Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. III ZR 287/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4045

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 287/04
Verkündet am: 14. April 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 18. Mai 2004 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Auf deren Berufung wird das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2003 weiter abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.399,29 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2002 sowie 5 • vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

- 3 -

Tatbestand

Die Klägerin vermittelte dem Beklagten am 27. Mai 1999 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in [X.] ansässi-gen [X.] S.A. mit einer Beitragssumme von 76.890,96 DM und einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren, außerdem eine Beitragsfortzahlungs-Zusatzversicherung mit Leistung bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Arbeitslosigkeit und eine Todesfall-Zusatzversicherung mit vorzeitiger Spar-zielabsicherung. Bei der Lebensversicherung handelte es sich um eine soge-nannte [X.], bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der [X.] eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von 5.992,88 DM, zahlbar in 36 Monatsraten zu je 166,47 DM, sowie von weiteren monatlich 2,28 DM (1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags) ab dem vierten Versicherungsjahr während der Laufzeit des [X.] verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende gesamte Prämie während der ersten drei Jahre von 227,72 DM auf 86,38 DM gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter anderem:
1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach-folgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit-teln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten [X.]svertrag eine Vermittlungsgebühr. Der [X.] vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt-lung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.
2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra-ges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht - 4 -

Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.



4. Der Anspruch des [X.] gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den [X.] drei Versicherungsjahren – entsteht mit der Annahme des jeweiligen [X.] durch das [X.]sunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den [X.] des [X.]gesetzes dem [X.] widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die [X.] des [X.] – bleiben jedoch von einer Ände-rung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen [X.]svertrages aus anderen Gründen unberührt.
5. Zur Sicherung der Ansprüche des [X.] auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr während der ersten drei [X.] – tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem jeweils vermittelten ([X.] – an den
Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt.

Versicherungsbeginn war der 1. September 1999. Der Beklagte zahlte über einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis zum Januar 2001. Danach kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision in Höhe von 1.399,29 •. Der Beklagte hat Widerklage auf Rückzahlung der geleisteten Raten erhoben. Er hat die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam gehalten und eine wirtschaftliche Verflechtung der Klägerin mit dem [X.]sunternehmen sowie fehlerhafte Beratung geltend gemacht. - 5 -

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben, das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforde-rung weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung war der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.]. Inhaltlich beruht das Urteil aber nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. [X.], 79, 81 ff.).

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet.

[X.]

Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Provisionsanspruch nicht daran, daß eine [X.] in Höhe von 7,794 % der [X.] als wucherähnliches Geschäft anzusehen wäre. Die Vermittlungs-gebühr sei im Verhältnis zur Beitragssumme für die gesamte Laufzeit der [X.] zu sehen. Danach sei der Anteil der [X.] nicht sittenwidrig überhöht, sondern halte sich im Rahmen üblicher Prozentsätze. Auf den Um-fang des [X.] der Klägerin komme es nicht an. - 6 -

Die Klägerin sei auch nicht wegen wirtschaftlicher Verflechtungen an der Vertragsvermittlung gehindert gewesen. Insofern könne unterstellt werden, daß sowohl die Klägerin als auch die [X.]
S.A. und die Treuhänderin, die [X.]-Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH, unter dem "Dach" der [X.]zusammenarbeiteten. Dabei handele es sich aber um getrennte Rechtssubjekte mit unterschiedlichen Aufgaben. Allein der Umstand, daß die Klägerin in größe-rem Umfang Lebensversicherungen der [X.]

ver[X.], reiche für eine wirtschaftliche Verflechtung nicht aus.

