Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2011, Az. X ZR 12/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3659

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 12/10
Verkündet am:

30. August 2011

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30.
August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.
August 2009 [X.] Urteil des 2.
Senats ([X.]) des [X.] abgeändert.

Das [X.] Patent 1
094
145 wird unter Abweisung der [X.] im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung von Patentanspruch
1, an den sich die erteilten [X.] 2 bis 15 anschließen, hinausgeht:

Antriebseinheit für eine [X.], welche eine [X.] (2) aufweist, die innerhalb eines Gehäuses (1) montiert ist, und eine Trommel (3) aufweist, welche drehbar in der Tonne (2) mittels einer an der Trommel fixierten Welle (4) montiert ist, um Antriebskraft von einem Motor (5) zur Trommel zu übertra-gen, wobei die Antriebseinheit umfasst:
die Tonne (2);
ein hohles [X.] (7);
die Welle (4);
den Motor (5), der einen mit der Welle (4) verbundenen Rotor (13) und einen Stator (14) aufweist; und

-
3
-
wenigstens ein Lager (6a, 6b), welches zwischen der Welle (4) und dem Lagergehäuse (7) zum Lagern der Welle montiert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Lagergehäuse (7) als ein spritzgegossener Einsatz innerhalb eines [X.]elabschnitts einer Rückwand der Tonne (2) gebildet ist, die Antriebseinheit ferner eine Stütze (17) aufweist, die an der Tonne (2) befestigt und zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um den Stator (14) zu stützen, und
die Stütze (17) eine mit der Kontur der Tonnenrückwand (200) fast identische Form aufweist, um eine Konzentrizität des [X.] (14) beizubehalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 14.
August 2000 unter Inanspruch-nahme der Priorität zweier [X.] Patentanmeldungen (4
508
899 und 4
508
999) vom 18.
Oktober 1999 angemeldeten und mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.]n Patents 1
094
145 (Streitpatents), das 15
Patentansprüche umfasst. Patentanspruch
1 1

-
4
-
hat im Einspruchsverfahren in der [X.] folgenden Wortlaut erhal-ten (im Folgenden nur: Patentanspruch
1):
"A driving unit for a drum type washing machine having a plastic tub (2) mounted inside a cabinet (1) and a drum (3) rotatably mounted in the tub (2) by means of a shaft (4) fixed to the drum for transmission of driving power from a motor (5) to the drum, [X.]:
[X.] (2);
a hollow metal bearing housing (7);
said shaft (4);
said motor (5), comprising a rotor (13) [X.] (4) and a stator (14); and
at [X.] (6a, 6b) mounted between said shaft (4) and said bearing housing (7) for supporting the shaft,
characterised in [X.]:
the bearing housing (7) is formed as an injection moulded insert within a central portion of a rear wall of the tub (2); and
the driving unit further comprises a supporter (17) fixed to the tub (2) and fitted between the rear wall of the tub and the stator, for supporting the stator (14)."
Dieser Anspruch ist in der geänderten [X.]n Patentschrift wie folgt in die [X.] übersetzt:
"Antriebseinheit für eine [X.], welche eine [X.] (2) aufweist, die innerhalb eines Gehäuses (1) montiert ist, und eine Trommel (3) aufweist, welche drehbar in der Tonne (2)
mittels einer an der Trommel fixierten Welle (4) montiert 2

