Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2022, Az. VII ZR 671/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6981

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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  22.682 €

Pamp                                                         Halfmeier                                               Jurgeleit

                             Graßnack                                                         Brenneisen

Meta

VII ZR 671/21

10.08.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 23. Juni 2021, Az: 14 U 47/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2022, Az. VII ZR 671/21 (REWIS RS 2022, 6981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6981


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 14 U 47/20

Oberlandesgericht Köln, 14 U 47/20, 15.04.2021.


Az. VII ZR 671/21

Bundesgerichtshof, VII ZR 671/21, 10.08.2022.


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