Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. 5 StR 65/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11575

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:260520B5STR65.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 65/20

vom
26. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5.
September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
er verurteilt worden ist.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-schutzkammer zuständige Jugendkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

unter Freisprechung im Übrigen

unter anderem
wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen die-ses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. [X.] der Hauptverhandlung gemäß § 229 [X.] kann der Erfolg nicht versagt [X.]. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die dreiwöchige Unterbre-chungsfrist
1
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des § 229 Abs. 1 [X.] überschritten wurde, weil das [X.] die [X.] nach der Anordnung ihrer Unterbrechung in der Sitzung vom
28. Mai 2019 (einem Dienstag) erst am 20. Juni 2019 (einem Donnerstag) fort-gesetzt hat.
Unterbrechung bedeutet das Einschieben eines verhandlungsfreien Zwi-schenraums zwischen mehrere Teile einer einheitlichen Hauptverhandlung, die spätestens am Tag nach Ablauf der [X.] fortzusetzen und sonst neu zu beginnen ist (§ 229 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die Frist des § 229 Abs.1 [X.], in die weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist, stellt keine Frist im Sinne des § 43 [X.] dar (vgl. [X.], Beschluss vom
20. März 2014

3 [X.], [X.], 469, mit allerdings unzutreffender Fristberechnung im konkreten Einzelfall; Beschluss vom 29. November 2016

3 [X.], [X.], 424; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 229 Rn. 9; LR-[X.]/[X.], 27. Aufl., § 229 Rn. 6 mwN).
Hier begann die [X.] von (bis zu) drei
Wochen mithin am Mittwoch, dem 29. Mai 2019, zu laufen und endete am Dienstag, dem
18. Juni 2019. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 20. Juni 2019 war danach verspätet.
2. Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 [X.] kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (st. Rspr, vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 1970

4 StR 272/68, [X.]St 23, 224, 225; Urteil vom 25. Juli 1996

4 [X.], NJW 1996, 3019, 3020; Beschlüsse vom 16. Oktober 2007

3 [X.], [X.], 115; vom 22. Mai 2013

4 StR 106/13, [X.], 3
4
5
-
4
-
2, 3; vom 24. Oktober 2013

5 [X.]). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.
3. Zum angefochtenen Urteil bemerkt der [X.] ergänzend:
Soweit das [X.] bei
der Würdigung der Einlassung des Angeklag-ten unzutreffend auf die nur für belastende (Zeugen--Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten inhaltlich anschließend nach den ebenfalls in Bezug genommenen zutreffenden Maßstäben ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2017

2 [X.]) geprüft.
Berger

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 05.09.2019 -
432 [X.] jug 2 KLs
6
7

Meta

5 StR 65/20

26.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. 5 StR 65/20 (REWIS RS 2020, 11575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11575

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

3 StR 408/13

3 StR 235/16

4 StR 106/13

5 StR 333/13

2 StR 78/16

5 StR 65/20

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