-
5
-
ist, um Antriebskraft von einem Motor (5) zur Trommel zu übertra-gen, wobei die Antriebseinheit umfasst:
die Tonne (2);
ein hohles [X.] (7);
die Welle (4);
den Motor (5), der einen mit der Welle (4) verbundenen Rotor (13) und einen Stator (14) aufweist; und
wenigstens ein Lager (6a, 6b), welches zwischen der Welle (4) und dem Lagergehäuse (7) zum Lagern der Welle montiert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Lagergehäuse (7) als ein spritzgegossener Einsatz innerhalb eines [X.]elabschnitts einer Rückwand der Tonne (2) gebildet ist, und
die Antriebseinheit ferner eine Stütze (17) aufweist, die an der Tonne (2) befestigt und zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um den Stator (14) zu stützen."
Wegen der Unteransprüche
2 bis 14 und des Anspruchs
15, der eine [X.] mit einer nach einem der vorhergehenden Ansprüche gefertigten Antriebseinheit betrifft, wird auf die Streitpatentschrift Bezug ge-nommen.
Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat dieses mit der Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht patentfähig, weil er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei, [X.] aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dafür hat die Klä-gerin sich unter anderem auf die [X.] Patentanmeldungen 2
332
212 (im Folgenden:
[X.]) und 2
333
300 (im Folgenden:
[X.]) berufen.
3
4

-
6
-
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über eine Fassung von Patentanspruch
1 hinausgeht, die in [X.] um die nachfolgenden Merkmale ergänzt ist
und
an die sich die sich die erteilten Ansprüche 2 bis 15 anschließen:
"

ein vorderes Ende der Stütze (17) in engen Kontakt mit einer [X.] von Rippen (203) an einer Seite der Tonnenrückwand (200) gebracht ist, um eine Konzentrizität des [X.] (14) [X.], und ein hinteres Ende der Stütze (17) in engen Kontakt mit einem Außenumfang eines hinteren Endes des [X.] (7) gebracht ist, welches frei liegt, um die Konzentrizität des [X.] (14) beizubehalten und
die Stütze (17) eine mit einer Kontur der Tonnenrückwand (200) fast identische Form aufweist, um eine Konzentrizität des [X.] (14) beizubehalten,
wobei der Stator einen ringförmigen Rahmen (14) und [X.] (143) an einer Innenseite des Rahmens (140) zum Befestigen des [X.] (14) an der Tonnenrückwand (200) auf-weist."
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte in erster Linie ihren Klageabweisungsantrag weiter und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit beschränkten Fassungen von Patentanspruch
1, von denen die-jenige nach Hilfsantrag
II aus der Urteilsformel ersichtlich ist.
5
6

-
7
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
[X.] 1. Das Streitpatent betrifft eine Antriebseinheit für eine Trommel-waschmaschine. Bei diesen Maschinen wird die Wäsche in einer sich drehen-den Trommel gewaschen, die ihrerseits von einem Plastikbehälter (in der [X.] und im Folgenden als [X.] bezeichnet) umschlossen ist, in den das für den Waschvorgang benötigte Wasser hineinfließt und aus dem dieses abgepumpt wird.
In der Beschreibung des Streitpatents werden zwei im Stand der Technik vorzufindende Antriebsarten für [X.]n vorgestellt. Bei der Ersteren befindet sich der Motor unterhalb der [X.]. Auf einer mit ihm verbundenen Antriebswelle und einer konzentrisch im Bereich der Trom-melrückwand angebrachten weiteren Welle sitzen mit einem Riemen [X.], über welche die Trommel bei laufendem Motor angetrie-ben wird. An diesem Typ kritisiert die Streitpatentschrift einen erhöhten Monta-geaufwand, den Energieverlust bei der Übertragung der Antriebskraft, die Ge-räuschentwicklung während der Kraftübertragung und eine gesteigerte Repara-turanfälligkeit bei herabgesetzter Waschleistung. Bei der als Direktantrieb be-zeichneten zweiten Antriebsart sind Trommel und Motor geradewegs durch die Welle verbunden, so dass der laufende Motor die Trommel direkt in [X.] versetzt.
In der Streitpatentschrift wird die Überwindung der Begrenzungen und Nachteile des Standes der Technik als Aufgabe und die Bereitstellung einer An-triebseinheit, bei welcher Geräusche, Reparaturen und Energiebedarf bei ver-7
8
9
10

