Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. EnVZ 93/20

Kartellsenat | REWIS RS 2023, 9693

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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 28. Oktober 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen hat.

Der Gegenstandswert für das [X.] wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin, eine unabhängige Einkaufs- und Konsumgenossenschaft für den Bezug von Energie in Form von Gas, Strom und anderen Energieträgern, machte mit Schreiben vom 15. März 2019 bei der Bundesnetz-agentur geltend, die weitere Beteiligte (im Folgenden: Netzbetreiberin) habe gegen die Regelungen zum sicheren Austausch von [X.] verstoßen, weil sie keine elektronische Signatur verwendet habe. Die [X.] lehnte mit Schreiben vom 11. April 2019 ein Tätigwerden ab.

2

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Antragstellerin beantragt, die [X.] zu verpflichten, über die Beschwerde gegen die Netzbetreiberin zu entscheiden. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, dass schon Zweifel an der Beschwerdebefugnis der Antragstellerin bestünden, da die Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 [X.] voraussetze, dass ein Rechtsanspruch geltend gemacht werde. Die "Beschwerde vom 15.03.2019" sei, ohne dass die Antragstellerin dem widersprochen habe, im Verwaltungsverfahren als Anregung auf Einleitung einer Missbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 2 [X.] behandelt worden. Es bestehe kein Anspruch auf ein positives, auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtetes Einschreiten der [X.]. Allenfalls könne die ablehnende Entscheidung der [X.] daraufhin überprüft werden, ob sie ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Dies sei hier der Fall, so dass die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei.

5

2. Diese Beurteilung erfordert unter keinem der in § 86 Abs. 2 [X.] genannten Gesichtspunkte die Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren.

6

a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2022 - [X.] 43/21, [X.], 291 Rn. 7). Dies muss in der Nichtzulassungsbeschwerde konkret aufgezeigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. April 2023 - [X.] 30/20, [X.], 282 Rn. 6, 8 m.w.N.).

7

b) Nach diesen Maßstäben legt die Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Sie benennt schon keine konkrete durch das Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung auf die Rechtssätze gestützt, dass den Regulierungsbehörden bei der allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 30 [X.] ein Entschließungsermessen zukommt, das nach auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Diese Rechtssätze sind anerkannt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - [X.] 10/13, [X.], 29 Rn. 15 - Stromnetz [X.]; vom 6. Oktober 2015 - [X.] 18/14, [X.], 31 Rn. 11 - [X.]; vom 17. Juli 2018 - [X.] 12/17, [X.], 531 Rn. 17; vom 23. November 2021 - [X.] 91/20, [X.], 537 Rn. 15 - Netzreservekapazität II) und bedürfen nicht der Klärung.

8

c) Die Nichtzulassungsbeschwerde legt auch nicht dar, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts veranlasst ist (§ 86 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. [X.]). Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Die Gesichtspunkte, die Gegenstand der geltend gemachten Rechtsfortbildung sind, müssen entscheidungserheblich sein, weil gerade der Einzelfall Veranlassung zur Rechtsfortbildung geben muss ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2023 - KVZ 33/22, juris Rn. 11 zu § 77 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. [X.]). Dies ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. oben Rn. 7), nicht der Fall.

9

d) Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 86 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. [X.]) erfordert nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, insbesondere weicht die angegriffene Entscheidung des [X.] nicht von dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des [X.] vom 18. Januar 2019 (7 [X.], juris) ab. In den beiden Entscheidungen werden keine voneinander abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Das Beschwerdegericht hatte nicht darüber zu entscheiden und hat nicht darüber entschieden, ob das von der Netzbetreiberin beim Austausch von [X.] verwendete fortgeschrittene elektronische Siegel den Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation gemäß dem Beschluss der [X.] vom 20. Dezember 2016 ([X.]-16-200) entsprach, sondern vielmehr, ob die Entscheidung der [X.], gegen die Netzbetreiberin wegen der Verwendung des elektronischen Siegels statt einer elektronischen Signatur kein Missbrauchsverfahren gemäß § 30 Abs. 2 [X.] einzuleiten, ermessensfehlerhaft war. Hierzu sind der zitierten zivilrechtlichen Entscheidung des [X.] keine von der Entscheidung des [X.] abweichenden Rechtssätze zu entnehmen.

III. [X.] beruht auf § 90 Satz 2 [X.], die Entscheidung über die Festsetzung des [X.] auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

      

Tolkmitt     

      

Picker

      

Holzinger     

      

Kochendörfer     

      

Meta

EnVZ 93/20

20.12.2023

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Oktober 2020, Az: VI-3 Kart 868/19 (V)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. EnVZ 93/20 (REWIS RS 2023, 9693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9693

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