Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. I ZR 14/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2183

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 14/12
vom
18. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2012
durch die Richter Prof. Dr.
Büscher, Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

beschlossen:

1.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Dezember
2011
wird auf Kosten des [X.]
zurück-gewiesen.
2.
Der Streitwert wird auf 150.000

Gründe:
I. Der
Kläger ist Inhaber eines am 3.
Februar 2004 angemeldeten und am 17.
März 2004 eingetragenen [X.] Geschmacksmusters. Das Muster zeigt eine Grat-
oder Firstrolle. Diese ist dazu bestimmt, in ein Dach eingebaut zu werden. Der Kläger ist ferner Inhaber von zwei [X.] [X.]. Die I.
GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, hatte der [X.] mit Vertrag vom 4.
Oktober 2004 ausschließliche Vertriebsrechte an First

und [X.] eingeräumt, die aufgrund dieser Schutzrechte hergestellt [X.]. Die Beklagte hat diesen Vertrag zum 31.
Dezember 2006 gekündigt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte bringe First

und [X.] in Verkehr, die nicht von der I.
GmbH, sondern von einem anderen Hersteller stammten. Er ist der Ansicht, die Beklagte verletze dadurch seine Schutzrechte. 1
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Er nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rech-nungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]. Mit der [X.] will
er seine Klageanträge weiterverfolgen.
[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entschei-dung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2
Satz
1
ZPO).
1.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht verneint. Es hat angenommen, das [X.] sei nicht schutz-fähig. Auf das [X.] sei die Regelung des §
4 [X.] anwendbar. Das dem Muster entsprechende Bauelement werde in ein Dach eingefügt. Die danach sichtbar bleibenden Merkmale des Bauelements seien nicht neu und hätten keine Eigenart. Ansprüche aus Gebrauchsmusterrecht seien gleichfalls unbegründet.
2.
Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Frage nach der An-wendbarkeit des §
4 [X.] auf vor dem 1.
Juni 2004 angemeldete und eingetragene Geschmacksmuster habe Grundsatzbedeutung. Das trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich die Antwort auf diese Frage eindeutig aus Wortlaut, [X.] und Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften des Ge-schmacksmustergesetzes (§
66 in der Fassung des Geschmacksmusterreform-gesetzes vom 12.
März 2004 und §
72 [X.] in der Fassung vom 29.
Juli 2009).
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4
-
a) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1.
Juli 1988 angemeldet worden sind, finden nach §
72 Abs.
1 [X.] die bis zu diesem Zeitpunkt gelten-den Vorschriften weiterhin Anwendung. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass auf Geschmacksmuster, die

wie das hier in Rede stehende

nach dem 30.
Juni 1988 angemeldet und
eingetragen worden sind, grundsätzlich die [X.] des geltenden Geschmacksmusterrechts anwendbar sind. Dies [X.] keiner ausdrücklichen gesonderten Regelung, sondern versteht sich oh-ne einschränkende Bestimmungen von selbst (vgl. Begründung zum Regie-rungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts, BT-Drucks. 15/1075, S.
63; vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
Juni 2005

I
ZR
263/02, [X.], 143 Rn.
17 =
[X.], 117
Catwalk; Beschluss vom 17.
August 2010
I
ZR
97/09, [X.],
423).
Die Bestimmung des §
72 Abs.
2 Satz
1 [X.] enthält eine wichti-ge Einschränkung des Grundsatzes der Rückwirkung des neuen Rechts auf Altmuster (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts, BT-Drucks. 15/1075, S.
64). Danach finden auf Geschmacksmuster, die vor dem 28.
Oktober 2001 angemeldet oder eingetra-gen worden sind, weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden [X.] über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung
(vgl. [X.],
Urteil vom 10.
Januar 2008

I
ZR
67/05, [X.], 790 Rn.
16 und 26 =
[X.], 1234
Baugruppe). Daraus folgt wiederum im Umkehrschluss, dass auf Geschmacksmuster, die

