Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. XII ZR 62/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2465

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:19. April 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des ande-ren Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage einesAuskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung ([X.] an [X.], Urteil vom 7. April 1966 - [X.]/63 - FamRZ 1966, 442).[X.], Urteil vom 19. April 2000 - [X.] - [X.] AG [X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 3. Senats fürFamiliensachen des [X.] vom 6. Fe-bruar 1998 aufgehoben.[X.] gegen das Teilurteil des Amtsgerichts- Familiengericht - [X.] vom 5. Juni 1997 wird [X.].Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den [X.]n im Wege der Stufenklage auf [X.] in Anspruch.Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, [X.] die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten [X.] der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die [X.] -de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervonlaufend Beträge auf zwei auf den Namen des [X.]n lautende [X.]. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffun-gen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im [X.] 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- undScheidungsvereinbarung, wonach der [X.] unter anderem die Hälfte [X.] von ca. 25.000 [X.] an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterteam endgültig verweigerten Einverständnis des [X.]n.Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilteder [X.] mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert [X.] und über das Girokonto, welches am Stichtag für [X.] einen [X.] aufwies, und teilte mit, daß sich kein [X.] ergebe.Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin [X.] über den Bestand des [X.] des [X.]n zum 31. [X.] einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 [X.] hinzuzurechnender [X.] forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher.Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weilder [X.] bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der [X.] zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensmin-derung nichts [X.] dargetan sei.Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die [X.] vom29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und [X.]) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge [X.] -langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hatdas [X.] das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den [X.] entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zuge-lassene Revision des [X.]n.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.I.Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen [X.] rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist überdie Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557,331 ZPO ([X.]Z 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einerSäumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.II.Das [X.] hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruchauf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen [X.] ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im [X.] § 1375 Abs. 2 [X.] erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis [X.] gemäß § 305 [X.] angenommen, aus dem sich gemäß § 242 [X.] wegen- 5 -Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend [X.] der §§ 666, 675, 681 [X.] ein eigener Anspruch auf [X.] und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könnemit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegattenin-nengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typi-schen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweckverfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem [X.]n insoweit keine unbe-nannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor,da der [X.] das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhände-risch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteieneine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die [X.] Einzahlungen auf ein [X.] entspreche. Dafür sprächen die tatsächli-che Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen [X.]. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 [X.],das des [X.]n mit rund 2.500 [X.]) seien zunächst auf das Gemeinschafts-konto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten.Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des[X.]n abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan [X.] für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. [X.] seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Spar-guthaben wie bei einem [X.] gemeinschaftlich zustehen sollten. Ge-schäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages seidie Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirkli-chung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Ge-schäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerineinen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum [X.]punkt [X.] am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die- 6 -Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben be-treffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch [X.] daran, zu erfahren, in welcher Weise der [X.] das Geld inzwi-schen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der [X.]. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem [X.] wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich andem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 [X.] noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterlie-gendes Vermögen des [X.]n mehr ergeben habe. Zum Endvermögen derKlägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teil-habeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner ver-mögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb [X.].[X.] wendet sich die Revision zu Recht.1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als siegeltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abwei-sende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert [X.] mit weniger als 1.500 [X.] zu bemessen sei.Für den [X.] der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse [X.] maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nachUnterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich derWert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, daser an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu- 7 -dessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach§§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des [X.] zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert [X.] gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißtsich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltend-machung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabeiüblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus(vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - [X.] - [X.]R ZPO § 3 Rechts-mittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon,ob das [X.] den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend [X.] eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem [X.]eingeordnet hat oder ob es sich um den [X.] nach§§ 1375 Abs. 2, 1378 [X.] handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klä-gerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat.Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Ver-wendung der auf den beiden Sparkonten des [X.]n und auf dem [X.] Girokonto befindlichen Guthaben in der [X.] ab der [X.] 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags(31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im [X.] Zugewinnausgleichs hälftig an den zum [X.]punkt der Trennung noch vor-handenen Guthaben von 25.000 [X.] und 9.000 [X.] zu beteiligen sei, weil [X.] nahe liege, daß der [X.] die Gelder "illoyal verschwendet" habeund sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 [X.] seinem Endvermögen zuzurechnenseien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von(25.000 [X.] + 9.000 [X.] = 34.000 [X.] : 2 =) 17.000 [X.]