-
8
-
besserter Waschleistung verringert werden können und die eine verbesserte Stützkraft ([X.]) aufweist, als erstrebenswert bezeichnet.
2. Dafür schlägt Patentanspruch
1 eine Antriebseinheit für eine Trom-melwaschmaschine mit folgenden Merkmalen vor (in eckigen Klammern Gliede-rungsziffern der im angefochtenen Urteil verwendeten Merkmalsgliederung):
1.
Die [X.] weist auf:
1.1
ein Gehäuse (1) [1.2],
1.2
eine innerhalb des Gehäuses montierte [X.] (2) [1.2],
1.3
eine Trommel (3), welche [1.3]
1.3.1
drehbar [1.3]
1.3.2
mittels einer an ihr fixierten Welle (4) [1.4]
1.3.3
so in der Tonne montiert ist, dass damit Antriebs-kraft von einem
1.4
Motor (5) [1.4]
zur Trommel übertragen werden kann;
2.
und die Antriebseinheit umfasst:
2.1
die Tonne
(2) [1.5],
2.2
ein hohles [X.] (7) [1.6],
2.2.1
das als ein spritzgegossener Einsatz [1.12]
2.2.2
innerhalb eines [X.]elab-schnitts einer Rückwand der Tonne (2) gebildet ist [1.12],
2.3
die Welle (4) [1.7],
11

-
9
-
2.4
wenigstens ein Lager (6a, 6b), welches zwischen der Welle und dem Lagergehäuse (7) zum Lagern der Welle montiert ist [1.11],
2.5
den Motor (5) [1.8], der
2.5.1
einen mit der Welle (4) [X.] Rotor (13) [1.9]
2.5.2
und einen Stator (14) [1.10]
aufweist,
2.6
eine Stütze (17) [1.13],
2.6.1
die an der Tonne (2) befes-tigt und [1.13] (gemäß Hilfsantrag
I: die separat an der Tonnenrückwand (200) befestigt und)
2.6.2
zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist [1.13],
2.6.3
um den Stator zu stützen [1.13].
2.6.4
(nur nach Hilfsantrag
II: und die Stütze (17) eine mit der Kontur der [X.] (200) fast identische Form aufweist, um eine Konzentrizität des [X.] (14) beizubehal-ten.)
3. Das Problem, dessen Lösung Patentanspruch
1 aus Sicht des [X.], als den das Patentgericht einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Ma-schinenbau mit langjähriger Berufserfahrung in der [X.] angesehen hat, dienen soll, besteht in der Verbesserung der Abstützung des 12

-
10
-
[X.] bei gleichzeitiger vereinfachter Befestigung des [X.]. Inso-weit bedürfen einige Merkmale näherer Erläuterung.
a) Die unter Schutz gestellte Antriebseinheit geht von einem Direktantrieb für die Waschtrommel aus. Das ergibt sich aus fachmännischer Sicht aus Merkmal
2.5.1, wonach der Rotor (13) des [X.] mit der Welle (4) verbunden ist und die für einen indirekten Antrieb charakteristischen [X.]el (Riemenschei-ben, Zahnräder) fehlen, und daraus, dass die in den Figuren gezeigten [X.] einen solchen Direktantrieb zeigen.
b) Soweit das Lager als spritzgegossener Einsatz innerhalb eines [X.]el-abschnitts der
Tonnenrückwand (Merkmalsgruppe 2.2) geformt ist ("...
formed as an injection moulded insert
..."),
ist dies aus fachmännischer Sicht ungeach-tet der insoweit missverständlichen Formulierung des Anspruchs so zu [X.], dass das aus Metall gefertigte Lager integraler Bestandteil einer im Spritz-gussverfahren hergestellten [X.] bzw. deren Bodens ist.
c) [X.]) Die in der [X.] als "Supporter"
(17) bezeichnete Stütze dient der Abstützung des [X.] (Merkmal 2.6.3). Dem
Anspruch ist da-zu zu entnehmen, dass die Stütze einerseits an der Tonne befestigt und ande-rerseits zwischen [X.] und Stator eingesetzt ist (Merkmale 2.6.1 und 2.6.2). Wie die Stütze im Rahmen dieser Anordnung ausgestaltet werden soll, lässt Patentanspruch
1 offen. Konkretisierungen finden sich insoweit erstmals in der Fassung dieses Anspruchs gemäß Hilfsantrag
I[X.]
[X.]) Nach den diesbezüglichen Anweisungen in dem gemäß Hilfsantrag
II vorgesehenen Merkmal 2.6.4 weist die Stütze eine mit der Kontur der [X.] (200) fast identische Form auf, um eine Konzentrizität des [X.] (14) beizubehalten. Diese Zweckangabe weist den Fachmann darauf hin, dass 13
14
15
16

