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PDF anzeigen[X.] StR 72/02vom20. Juni 2002in der [X.] bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juni 2002 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 3. Mai 2002 wird [X.].Gründe:Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. November 2001 mit Beschluß vom 23. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom [X.] beantragt der Angeklagte, das Verfahren in den "alten Stand" zu verset-zen und es an das Gericht seines letzten Wohnsitzes ([X.]) zu übertra-gen. Zur Begründung macht er geltend, daß zwei von ihm beim Landgericht[X.] beantragte Gutachten nicht erholt worden seien und er dort nicht [X.] verteidigt worden sei.Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenerBeschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl.BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in [X.] Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; [X.], 41, 42). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO(Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat [X.] Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und- 3 -auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-klagte nicht rt worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Arung 2, 3, 6;BGH, [X.] vom 9. April 2002 [X.] 4 StR 561/01).Tepperwien Kuckein Athing [X.]
Meta
20.06.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. 4 StR 72/02 (REWIS RS 2002, 2722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2722
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