wie das hier in Rede stehende

ab dem 28. Oktober 2001 angemeldet und eingetragen worden sind, die Bestimmungen des geltenden Geschmacksmusterrechts über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit anwendbar sind. Insoweit bleibt es demnach bei dem Grund-satz des §
72 Abs.
1 [X.] der Rückwirkung des neuen Rechts auf Alt-muster.
7
8
-
5
-
Das hier in Rede stehende Geschmacksmuster ist am 3.
Februar 2004 angemeldet und am 17.
März 2004 eingetragen worden. Die Bestimmung des §
4 [X.] regelt die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Bauele-menten komplexer Erzeugnisse. Es besteht danach kein Zweifel daran, dass die Bestimmung des §
4 [X.] auf das hier
in Rede stehende, nach dem 27.
Oktober 2001 (und vor dem 1.
Juni 2004) angemeldete und eingetragene Geschmacksmuster anwendbar ist.
b) Die Grundsatzbedeutung der Frage nach der Anwendbarkeit
des §
4 [X.] auf vor dem 1.
Juni 2004 angemeldete und eingetragene Ge-schmacksmuster ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen.
Der am 1.
Juni 2004 in [X.] getretenen Neuregelung des §
4 [X.]
kommt allerdings Rückwirkung zu, soweit sie auf [X.] anwendbar ist, die

wie das hier in Rede stehende

nach dem 27.
Oktober 2001 und vor dem 1.
Juni 2004 angemeldet und eingetragen worden sind. Die grundsätzliche Rückwirkung des neuen Rechts
auf Altmuster ist jedoch verfas-sungsrechtlich unbedenklich
(vgl. [X.] 31, 275, 284; [X.] GRUR 2010, 332 Rn.
69). Sie folgt aus den Vorgaben der [X.], die nach ihrem Art.
19 Abs.
1 bis zum 28.
Oktober 2001 umzusetzen war; auch Sinn und Zweck der Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts im Allgemei-nen und der [X.] im Besonderen sprechen für eine grundsätzliche Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Altmuster (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Ge-schmacksmusterrechts, BT-Drucks. 15/1075, S.
63
f.
unter Hinweis auf Art.
2 Abs.
1, 11 Abs.
8 und 12 Abs.
2
[X.]).
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11
-
6
-

Die Fortgeltung des alten Rechts für bestehende Geschmacksmuster ist allein in den Fällen angeordnet, in denen der Vertrauensschutz dies gebietet.
Der Vertrauensschutz erfordert es
nicht, auf nach dem 27.
Oktober 2001 [X.] und eingetragene Geschmacksmuster weiterhin die nach altem Recht geltenden Bestimmungen über die
Schutzfähigkeit anzuwenden. Da die
Ge-schmacksmusterrichtlinie
gemäß Art.
19 Abs.
1 bereits zum 28.
Oktober 2001
hätte
umgesetzt werden müssen, war es abzusehen, dass sich die Vor-aussetzungen der Schutzfähigkeit von [X.] zu diesem Zeit-punkt ändern
würden. Deshalb
konnte sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der [X.] über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit bei dem Inhaber eines Geschmacksmusters bilden, das nach dem 27.
Oktober 2001 angemeldet [X.] ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Anwendung des §
4 [X.] auf nach diesem Zeitpunkt (und vor dem 1.
Juni 2004) angemeldete und einge-tragene Geschmacksmuster begegnet danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Revision daher nicht zuzu-lassen.
c) Die Zulassung der Revision ist entgegen der Auffassung der Be-schwerde auch nicht deshalb geboten, weil die Annahme des Berufungsge-richts, die Bestimmung des §
4 [X.] sei auf das Klagegeschmacksmus-ter anwendbar, mit der Entscheidung des Senats vom 17. August 2010 ([X.], 423) nicht vereinbar ist.
Der Senat hat in diesem Beschluss im Blick auf ein vor dem 28.
Oktober 2001 eingetragenes Geschmacksmuster angenom-men, dass hinsichtlich der [X.] gemäß §
72 Abs.
2 Satz
1 [X.] das Geschmacksmustergesetz alter Fassung und nicht §
4 [X.]
in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes anwendbar
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-
7
-
ist. Der vorliegende Streitfall betrifft dagegen ein Geschmacksmuster, das nach dem 27.
Oktober 2001 angemeldet und eingetragen worden ist. Eine Aussage zur Beurteilung solcher Geschmacksmuster ist der Entscheidung des Senats vom 17.
August 2010 nicht zu entnehmen, so dass das Berufungsgericht inso-weit auch nicht von dieser Entscheidung abweichen konnte.
Der Senat hat in dem Beschluss vom 17.
August 2010 ([X.], 423) weiter ausgeführt, eine ausdehnende Anwendung des §
4 [X.] auf ein
vor dem 28.
Oktober 2001 eingetragenes Geschmacksmuster wäre mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dem §
72 Abs.
2 Satz
1 [X.] diene, nicht vereinbar. Die Entscheidung des [X.] steht auch zu dieser Erwägung nicht in Widerspruch. Für ab dem 28.
Oktober 2001 angemeldete und eingetragene Geschmacksmuster konnte sich
bei deren Inhabern
im Hin-blick auf die in der [X.] vorgesehene Umsetzungsfrist kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bilden.
2.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde erfordert auch die Beurtei-lung des [X.], das [X.] erfülle nicht die [X.] nach §
2 Abs.
1 und §
4 [X.], nicht die Zulas-sung der Revision.
a) Die Bestimmung des §
4 [X.] lautet: Ein Muster, das bei ei-nem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese
sicht-baren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. §
4 [X.]
setzt Art.
3 Abs.
3 der Geschmacksmuster-richtlinie um.
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8
-
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Beschwerde [X.] davon ausgegangen, das [X.] zeige eine Grat

