Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2011, Az. VIII ZR 139/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7125

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Gegenstand

Wohnraummiete: Bereicherungsansprüche des Vermieters aus einem fehlerhaften Nebenkostenguthaben nach Ablauf der Abrechnungsfrist


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob der Ausschluss von Nachforderungen aus einer mietvertraglichen Nebenkostenabrechnung nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen eines versehentlich zu hoch angesetzten [X.] in der Nebenkostenabrechnung erfasst. Der Senat hat mit Urteil vom 30. März 2011 - [X.] (zur [X.] bestimmt) entschieden, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nachforderungen auch dann nicht mehr stellen darf, wenn in der ursprünglichen, inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Auch insoweit kann der Vermieter auf Grund der Präklusionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einen irrtümlich errechneten [X.] aus einer Nebenkostenabrechnung nicht zurückfordern.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagten steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung des [X.] von 124,51 € gegen den Kläger nicht zu. Nach Ablauf der Jahresfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Saldo der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 keiner Korrektur zum Nachteil des Mieters mehr zugänglich. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger hier nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, die Beklagte an ihrer Nebenkostenabrechnung festzuhalten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Aufrechnung der Beklagten mit einem bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des [X.] auf teilweise Kautionsrückzahlung zurückgewiesen.

3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                                          [X.]                                        Dr. Hessel

                  Dr. Fetzer                                          Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 139/10

03.05.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bremen, 21. April 2010, Az: 1 S 304/09

§ 556 Abs 3 S 3 BGB, § 812 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2011, Az. VIII ZR 139/10 (REWIS RS 2011, 7125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7125

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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 139/10

31 S 1387/16

Zitiert

VIII ZR 133/10

Zitieren mit Quelle:
x

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