19. Senat | REWIS RS 2014, 5478
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Patentbeschwerdeverfahren – „Leuchtreklame, insbesondere Leuchtbuchstabe“ – zur Zulässigkeit der Beschwerde – fehlende Beschwerdeberechtigung der Rechtsnachfolgerin vor erfolgter Umschreibung
In der Beschwerdesache
… |
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 056 806.9-34 |
hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 19. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.] und Dipl.-Phys. Arnoldi |
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. |
I. |
Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des [X.] ([X.]) die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 056 806.9 und der Bezeichnung „Leuchtreklame, insbesondere Leuchtbuchstabe“ der W… AG in B…, gemäß § 48 [X.] zurückgewiesen. |
II. |
Die Beschwerde der T… GmbH & Co. KG ist wegen fehlender Beschwerdeberechtigung (§ 74 Abs. 1 [X.]) unzulässig und war daher zu verwerfen. |
Nicht zu folgen vermag der [X.] der von der Beschwerdeführerin angedachten rechtlichen Konstruktion, die Anmelderin nach Art einer „Naturalrestitution“ so zu stellen, als ob das [X.] die Beschwerdeführerin ohne Fehler als neue Schutzrechtsinhaberin der Patentanmeldung in das Register eingetragen hätte. Das [X.] kommt entsprechend § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB nur im Rahmen der Amtshaftung bei Bestehen einer zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht zur Anwendung. Im patentrechtlichen Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] ist die Wiederherstellung eines früheren Zustandes nur bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 [X.] vorgesehen. |
Meta
19.05.2014
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2014, Az. 19 W (pat) 62/12 (REWIS RS 2014, 5478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5478
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