oder Firstrolle, die dazu bestimmt sei, in ein Dach eingebaut zu werden. Es handelt sich [X.] um ein Muster,
das im Sinne des §
4 [X.] bei einem Erzeugnis benutzt wird, das in ein anderes Erzeugnis eingefügt wird.
c) Das
Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, bei einem Dach

also dem Erzeugnis, in das die Grat

oder Firstrolle eingefügt wird

han-dele es sich um ein komplexes Erzeugnis.
aa) Nach der Legaldefinition des §
1 Nr.
3 [X.], die Art.
1 Buchst.
c der [X.] umsetzt,
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander

und wieder zusammengebaut werden kann.
bb) Die Beschwerde
rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des [X.] nicht berücksichtigt, wonach sich ein Dach nach der Demontage nicht unter Verwendung der alten Teile wieder zusammensetzen lasse und sich insbesondere die hier in Rede stehende First

und [X.] nicht zerstörungsfrei auseinandernehmen und wieder auflegen lasse.
Das Vorbringen des [X.] ist nicht entscheidungserheblich. Die Le-galdefinition des §
1 Nr.
3 [X.] verlangt lediglich, dass das aus mehre-ren Bauelementen bestehende Erzeugnis auseinander

und wieder [X.] werden kann (was bei einem Dach

wenn auch mit einem gewissen Aufwand und Eingriff in die Substanz

durchaus möglich ist) und dass sich die verschiedenen Bauelemente ersetzen lassen. Davon, dass die ursprünglichen Bauelemente beim
Zusammenbau wiederverwendet werden können, ist in §
1 Nr.
3 [X.] keine Rede. Vielmehr sieht die Legaldefinition vor, dass sich die ursprünglichen Bauelemente ersetzen lassen, also
nicht
sämtliche Bauteile 17
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wiederverwendet werden müssen. Das steht auch mit Sinn und Zweck des §
4 [X.] in Einklang, der die Schutzfähigkeit der Bauelemente komplexer Erzeugnisse begrenzt.
cc) Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die Sache habe Grund-satzbedeutung, weil sie Gelegenheit zur Klärung der Frage gebe, ob unter ei-nem komplexen Erzeugnis allein "vertretbare Erzeugnisse"
zu verstehen sind, die unter Verwendung "vertretbarer Bauelemente"
hergestellt werden oder ob darunter auch individuell angefertigte Erzeugnisse zu verstehen sind, die (so nimmt die Beschwerde für ein Dach an) häufig unter Verwendung individuell angefertigter Erzeugnisse hergestellt werden.
Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig zu be-antworten. Jedenfalls Erzeugnisse, die (wie ein Dach) zumindest auch aus nicht individuell angefertigten Bauelementen hergestellt sind, die (wie die hier in [X.] stehende Grat

oder Firstrolle) ersetzt werden können, sind komplexe Er-zeugnisse
im Sinne von §
1 Nr.
3, §
4 [X.].
3. Hinsichtlich der Auslegung des sekundären Unionsrechts
bestehen im Streitfall keine vernünftigen Zweifel, so dass eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV nicht erforderlich ist (st. Rspr.: vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982

283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
16

C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 15.
September 2005
495/03, [X.]. 2005, 151 Rn.
33
Intermodal Transport).
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2
Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
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10
-
I[X.] Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil auf Kosten des [X.] zurückzuweisen (§
97 Abs.
1 ZPO).

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2010 -
7 O 330/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.12.2011 -
6 U
134/10 -

26

Meta

I ZR 14/12

18.10.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. I ZR 14/12 (REWIS RS 2012, 2183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2183

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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