. Diesen hat auch das[X.] seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-- 8 -denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich [X.] bemessen. Damit ist die [X.] überschritten und die [X.] zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit [X.] davon ausginge, daß bei dem vom [X.] angenomme-nen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 [X.] kein hälftiger Ausgleich,sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beider-seitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne.Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien,wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 [X.] bzw.11.220 [X.], an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert [X.] in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immernoch die [X.].2. [X.] ist jedoch, wie die Revision zutreffend gel-tend macht, [X.]) Dem [X.] ist allerdings darin zu folgen, daß zwischenden Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen [X.] hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eineTreuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenanntenZuwendungen der Klägerin an den [X.]n auszugehen [X.]) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsan-spruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum [X.]. Sind Ehe-gatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungs-befugnis (sogenanntes [X.]) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des§ 428 [X.], kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine [X.] Ehegatten nach § 430 [X.] in Betracht kommen, soweit er von dem Gut-haben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen [X.] -staltung des [X.] zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989- IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wirdauch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht [X.] (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 [X.] [X.]Z87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - [X.] - [X.], 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 147,149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten [X.] vom 13. Januar 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 476, 478; zumGanzen vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1375 [X.] Rdn. [X.] unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufen-den Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lautetendagegen allein auf den [X.]n. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einemderartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende [X.] zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus [X.] Anschaffungen zu tätigen, eine dem [X.] vergleichbare Lage [X.], aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 [X.] ein vom [X.]ausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 [X.] hergelei-tet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich.Wie der [X.] in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, [X.] zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderunggegen die Bank gemäß § 741 ff. [X.], bei der im Zweifel anzunehmen ist, daßihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 [X.];[X.], Urteil vom 7. April 1966 - [X.]/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; [X.]/[X.] [X.] 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, obnicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung derehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart- 10 -haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der [X.] einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem ande-ren Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubil-ligt.Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durch-setzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keinerKenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im [X.]raum zwi-schen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an demzum [X.]punkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von25.000 [X.] gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der [X.]das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der [X.] mehr erhaltenhat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstandzum maßgebenden [X.]punkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das [X.]. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo [X.] dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu können (MünchKomm-ZPO/[X.] § 254 Rdn. 6; Musielak/FoersteZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; [X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und6).c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwarzulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderun-gen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 [X.] hinzuzurechnen sind, dieKlägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aberunbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über [X.] des [X.]n zum [X.]punkt der Rechtshängigkeit des [X.] (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 [X.]). Hierüber hat- 11 -der [X.] bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunftdergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rück-kaufswert von 5.372 [X.] und das Girokonto mit einem [X.] von8.686,38 [X.] vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auchnicht weiterverfolgt.Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib [X.] der Sparguthaben in der [X.] vom 29. August 1994 bis 31. [X.], den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler [X.] des § 1375 Abs. 2 [X.] stützt, besteht nicht. Wie der [X.]mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § [X.]. 1 [X.] nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 [X.] dem Endvermögen hinzuzu-rechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweitnur ausnahmsweise gemäß § 242 [X.] in Betracht, wenn und soweit der Klä-ger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte fürein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 [X.] vorträgt ([X.]Z 82, 132, 138;Senatsurteil vom 26. März 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 800, 803;[X.]/[X.]/[X.] aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.[X.]). Für Vermögensminde-rungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 [X.] reicht im übrigen ein großzügi-ger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem mußdie Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem ande-ren Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein ([X.]/[X.]/[X.] aaO§ 1375 Rdn. 22, [X.] Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ih-ren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der [X.] neben seinem laufen-den Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 [X.], daslaufende Guthaben von 9.000 [X.] und zusätzlich rund 8.600 [X.] ([X.])- 12 -verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nichtnachvollziehbar sei. Der [X.] hat demgegenüber dargelegt, daß er Pro-zeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich [X.] Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene [X.] aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein(scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der [X.] schwierigen [X.] nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinemSohn, [X.] und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen,die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen [X.] eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin [X.] entgegengetreten. Daher war das Urteil des [X.]saufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende [X.] des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen.[X.] Hahne [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 62/98

19.04.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. XII ZR 62/98 (REWIS RS 2000, 2465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2465

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 9/01 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 93/02 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 300/01 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 604/13 (Bundesgerichtshof)

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht über das Trennungsvermögen


XII ZB 469/13 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer illoyalen Vermögensminderung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.