Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 9 AZR 1040/12

9. Senat | REWIS RS 2013, 2004

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Gegenstand

Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Klagestattgabe ohne Antrag


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird festgestellt, dass das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2012 - 24 [X.]/12 - insoweit gegenstandslos ist, als das beklagte Land verurteilt wurde, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellte ab dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach [X.] 9 unter Anwendung des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] Berlin an das Tarifrecht der [X.] vom 14. Oktober 2010 unter Anrechnung der beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 sowie unter Anrechnung der bei der [X.] KöR vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen.

2. Der Tenor des Urteils des [X.]arbeitsgerichts wird wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2012 - 33 Ca 11228/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

2

Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung ihre Arbeitsleistung bei der [X.], einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: [X.]). Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der [X.] die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab.

3

Die Klägerin erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der [X.]. Mit Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen Senator für Inneres, gegenüber der Klägerin und den anderen ca. 200 betroffenen Arbeitnehmern folgende Erklärung ab:

„…

die [X.] hat Ihnen aufgrund des [X.] zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausgehändigt.

Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die [X.] zugestimmt haben, freue ich [X.], Ihnen mitteilen zu können, dass der [X.] Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum [X.] für den Fall der Schließung/Auflösung der [X.] einräumt.

…“

4

Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der [X.].

5

Das beklagte Land schloss mit der [X.], Transport und Verkehr ([X.]) und der [X.] ([X.]) am 12. August 1998 eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: [X.] [X.]). Diese enthielt ua. folgende Regelungen:

        

„§ 1   

        

Anwendungsbereich

        

Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des [X.] auf die [X.] des [X.] ([X.] [X.]).

                 
        

§ 2     

        

Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht

        

…       

        

(2)     

Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des § 147 Abs. 2 SGB V vom [X.] auf die [X.] [X.] übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum [X.] zurückzukehren.

                 

…       

        

(3)     

Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom [X.] auf die [X.] [X.] übergegangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der [X.] [X.] aus und wird im unmittelbaren [X.] daran ein neues Arbeitsverhältnis zum [X.] begründet, wird das [X.] die bei der [X.] [X.] verbrachte [X.] als Beschäftigungszeit nach § 19 [X.]/[X.]-O bzw. § 6 [X.]/[X.]-O und als Dienstzeit nach § 20 [X.] berücksichtigen.

        

(4)     

Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. ...

        

…       

        
        

§ 3     

        

Feststellung nach der Beschäftigungssicherungsvereinbarung

        

Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB V gilt.“

6

Die Klägerin erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998, in der es heißt:

„…

wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom [X.] mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte/r der [X.] unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum [X.] gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den [X.] [X.] und [X.] und dem [X.], vertreten durch die [X.], abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und konkretisiert worden. ...“

7

Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der [X.] mit der [X.] [X.] zur [X.][X.]. Das beklagte Land teilte der [X.] ([X.]) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der Fusion der Fortbestand der [X.] [X.] nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung, ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete [X.] dem beklagten Land im Juni 2004 ua. Folgendes:

„… Aufgrund dieser Fusion zum 1. Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der City [X.] sehen wir die Grundlage der [X.] [X.] als nicht mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der beiden [X.]en in [X.] und [X.] zur [X.][X.] entbehrlich geworden ist.

Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der [X.] [X.] getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der [X.] erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie diese Regelung inhaltlich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die [X.] [X.] vom [X.] mit Wirkung des 1.1.2004 keine Anwendung mehr finden.

Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkung der [X.] [X.] vom [X.] als beendet ansehen und mit der unbürokratischen Verfahrensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der [X.] erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten einverstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze schriftliche Bestätigung.“

8

Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004:

        

„…    

        

unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der [X.] [X.] mit der [X.] [X.] zur City [X.] zum 01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung [X.] ([X.] [X.]) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird.

        

Die bisher in § 2 Abs. 3 [X.] [X.] getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der [X.] [X.] erbrachter Beschäftigungs- und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen:

                 

‚Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom [X.] auf die [X.] [X.] übergangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der City [X.] aus und wird in unmittelbarem [X.] daran ein neues Arbeitsverhältnis zum [X.] begründet, wird das [X.] die bis zum 31.12.2003 bei der [X.] [X.] verbrachte [X.] als Beschäftigungszeit nach § 19 [X.]/[X.]-O bzw. § 6 [X.]-O und als Dienstzeit nach § 20 [X.] berücksichtigen.‘

        
        

…“    

                 

9

Zum 1. Januar 2005 fusionierte die [X.][X.] mit der [X.] Bauknecht und der [X.] [X.]. Die dadurch entstandene [X.] führte ebenfalls den Namen [X.][X.]. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das [X.] die Schließung der [X.][X.] mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte der Klägerin Anfang Mai 2011 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 [X.] mit Ablauf des 30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 sowie hilfsweise zum 31. Dezember 2011. Die Klägerin verfolgt in einem gesonderten Verfahren die Feststellung des [X.] ihres Arbeitsverhältnisses zur City [X.].