-
11
-
die Anweisung darauf abzielt sicherzustellen, dass der Spalt zwischen Rotor und Stator möglichst
konstant gehalten wird, was beim Betrieb der Maschine, namentlich beim Schleudergang, durch Auftreten von Kippbewegungen der Welle gefährdet ist. Um dem entgegenzuwirken, soll die konzentrische Fixie-rung des [X.] im Betrieb verbessert werden.

-
12
-
Soweit der Stütze entsprechend Merkmal 2.6.4 eine Form gegeben wer-den soll, die der jeweiligen Kontur des [X.]s im Wesentlichen ("fast identisch

") entspricht, erkennt der Fachmann in dieser Anweisung das Be-streben, die beim Betrieb auftretenden Kräfte möglichst vollständig in den [X.] einzuleiten, um dadurch den Rundlauf des [X.] zu stabilisieren. Ihm ist aus dem Stand der Technik bekannt, dass die Böden von Kunststoffton-nen in Waschmaschinen verstärkt werden, um die bei der Rotation der Welle und der Trommel auftretenden
mechanischen Belastungen besser aufzufangen. Wie dies im Einzelfall umgesetzt wird, hängt dementsprechend mit der Kontur zusammen, die dem [X.] herstellerseitig gegeben wird. Diesbezügli-che Festlegungen und Einschränkungen sieht das Streitpatent nicht vor. Dafür kann der
[X.] beispielsweise durch axial aufgebrachte Rippen in tor-tenstückähnliche Segmente (vgl. die Figuren in der [X.]) unterteilt oder solche Rippen können sonst in unterschiedlichen Ausformungen auf verschiedenen Radien des [X.]s angebracht werden. Jedoch enthält der letzte Teil des Merkmals 2.6.4 über die Zweckangabe hinaus auch eine (mittelbare) [X.] an die Kontur der Tonnenrückwand und die ihr folgende Kontur der Stütze: Jene muss -
sei es durch Rippen, sei es durch eine konisch zulaufende Form -
gewährleisten, dass eine Radialverschiebung der Stütze gegenüber dem [X.] ausgeschlossen und die konzentrische Lage des [X.] hier-durch gesichert wird.
I[X.] Das Patentgericht hat den
Gegenstand von Patentanspruch
1 ohne nähere Begründung für neu erachtet. Dagegen werden im [X.] keine Bedenken vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich.
Seine Annahme, dass der Gegenstand dieses Anspruchs dem Fach-mann durch den Stand der Technik nahegelegt war, hat das Patentgericht im Wesentlichen wie folgt begründet. Die [X.] offenbare bis auf die Ausführung des 17
18
19

