Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. 5 StR 266/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4119

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:121016B5STR266.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 266/16

vom
12. Oktober 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen

hier: Antrag auf Zulassung der Nebenklage u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2016 beschlos-sen:

Es wird festgestellt,
dass der Antrag der Nebenkläger auf Zu-lassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren gegen-standslos ist.
Der Antrag der Nebenkläger, ihnen gemäß § 397a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt

L.

als Beistand zu bestellen, wird abgelehnt.
Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt

L.

gemäß § 397a Abs. 2 StPO Pro-zesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen, wird ab-gelehnt.

Gründe:
Das [X.] hat mit Beschluss vom 26. November 2015 die Neben-klage der Antragsteller L.

S.

und M.

S.

zuge-lassen und ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt

L.

ge-mäß §
397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Revisionsverfahren haben die Nebenkläger die Anträge

auch denjenigen, Rechtsanwalt L.

gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand zu bestellen

wiederholt.
1
-
3
-
Der Antrag der Nebenkläger, sie für das Revisionsverfahren zuzulassen,
ist gegenstandslos, weil die vom [X.] vorgenommene Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren fortwirkt. Die Bestellung eines Rechts-anwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist

ebenso wie dies durch das [X.] inzident erfolgt ist

abzulehnen, weil die verwirklichten
Delikte (Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie Körperverletzung) nicht im Ka-talog der Straftaten dieser Vorschrift aufgeführt sind.
Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO ist abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu ge-währen (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2015

1 [X.], [X.], 351). Zwar kann in besonderen Fällen eine Be-zugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen. Die

erwachsenen

Antragsteller haben aber weder ihre wirtschaftlichen [X.] in der Revisionsinstanz dargetan noch auf frühere Erklärungen Bezug genommen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens kann eine solche Erklä-rung auch nicht nachgereicht werden ([X.] aaO).

Sander
Schneider
Berger

Bellay
Feilcke

2
3

Meta

5 StR 266/16

12.10.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. 5 StR 266/16 (REWIS RS 2016, 4119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4119

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1 StR 52/15

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