Im Mai 2011 machte die Klägerin unter Hinweis auf die [X.] [X.] schriftlich ihr Rückkehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 die von der Klägerin beantragte Wiedereinstellung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrzusage des beklagten [X.] vom 20. April 1998 seien erfüllt. Sie behauptet, sie habe dem Wechsel zur [X.] nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei sie so zu stellen, als wäre sie über den 31. Dezember 1998 hinaus beim [X.] weiterbeschäftigt worden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellte ab dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach der [X.] 11 unter Anwendung des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] an das Tarifrecht der [X.] vom 14. Oktober 2010 unter Anrechnung der beim [X.] bis zum 31. Dezember 1998 sowie unter Anrechnung der bei der [X.] KöR vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 sowie unter Anrechnung der bei der [X.][X.] KöR vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen,

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellte ab dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach der [X.] 10 unter Anwendung des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] an das Tarifrecht der [X.] vom 14. Oktober 2010 unter Anrechnung der beim [X.] bis zum 31. Dezember 1998 sowie unter Anrechnung der bei der [X.] KöR vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 sowie unter Anrechnung der bei der [X.][X.] KöR vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen.

Das beklagte Land hat zu seinem [X.] die Ansicht vertreten, der Fall der Schließung der City [X.] sei von seiner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der [X.] bezogen. Dementsprechend sei auch die [X.] [X.] im Einvernehmen mit [X.] aufgehoben worden. Soweit die Klägerin die Berücksichtigung von [X.]en verlange, in denen sie in einem Arbeitsverhältnis zu den [X.]n gestanden habe, sei dies zu pauschal. Jedenfalls sei für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die im Schreiben vom 21. Juni 2004 an [X.] erfolgte Zusage der Anerkennung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigung mit der [X.] [X.] entstandene [X.][X.], nicht aber auf die [X.] gleichen Namens bezogen, die durch die spätere Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen entstanden sei.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Das [X.]arbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin ein Entgelt nach [X.] 10 statt [X.] 9 begehrt und soweit auch die bei der City [X.] zurückgelegte Betriebszugehörigkeit angerechnet werden sollte. Das beklagte Land verfolgt mit seiner Revision den [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist begründet. Das [X.] hat das beklagte Land zu Unrecht verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellte ab dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach [X.] 9 unter Anwendung des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] an das Tarifrecht der [X.] vom 14. Oktober 2010 ([X.]) unter Anrechnung der beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 sowie unter Anrechnung der bei der [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen. Es hat damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

I. Die Klägerin begehrt vom beklagten Land die Abgabe einer Willenserklärung mit einem bestimmten Inhalt. Der Inhalt der abzugebenden Willenserklärung ist in dem vor dem Arbeitsgericht gestellten Haupt- und Hilfsantrag konkretisiert. Das [X.] hat das beklagte Land zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, die weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag beantragt worden ist.

1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer [X.] etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte [X.] nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 9 [X.] II 2 a der Gründe mwN). Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zuerkennen, wenn ein solches Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 15). Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um ein Weniger, sondern um etwas anderes (aliud) handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des [X.] ab. Entscheidend sind nicht allein die wörtlichen Formulierungen in Antrag und Urteilsausspruch, sondern deren - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - streitgegenständlichen Inhalte (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN).

2. Indem das [X.] das beklagte Land zur Annahme des Angebots der Klägerin zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Entgelt nach [X.] 9 verurteilt hat, hat es etwas anderes zugesprochen als beantragt. Durch die Kombination von Haupt- und Hilfsantrag hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie entweder mit der [X.] 11 oder der [X.] 10 wieder eingestellt werden will. Ob sie bereit wäre, auch für ein Entgelt nach [X.] 9 zu arbeiten, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Dies durfte das [X.] nicht einfach unterstellen, ohne dass die Klägerin dies im Wege eines weiteren [X.] beantragt. Die Festlegung der [X.] ist von wesentlicher Bedeutung sowohl für die Höhe des Entgelts als auch für den Umfang des Direktionsrechts (vgl. [X.] 23. November 2004 - 2 [X.] - zu [X.] 3 a bb der Gründe, [X.]E 112, 361). Ein auf die [X.] 9 gerichteter Antrag wurde ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils und des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Die Klägerin hat einen solchen Antrag auch nicht im Wege der [X.] zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

II. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO wurde mit der Revision zwar nicht gerügt. Er ist jedoch vom Revisionsgericht ohne Rüge von Amts wegen zu beachten. Die Entscheidung des [X.]s über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Entgelt nach [X.] 9 ist deshalb gegenstandslos. Nur das kann durch das Revisionsgericht festgestellt werden ([X.] 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 8 mwN).

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    M. Lücke    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 1040/12

15.10.2013

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 23. Februar 2012, Az: 33 Ca 11228/11, Urteil

§ 308 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 9 AZR 1040/12 (REWIS RS 2013, 2004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2004

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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