-
13
-
hohlen [X.]s als spritzgegossener Einsatz (Merkmale
2.2, 2.2.1) sämtliche Merkmale von Patentanspruch
1 einschließlich der Stütze für den Stator (Merkmalsgruppe
2.6). Die Hinzufügung dieses Merkmals rechtferti-ge nicht, die Patentfähigkeit zu bejahen. Der Fachmann, der

ausgehend von der [X.]
-
um eine verbesserte Haltekraft für den Stator bemüht sei, werde, wenn -
wie in der Schrift vorgeschlagen
-
eine Stütze bereits vorgesehen sei, [X.], die Konstruktion stabilisierende Maßnahmen in Betracht ziehen. Dafür [X.] sich an, das Lagergehäuse in den [X.] zu integrieren. Eine Verstär-kung der Anbindung
des [X.] an den [X.] sei vorteilhaft, wenn die Tonne aus Kunststoff und das Lagergehäuse -
etwa wegen der großen Belas-tung der Lager beim [X.] mit hoher
Drehzahl
-
aus Metall herge-stellt sei. Im Interesse einer vereinfachten, preiswerteren und zugleich präzise-ren Montage und der weiteren Stabilisierung des stark beanspruchten [X.] der Antriebseinheit biete es sich an, das Lagergehäuse in den Werkstoff des [X.]s einzuformen, zumal es in der Kunststofftechnik eine gängige Maßnahme sei, verstärkende Komponenten aus Metall an kriti-schen Stellen in Kunststoffteilen anzuordnen und sie dort durch [X.] mit-tels [X.] zu fixieren. Dieses Fachwissen sei ausweislich der [X.], die ei-ne [X.] für eine solche Maschine zum Gegenstand habe, auch auf dem Gebiet der [X.]n verbreitet. Wenn es dort auch nicht ausdrücklich erwähnt sei, impliziere der Fachmann zumindest aufgrund der Fi-gur
4, dass das als spritzgegossener Einsatz passgenau in der [X.] gebildete und vom Kunststoffmaterial der Tonne umschlossene [X.] zur Stabilisierung der Verbindung zwischen dem [X.] und dem Lagergehäuse beitrage. Es liege daher nahe, die Ausgestaltung des Tonnenbo-dens mit dem darin unmittelbar beim Spritzgießen integrierten Lagergehäuse auf die [X.] zu übertragen, wenn es darum gehe, eine Antriebseinheit mit einer verbesserten Haltekraft für den Stator zu erhalten. In Zusammenschau mit dem Ausführungsbeispiel gemäß der Figur
2 der zuletzt genannten Patentanmel-
-
14
-
dung gelange der Fachmann auf dem Wege eines naheliegenden Austauschs der bisher eingesetzten Tonnenrückwand mit daran angeschraubtem [X.] gegen eine Tonnenrückwand mit demgegenüber ersichtlich stabilerem, mittels Spritzgießens integriertem
Lagergehäuse zu einer Antriebseinheit, die die Merkmale des Patentanspruchs
1 aufweise. Technische Hindernisse, die gegen eine einfache Übertragung der Anordnung des [X.] sprächen, seien nicht erkennbar. Der Einwand der Beklagten, die [X.] sei nicht für Maschi-nen mit Direktantrieb vorgesehen, überzeuge nicht. [X.] überra-schende Effekte durch die gemeinsame Anwendung einer gesonderten Stütze und eines zusätzlichen umspritzten Lagersitzes ergäben sich nicht. Damit sei [X.] der Lösung des
Streitpatents durch den Stand der Technik bereits so
weit vorweggenommen, dass es keiner erfinderischen Überlegungen mehr be-durft habe, um zu einer streitpatentgemäßen Antriebseinheit zu gelangen.
II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Berufung bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Auch wenn dem
am [X.] angesprochenen
Fachmann entge-gen der Ansicht des Patentgerichts nicht notwendigerweise langjährige, son-dern, wie die Berufung meint, nur eine mehrjährige Erfahrung in der [X.] von Waschmaschinen zuzuordnen ist, ist dem Patentgericht im Ergebnis da-rin beizupflichten, dass die [X.] aus fachmännischer Sicht auf der Suche nach einer Lösung für die sich stellenden Probleme (oben I
1 am Ende) auszuwerten war. Die Berufung weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Antriebstechnik, von der der Fachmann am [X.] ausging, der in der [X.] offenbarte Direktan-trieb war und nicht der indirekte, dem die [X.] noch verhaftet ist. Damit schied die [X.] zwar als
unmittelbare Quelle für Anregungen zu einer modifizierten An-ordnung des [X.] aus. Aus fachmännischer Sicht ging es aber gleichzeitig um die Möglichkeit, die Lagerung der Welle möglichst einfach
und sicher zu ge-20
21

