Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2002, Az. 1 StR 287/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1814

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom27. August 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2002 beschlos-sen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2002 dahin geändert, daß der An-geklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in [X.] zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung zu [X.] von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt ist.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün-det verworfen.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle der [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision [X.]. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-gründet.Der [X.] hat zutreffend ausgeführt: —Die Annahme des[X.]s, die schwere räuberische Erpressung stünde im Verhältnis der- 3 -Tatmehrheit zu der danach (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) [X.] Nötigung, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der [X.] getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis der Tateinheit.Die schwere räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im Be-sitz des Geldes, das er von der Zeugin S. erhalten hatte, die [X.] ([X.]). Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültigeSicherstellung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. [X.] in [X.]/[X.],StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der Angeklagteseine Verfolger, die Zeugen [X.]und [X.], zur Umkehr ([X.], 13).In einem derartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung [X.] bereits vollendeten räuberischen Erpressung dient, zu dieser Tat im [X.] der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. [X.]St 26, 24 ff.; [X.] NJW 1992,2103, 2104). Die Nötigung tritt hier nicht aus Gründen der [X.] §§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. [X.] NStZ-RR2000, 106), weil der Angeklagte mit der Nötigung der bislang unbeteiligtenZeugen [X.]und [X.]deren Willensbetätigungsfreiheit und damit einneues Rechtsgut verletzte, um im Besitz der Beute zu bleiben. Der Änderungdes Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der (geständige) An-geklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen [X.] vom [X.] verhängte Strafe kann als Einzelstrafe in dieserHöhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des [X.] in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Ta-ten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruckgekommen ist, nicht berührt (vgl. [X.]R StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1m.w. Nachw.).- 4 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben.[X.]Wahl Boetticher Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 287/02

27.08.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2002, Az. 1 StR 287/02 (REWIS RS 2002, 1814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1814

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.