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PDF anzeigen[X.]/02vom27. August 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2002 beschlos-sen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2002 dahin geändert, daß der An-geklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in [X.] zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung zu [X.] von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt ist.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün-det verworfen.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle der [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision [X.]. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-gründet.Der [X.] hat zutreffend ausgeführt: —Die Annahme des[X.]s, die schwere räuberische Erpressung stünde im Verhältnis der- 3 -Tatmehrheit zu der danach (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) [X.] Nötigung, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der [X.] getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis der Tateinheit.Die schwere räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im Be-sitz des Geldes, das er von der Zeugin S. erhalten hatte, die [X.] ([X.]). Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültigeSicherstellung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. [X.] in [X.]/[X.],StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der Angeklagteseine Verfolger, die Zeugen [X.]und [X.], zur Umkehr ([X.], 13).In einem derartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung [X.] bereits vollendeten räuberischen Erpressung dient, zu dieser Tat im [X.] der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. [X.]St 26, 24 ff.; [X.] NJW 1992,2103, 2104). Die Nötigung tritt hier nicht aus Gründen der [X.] §§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. [X.] NStZ-RR2000, 106), weil der Angeklagte mit der Nötigung der bislang unbeteiligtenZeugen [X.]und [X.]deren Willensbetätigungsfreiheit und damit einneues Rechtsgut verletzte, um im Besitz der Beute zu bleiben. Der Änderungdes Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der (geständige) An-geklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen [X.] vom [X.] verhängte Strafe kann als Einzelstrafe in dieserHöhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des [X.] in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Ta-ten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruckgekommen ist, nicht berührt (vgl. [X.]R StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1m.w. Nachw.).- 4 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben.[X.]Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
Meta
27.08.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2002, Az. 1 StR 287/02 (REWIS RS 2002, 1814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1814
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