Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. 4 StR 258/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2277

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 30. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 [X.] hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Warnfunktion der einschlä-2 - 3 - gigen Vorstrafe nicht beachtet habe. Der Strafbefehl, auf den das [X.] hierbei abgestellt hat, wurde am 8. Mai 2008 erlassen und betraf den Erwerb von Kokain am 7. März 2008. Tatzeit der letzten im vorliegenden Verfahren beim Angeklagten abgeurteilten Tat war jedoch bereits der 23. Januar 2008. Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich, zumal die [X.] diese unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände festgesetzt hat. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die den tatrichterlichen —[X.] bei der Bestimmung der Strafen zwar nicht übersteigenden, für die Vermittlung des Kokains bei geringer Vergütung aber vergleichsweise hohen Strafen ohne den Fehler geringer [X.] wären. Deshalb scheidet auch das vom [X.] bean-tragte Vorgehen nach § 354 Abs. 1 a StPO aus. 3 Tepperwien Athing [X.] Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 258/09

30.07.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. 4 StR 258/09 (REWIS RS 2009, 2277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2277

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 202/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 559/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 119/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 202/13 (Bundesgerichtshof)

Gesamtstrafenbildung bei Betäubungsmitteldelikten: Härteausgleich in Ansehung der Nichteinbeziehung einer ausländischen Strafe


4 StR 653/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.