Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2020, Az. 5 StR 65/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1783

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Gegenstand

Unterbrechung der Hauptverhandlung: Berechnung der Unterbrechungsdauer


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - unter anderem wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

1. [X.] der Hauptverhandlung gemäß § 229 [X.] kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die dreiwöchige [X.] des § 229 Abs. 1 [X.] überschritten wurde, weil das [X.] die Hauptverhandlung nach der Anordnung ihrer Unterbrechung in der Sitzung vom 28. Mai 2019 (einem Dienstag) erst am 20. Juni 2019 (einem Donnerstag) fortgesetzt hat.

3

Unterbrechung bedeutet das Einschieben eines [X.] zwischen mehrere Teile einer einheitlichen Hauptverhandlung, die spätestens am Tag nach Ablauf der [X.] fortzusetzen und sonst neu zu beginnen ist (§ 229 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die Frist des § 229 Abs.1 [X.], in die weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist, stellt keine Frist im Sinne des § 43 [X.] dar (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, [X.], 469, mit allerdings unzutreffender Fristberechnung im konkreten Einzelfall; Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, [X.], 424; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 229 Rn. 9; LR-[X.]/[X.], 27. Aufl., § 229 Rn. 6 mwN).

4

Hier begann die [X.] von (bis zu) drei Wochen mithin am Mittwoch, dem 29. Mai 2019, zu laufen und endete am Dienstag, dem 18. Juni 2019. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 20. Juni 2019 war danach verspätet.

5

2. Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 [X.] kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (st. Rspr, vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, [X.]St 23, 224, 225; Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 [X.], NJW 1996, 3019, 3020; Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 3 [X.], [X.], 115; vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13, [X.], 2, 3; vom 24. Oktober 2013 - 5 [X.]). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

6

3. Zum angefochtenen Urteil bemerkt der Senat ergänzend:

7

Soweit das [X.] bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten unzutreffend auf die nur für belastende (Zeugen-)Aussagen geltende „Null-Hypothese“ verwiesen hat, liegt im Ergebnis kein Rechtsfehler vor. Denn die [X.] hat die Angaben des Angeklagten inhaltlich anschließend nach den ebenfalls in Bezug genommenen zutreffenden Maßstäben ([X.], Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16) geprüft.

Berger     

        

[X.]     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 65/20

26.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 5. September 2019, Az: 432 Js 43883/18 jug 2 - KLs

§ 43 StPO, § 229 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2020, Az. 5 StR 65/20 (REWIS RS 2020, 1783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1783

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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