Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. EnVZ 68/22

Kartellsenat | REWIS RS 2023, 363

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das [X.] wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des [X.] vom 10. August 2022, der ihr am selben Tag zugestellt worden ist. Am 14. September 2022 hat die Antragstellerin die [X.] unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs per Post übermittelt.

2

Die Antragstellerin hat - trotz Belehrung - keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

4

Sie ist nach § 87 Abs. 1 [X.] statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 [X.] binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem [X.] einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 [X.] ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden.

6

Es kann dahinstehen, ob die [X.] im Hinblick auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs noch am 14. September 2022 formgerecht eingereicht werden konnte. Denn jedenfalls ist sie nicht fristgerecht begründet worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Begründung und kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 [X.], die Festsetzung des [X.] auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im [X.] nicht beteiligt hat.

[X.]     

  

[X.]     

  

Tolkmitt

  

Holzinger     

  

Kochendörfer     

  

Meta

EnVZ 68/22

11.01.2023

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. August 2022, Az: VI-3 Kart 81/21 (V)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. EnVZ 68/22 (REWIS RS 2023, 363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 363

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.