-
15
-
stalten. Da die Antriebswelle auch beim indirekten Antrieb gegen mögliche Kippbewegungen insbesondere bei Rotation der Trommel mit hoher Drehzahl gesichert werden muss, schied die [X.] nach fachmännischem Erfahrungswissen
nicht von vornherein als mögliche Quelle übertragbarer
konstruktiver
Anregun-gen für die Lösung dieses Teilproblems aus (vgl. zu einer ähnlichen Ausgangs-lage [X.], Urteil vom 31. August 2011 -
X [X.], [X.] 2011, 192 = [X.]. 2011, 26 Rn. 27 -
Gleitlagerüberwachung). Wie das Patentgericht ausgeführt hat, war die Integrierung des Lagers in den [X.] im Spritzgussverfah-ren aus fachmännischer Sicht unabhängig von der Antriebsart vorteilhaft. Zwar war damit notwendigerweise ein konstruktives Umdenken bei der Anbringung des [X.] verbunden, da dieser bei einem ganz in den [X.] integrier-ten Lager nicht länger, wie in der [X.] gezeigt, am Lager aufgehängt werden konnte. Diese Erkenntnis gab dem Fachmann jedoch keine Veranlassung, sich vom Lösungsansatz der [X.] wieder abzuwenden. Dafür waren die damit [X.] technisch-wirtschaftlichen Vorteile zu attraktiv. Dem Fachmann er-schloss sich bei der aufgrund seiner Ausbildung zu erwartenden systemati-schen
Betrachtung
ohne weiteres, dass die Integration des Lagers in den [X.] den Weg frei machte, den Motor auf der Welle axial zum Tonnenbo-den hin zu verschieben. Das gilt umso mehr, als dieser im Stand der Technik bereits als möglicher Anbringungsort erwähnt war (Veröffentlichung der [X.]], deren
Priorität die [X.] beansprucht Rn.
20).
2. Zwischen [X.] und Stator
eine Stütze
so vorzusehen, wie dies in Patentanspruch
1 allgemein beansprucht wird, war dem Fachmann ebenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt. Dazu gab die [X.] hinrei-chend konkretisierte Anregung.
22

-
16
-
Der Fachmann musste
dafür
lediglich erkennen, dass das dortige Ele-ment
(35) für die Problemlösung (oben I
1 [X.]) auch dann von Nutzen war, wenn sein unmittelbarer Zweck, das Lager zu halten, entfiel. Zu dieser Erkenntnis musste er gelangen, wenn er bei seiner konstruktiven Loslösung von der [X.] hin zu einem in den [X.] integrierten Lager mit der zu erwartenden
Sys-tematik (vorstehend III
1) vorging. Denn bei solcher Herangehensweise stellte sich auch die Frage, ob auf das in Figur
2 der Veröffentlichung mit dem [X.] (35) versehene Element nunmehr ganz verzichtet und der Stator direkt am [X.] angebracht werden konnte, oder ob dieses Bauteil nicht zur Förderung der Stabilität beizubehalten war. Für Letzteres gab die [X.] selbst Anregung. Bereits die Bezeichnung als "Verstärkungsplatte"
(reinforcing plate) deutet darauf hin, dass sich der Zweck dieses Teils nicht in der
Halterung des Lagers erschöpft. Dementsprechend vermittelt
die in Figur
2 der Schrift vorge-stellte Ausführung
bei fachmännischer Betrachtung, dass eine solche Platte all-gemein zur Versteifung des [X.]s beiträgt und folglich auch dann sinnvollerweise vorzusehen ist, wenn die primäre Funktion als Aufhängung des [X.] entfällt. Denn eine gemäß Figur 2 der [X.] mit Bolzen
(36) an den rückwärtigen Enden der am [X.] vorgesehenen Rippen ange-brachte Stütze bot sich aus fachmännischer Sicht dafür an, die Motoreinheit einschließlich des [X.] stützend zu stabilisieren und Kippbewegungen ent-gegenwirken. Angesichts dieser aus der [X.] leicht zu entnehmenden Erkennt-nisse bedurfte es nicht der Entfaltung erfinderischer Tätigkeit, um in allgemeiner Form eine Stütze auch dann vorzusehen, wenn das Lager ganz
in
den Tonnen-boden integriert wurde.
II[X.] Patentanspruch
1 hat auch in der Fassung von Hilfsantrag
I keinen Bestand. Sie unterscheidet sich von der im Einspruchsverfahren aufrechterhal-tenen lediglich dadurch, dass die Stütze separat am [X.] befestigt wird. Dies vorzusehen
war jedenfalls nahegelegt. Eine separate Anbringung der 23
24