Jedoch könne die Klägerin für die [X.] nach Beendigung des Lebensver-sicherungsvertrags keine [X.] mehr verlangen, weil im Verhältnis der [X.] zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsmakler aus § 92 Abs. 2 und 4 HGB in Verbindung mit § 87a HGB abgeleitete "Schicksalsteilungsgrundsatz" entsprechend gelte und dieser Grundsatz nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden könne. Die Klausel in dem Formularvertrag, wonach die Vermittlungsgebüh-renansprüche des [X.] von einer Änderung oder vorzeitigen Been-digung des [X.] aus anderen Gründen unberührt blieben, stelle vielmehr eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 [X.] und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden nach § 9 [X.] dar. Der [X.] eines [X.] zwischen Versicherungsnehmer und Makler bei einer [X.] habe lediglich einseitige Nachteile für den [X.]snehmer und Vorteile für den Makler zur Folge. Diese Risikoverlagerung durch Aushebeln des Schicksalsteilungsgrundsatzes sei überraschend. Nach dem äußeren Erscheinungsbild sei die Klägerin dem Beklagten nicht anders entgegengetreten als ein von der Versicherungsgesellschaft beauftragter [X.]smakler. Schon die Aufmachung der Verträge als Formularsatz, bei - 7 -

dem der Vermittlungsvertrag mit dem Lebensversicherungsvertrag der A.

verbunden sei, erwecke den Eindruck, die Klägerin [X.] ursprünglich (nur) für diese Gesellschaft. Selbst wenn die Klägerin auch [X.] anderer Unternehmen im Angebot haben möge, habe sich die Anbah-nung des Geschäfts nicht von der eines Versicherungsmaklers einer [X.] unterschieden. Der separate Abschluß eines [X.], verbunden mit dem Angebot einer [X.], stelle für den Kunden somit eine unerwartete und unangemessene Benachteiligung dar. Die Klausel über eine unabhängige Zahlungspflicht sei folglich unwirksam, so daß auch im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Makler der Schicksalsteilungs-grundsatz gelte.

I[X.]

Diese Erwägungen halten, wie der [X.] bereits mit Urteil vom 20. Januar 2005 in dem Parallelverfahren [X.] ([X.], 406 = ZIP 2005, 581, für [X.] bestimmt) entschieden hat, im entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Danach gilt folgendes:

1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen nach [X.] Recht, auch soweit es um Auswirkungen des [X.] auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-trag mit dem in [X.] ansässigen Versicherungsunternehmen unterliegt, - 8 -

da der Beklagte als Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß seinen gewöhn-lichen Aufenthalt im Inland hatte, [X.] Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und Art. 8 [X.]).

2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des [X.] mit dem Beklagten nicht als Handels-vertreterin (Versicherungsvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als Versicherungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist, und daß auch eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und den Versicherer nicht gegeben ist. Die Revision greift das als ihr günstig nicht an. Diese [X.] sind daher auch für den [X.] maßgebend. Rechtsgrundlage der [X.] ist somit § 652 BGB. Für eine rechtliche oder wirtschaftliche [X.] der Klägerin von der [X.]

S.A. oder beider von einem Dritten, die einen Provisionsanspruch des Maklers ausschließen könnte, rei-chen die Feststellungen des [X.]s schon deshalb nicht aus, weil sie über die Vertrags- und Beteiligungsverhältnisse zwischen diesen nichts besa-gen.

3. Die Frage, inwieweit ein Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer Lebensversicherung mit [X.] unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer eine [X.] wirksam treffen kann, ist in Rechtsprechung und [X.] umstritten.

a) Nach der herkömmlichen Übung schließt der Versicherungsmakler zwar - ausdrücklich oder konkludent - einen Maklervertrag stets mit dem [X.] (so etwa [X.]/[X.]/[X.], [X.] 27. Aufl, nach § 48 [X.] Rn. 3; abweichend [X.] in [X.]/Boujong/[X.], HGB, § 98 Rn. 30). - 9 -

Er erhält aber gleichwohl seine Provision nicht von diesem, sondern von dem Versicherer (vgl. [X.] 94, 356, 359), dessen Prämie freilich mit einem [X.] jedenfalls beträchtlichen Anteil (näher [X.] in [X.] [Hrsg], [X.] Kommentar zum [X.] [BK], [X.]. §§ 159-178 Rn. 68 ff.) die an den Makler zu entrichtende [X.] enthält (sogenannte [X.]). Für diese Zahlung gilt nach wohl allgemeiner Meinung der sogenannte "Schicksalstei-lungsgrundsatz": Die [X.] teilt das Schicksal der Versicherungsprämie im Guten wie im Schlechten ([X.] NJW-RR 1994, 1306; OLG Saarbrücken OLG-Report 1997, 334, 335; [X.], [X.], 8. Aufl., [X.], vor §§ 43-48 [X.]. 82; [X.][X.], Anhang zu § 48 Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.], aaO, nach § 48 [X.] Rn. 35; jeweils m.w.[X.]). Kündigt daher der Versicherungsneh-mer den Versicherungsvertrag vor dessen Ablauf, so entfällt mit der weiteren Prämienzahlung auch der in den künftigen Prämien enthaltene Anteil der [X.].

b) Bei der im Streitfall demgegenüber nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und [X.]svertrag auch hinsichtlich der Provisionspflicht liegt es insofern anders: Jedenfalls nach dem Inhalt der Abrede zwischen dem Makler und seinem Kun-den soll der Anspruch auf den Maklerlohn in diesem Fall unabhängig von dem späteren Schicksal des wirksam geschlossenen [X.] sein, eine vorzeitige Kündigung der Versicherung also die Verpflichtung zur Fortzah-lung der [X.]raten nicht berühren. Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird die damit zumindest bei kurzer Laufzeit des [X.] verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers mit unter-schiedlichen rechtlichen Ansätzen (Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. §§ 165, 174, 178 [X.]; Unwirksamkeit gemäß § 9 AGB oder § 307 BGB n.F.) für unzu-- 10 -

lässig gehalten: so die 5. Zivilkammer des [X.]s Karlsruhe in NJW-RR 2003, 1470 = [X.], 110; [X.] [X.] 1999, 322 = [X.], 1235 (LS); AG [X.], 502 und 2003, 504 (jeweils aufgehoben durch Urteile des [X.]s Berlin; [X.]. der Redaktion in [X.], 1571 und 1574); zustimmend [X.]/[X.]/[X.], aaO, nach § 48 [X.] Rn. 42a. Demgegenüber bejaht die inzwischen wohl überwiegende Meinung auch unter solchen Umständen die Wirksamkeit einer besonderen Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer: OLG Frankfurt a.M. [X.], 1571; [X.] [X.], 999; [X.] [X.], 1574; [X.], Urteil vom 12. März 2004 - 2 S 76/03 (dazu [X.] vom 20. Januar 2005 - [X.]); [X.] - 9. Zivilkam-mer -, Urteil vom 14. Mai 2004 - 9 S 261/03 (Revisionsverfahren [X.]); [X.] NJW-RR 2004, 329; [X.], [X.], 405, 408 ff. m.w.[X.]

Der [X.] schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Die gegen die Gültigkeit einer solchen [X.] von der Gegenansicht vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Infolgedessen läßt sich das Berufungsurteil weder mit der darin gegebenen Begründung noch aus anderen Gründen aufrechterhalten.

4. Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Provisionspflicht des [X.] nach § 134 BGB, weil sie die dem Versicherungsnehmer gemäß § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 [X.] zwingend eingeräumte Kündigungs-freiheit erschwere (so insbesondere die 5. Zivilkammer des [X.]s Karls-ruhe aaO), kommt schon von der Rechtsfolge her nicht in Betracht. Nach jenen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen mit laufender Prämienzahlung das Versicherungsverhältnis jederzeit für den - 11 -

Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1 [X.]) oder - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - die Umwandlung der [X.] in eine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 174 Abs. 1 [X.]). Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteil des [X.]s abgewichen wird, kann sich der Versicherer gemäß § 178 Abs. 1 und 2 [X.] nicht berufen. Diese Normen verbieten indes nicht das Rechtsgeschäft als solches, sondern lediglich einzelne Klauseln, sie tasten vor allem den Bestand des Versicherungsverhältnisses für die [X.] vor der Kündi-gung nicht an. Demgegenüber würde eine Nichtigkeit der [X.] gemäß § 134 BGB dem Versicherungsmakler von Anfang an jeglichen [X.] nehmen und damit weit über den vom Gesetz bezweckten Schutz des Versicherungsnehmers hinausgehen. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die dem Versicherungsnehmer lediglich [X.] oder Vertragsänderung für die Zukunft ermöglichen soll, geben dafür eine Rechtfertigung.

5. Ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt (§ 138 Abs. 1 BGB) hat das [X.]s rechtsfehlerfrei verneint. Von dem ihm eingeräumten zweiwöchi-gen Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 [X.] und § 361a BGB hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

6. [X.] über eine Fortdauer der [X.] unabhängig von dem späteren Schicksal des [X.]svertrags in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags nach nicht überraschend (§ 3 [X.]; jetzt § 305c Abs. 1 BGB); daran ändert bei [X.] Aufmerksamkeit des Kunden auch die Aufnahme der Vermittlungsge-- 12 -

bührenvereinbarung in einen Formularsatz zusammen mit anderen Vertrags-erklärungen nichts. Sie ist - wiederum abweichend von der Meinung des Be-rufungsgerichts und der Auffassung einzelner Instanzgerichte ([X.] [X.] 1999, 322, 324; AG [X.], 502, 503 und 2003, 504 f.) - auch weder ganz noch zum Teil nach § 9 des im Streitfall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren AGB-Gesetzes (jetzt § 307 BGB) un-wirksam. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unange-messene Benachteiligung des [X.] (§ 9 Abs. 1 [X.]) liegt nicht vor, insbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

a) Maklerlohnansprüche für die Vermittlung von Verträgen entstehen ge-mäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann, wenn der Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags bleibt auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluß. Die Zahlungspflicht des [X.] entfällt deswegen im allgemeinen nicht, wenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einver-ständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt wird, ohne daß dabei eine schon im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit mitge-wirkt hätte (vgl. nur [X.]surteil vom 14. Dezember 2000 - [X.]/00 - NJW 2001, 966, 967). Davon weicht die hier in Rede stehende Vertragsklausel nicht ab. Es handelt sich für die ersten drei Jahre um eine reine Abschlußprovision, die kein Betreuungsentgelt enthält. Die Bestimmung knüpft an einen wirksamen Abschluß des [X.] an und erklärt spätere Änderungen oder eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags für provisionsunschädlich. Zu [X.] nachträglichen Rechtsgeschäften, die den Vergütungsanspruch des Maklers nicht berühren, gehört auch eine Kündigung des [X.] -

trags nach § 165 [X.] oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gemäß § 174 [X.].

b) Die bei Lebensversicherungen den Versicherungsnehmer [X.], bereits erörterten gesetzlichen Vorschriften der §§ 165, 174 und 178 [X.] können neben § 652 BGB nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie richten sich ausschließlich an das Versicherungsunternehmen und setzen inhaltlich auch ein Dauerschuldverhältnis voraus, dessen Vorausset-zungen (eigene Leistungsfähigkeit, persönliche Beziehungen zu anderen) sich während der regelmäßig langjährigen Laufzeit eines Lebensversicherungsver-trags grundlegend ändern können, so daß mit Rücksicht hierauf das [X.]sverhältnis vorzeitig kündbar sein soll (Motive zum [X.], Nachdruck 1963, [X.]; [X.][X.], § 165 Rn. 1). Derartige Umstände bestehen bei ei-nem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Maklervertrag entweder nicht oder sie haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß wie im [X.]sverhältnis ein den §§ 165 und 174 [X.] entsprechender Eingriff in die Vertragsfreiheit geboten wäre. Das gilt selbst dann, wenn dem [X.] - wie hier - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Provision über insgesamt drei Jahre in monatlichen Raten zu tilgen. Richtig ist, daß mit dem Abschluß einer [X.] und der damit einhergehenden unmittelbaren Provisionspflicht des Versicherungsnehmers eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung tat-sächlich erschwert werden kann, weil sie an der Verpflichtung zur Weiterzah-lung der Maklerprovision nichts ändert. Ob diese Folge aus Gründen des [X.] rechtspolitisch bedenklich ist oder ob eine solche Vertrags-gestaltung umgekehrt wegen der ihr innewohnenden Transparenz zu begrüßen ist (vgl. [X.], [X.], 405 f., 409, 410), hat der [X.] nicht zu entschei-den. [X.] zu begegnen, ist jedenfalls nicht Aufgabe der - 14 -