-
17
-
Stütze bedeutet
im Zusammenhang der Merkmalsgruppe 2.6 lediglich, dass die Stütze und der Stator unabhängig voneinander montiert werden. Dass hierin mehr als eine im fachmännischen Ermessen liegende zweckmäßige [X.] zu sehen wäre, zeigt die Berufung nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
IV. In der Fassung von Hilfsantrag
II hat Patentanspruch
1 Bestand.
1. Die Verteidigung von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist zulässig.
a) Die Ausgestaltung der Stütze gemäß Merkmal 2.6.4 ist
in der [X.]
offenbart
(Rn. 23 der Anmeldung = Rn. 25 der Beschreibung = Rn.
35
der Übersetzung, drittletzter Satz: "Es ist ein Stützelement
17 zwischen der Rückwand
200 der Tonne und dem Stator (14) vorgesehen, welches eine mit der Kontur der Tonnenrückwand fast identische Form aufweist

").

b) Patentanspruch
1 wird durch Hinzufügung von Merkmal 2.6.4 nicht deshalb unklar (Art. 84 EPÜ), weil nicht zugleich (unmittelbar) die Ausgestaltung der Kontur der Tonnenrückwand festgelegt ist. Dem Patentinhaber kann nicht vorgeschrieben werden, wie er den Gegenstand festzulegen hat, der unter Schutz gestellt werden soll, sondern er kann die Gewährung des Patents grundsätzlich in jeder Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen technischen Lehre entspricht und patentfähig ist ([X.], Urteil
vom
27. Februar 2007

X
ZR
38/06, [X.]Z 171, 167 Rn. 21 mwN

Pipettensystem). Dass Tonnenbö-den möglicherweise Konturen gegeben werden können, die für die vom [X.] vorausgesetzten Anforderungen (vgl. oben I
3
c
[X.] [X.]) ungeeignet sind, ändert an der hinreichenden Klarheit dieser Lehre nichts. Es genügt, dass sich aus der Anweisung, mittels der (nahezu) identischen Form von Stütze und [X.]kontur die Konzentrizität des [X.] zu sichern, mittelbar die [X.] an eine geeignete [X.]kontur ergeben (oben zu [X.] c [X.]).
25
26
27
28

-
18
-
c) Die Klägerin erachtet die Beschränkung auch auf der Grundlage die-ses Verständnisses von Merkmal 2.6.4
als unzulässig. Sie bezieht sich insoweit auf das im
vorletzten Satz des genannten Absatzes der Beschreibung vorge-stellte
Ausführungsbeispiel, bei dem die Form der Stütze (und die korrespondie-rende Kontur des [X.]s) näher dahin beschrieben ist, dass eine Stütze ein vorderes
und ein
hinteres
Ende aufweist, von denen das Erstere
in einen engen Kontakt mit der Innenseite
von Rippen an einer Seite der [X.] und das Letztere
in einen engen Kontakt mit einem Außenumfang eines hinteren Endes des [X.] gebracht
wird, und meint, dass nicht allein die abstrakte Übereinstimmung zwischen Stützenform und [X.]kontur zulässigerweise
zum Gegenstand des [X.] gemacht werden könne.
Dem kann nicht beigetreten werden. Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, dann hat es der Patentinhaber nach der Rechtsprechung des [X.] in der Hand, sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken ([X.], Beschluss vom 23. Januar 1990