Vorschriften des [X.]gesetzes. Sie können bei einem Direkt-anspruch des Maklers gegen den Versicherungsnehmer auch sonst nicht als treuwidrige Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Selbst bei einer [X.] ist im übrigen eine Kündigung des [X.] während der ersten zwei bis drei Jahre für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit erheblichen Verlusten verbunden. Sofern dies im Versicherungsvertrag hinrei-chend transparent vereinbart ist, dürfen die einmaligen Abschlußkosten zu ei-nem wesentlichen Anteil mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet wer-den mit der Folge, daß der Rückkaufswert des Vertrags so lange gegen Null geht (vgl. [X.] 147, 354, 363 ff.; [X.]/Winter, aaO, [X.]/2 [X.]. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], aaO, vor § 159 [X.] Rn. 53; [X.][X.], [X.]. §§ 159-178 Rn. 68 ff.).

c) Es fehlt endlich auch an einer rechtlichen Grundlage dafür, den für die [X.] entwickelten Grundsatz, daß die [X.] des [X.]smaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, mit dem [X.] auf die unmittelbar vom Versicherungsnehmer zu zahlende [X.] beim Abschluß einer [X.] zu übertragen. Bereits der rechtli-che Ausgangspunkt dieses "Schicksalsteilungsgrundsatzes" in § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB und § 92 Abs. 4 HGB (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, nach § 48 [X.] Rn. 35) - d.h. aus dem Handelsvertreterrecht entnommenen [X.] - macht deutlich, daß es bei jener Regelung lediglich um eine Risiko-verteilung zwischen dem Unternehmer und dem von ihm aus den Gewinnen des vermittelten Geschäfts entlohnten Vermittler bei Störungen in der [X.] geht. Für einen Risikoausgleich solcher Art ist im Verhältnis zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden schon im Ansatz kein Raum. Die hierdurch den Versicherungsnehmer wegen seiner Verpflichtung zur - 15 -

Fortzahlung der Vermittlungsprovision trotz Kündigung des [X.] treffenden Nachteile sind Folge einer nicht in den Anwendungsbereich des § 9 [X.] fallenden, dem sonstigen Maklerrecht jedoch entsprechenden anderen vertraglichen Gestaltung. Ebensowenig bilden der Maklervertrag und der von der Klägerin vermittelte Lebensversicherungsvertrag hier allein wegen der in Ziffer 5 der Gebührenvereinbarung enthaltenen Sicherungsabtretung der Ansprüche des Beklagten auf die Versicherungsleistungen oder wegen der An-passung der Prämienhöhe für die Versicherung an die gleichzeitig zu zahlen-den Raten aus der Maklercourtage ein einheitliches Geschäft derart, daß auch die Verpflichtung zur ratenweisen Zahlung der Maklerprovision inhaltlich vom Fortbestand des [X.] abhängig wäre. Es verbleibt nach alledem bei der eingangs dargestellten grundsätzlichen Regel des § 652 Abs. 1 BGB, daß das spätere Schicksal des nachgewiesenen oder vermittelten wirksamen [X.] den Maklerlohnanspruch unberührt läßt.

II[X.]

[X.] ist zur Endentscheidung reif. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist die Klage begründet Die Berechnung des [X.] hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Einen Gegenanspruch wegen fehlerhafter Beratung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der [X.] verneint, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, über welche Punkte er nicht oder nicht sachgerecht aufgeklärt worden sei. Verfahrensrügen hiergegen sind nicht erhoben.

[X.] [X.] [X.] - 16 -

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 287/04

14.04.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. III ZR 287/04 (REWIS RS 2005, 4045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4045

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.