[X.], [X.]Z 110, 123, 126

Spleiß-kammer). Die Kombination muss lediglich in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögli-che Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann
([X.], Beschluss vom 11.
September 2001

X
ZB
18/00, [X.], 49

Drehmomentüber-tragungseinrichtung). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Denn aus fachmännischer Sicht ist erkennbar, dass die nähere Ausgestaltung der Tonnenrückwand und der Stütze lediglich ein Ausführungsbeispiel dafür darstellt, wie mit einer fast identischen Form von Stützelement und [X.]kontur die in der [X.] ausdrücklich angesprochene Wirkung der Beibehaltung der [X.] des [X.] erzielt werden kann. Würde der Beklagten verwehrt, die 29
30

-
19
-
zur Erzielung dieser Wirkung erforderlichen Maßnahmen in allgemeiner Form zu beanspruchen, würde sie in unbilliger Weise in der Ausschöpfung des [X.] der ursprünglichen Anmeldung beschränkt.
2. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen vermag der Senat nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der [X.] von Hilfsantrag
II dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war.
Entgegen der Ansicht des Patentgerichts findet eine dieser Fassung ent-sprechende Ausgestaltung der Stütze
kein Vorbild in Figur 2 der [X.].
Da bei Integration des Lagers in den [X.] der in der [X.] gezeig-te Ringflansch, an dem die Stütze über die Bolzen (42) befestigt war, entfiel, musste der Fachmann, der einerseits an der Stütze zu Stabilisierungszwecken festhielt und andererseits mit dem Stator nunmehr an den [X.] heran-rückte, die beiden Bauteile konstruktiv miteinander in Einklang bringen. Als durch die [X.] nahegelegt hätte gegebenenfalls eine Lösung angesehen werden können, bei der die Stütze zusammen mit dem Stator durch die Vorsprünge 55b am [X.] von dessen Kern (vgl. [X.], Figur 3) am [X.] befestigt wurde. Der damit erreichte [X.] hätte darauf beruht, dass der Stator auf einem größeren Radius fixiert wird, als es seinem [X.]. Das Streitpatent geht aber einen anderen Weg und sieht eine Stütze vor, bei der der [X.] dadurch hervorgerufen wird, dass ihr eine mit der Kontur der Tonnenrückwand im Wesentlichen ("fast") identische Form aufweist, um Radialverschiebungen der Stütze zu verhindern und die Konzent-rizität des [X.] zu sichern. Dem liegen gänzlich andere konstruktive Überle-gungen betreffend die Stützfunktion zugrunde
als diejenigen, die der Fachmann der [X.] entnehmen konnte.
31
32
33

-
20
-
Diesen
Weg zu beschreiten war auch sonst nicht durch den Stand der Technik
nahegelegt.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus §
92 Abs.
1 ZPO in Verbindung
mit § 121 Abs.
2 Satz
2 PatG.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2009 -
2 Ni 52/07 ([X.]) -

34
35

Meta

X ZR 12/10

30.08.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2011, Az. X ZR 12/10 (REWIS RS 2011, 3659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3659

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 12/10 (Bundesgerichtshof)

Europäisches Patent: Teilnichtigkeit eines aus mehreren Patentansprüchen bestehenden Patents betreffend eine Antriebseinheit für eine Trommelwaschmaschine; …


X ZR 74/11 (Bundesgerichtshof)


X ZR 50/16 (Bundesgerichtshof)


X ZR 37/21 (Bundesgerichtshof)


X ZR 75/11 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.