Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2020, Az. 4 StR 99/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11578

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[X.]:[X.]:BGH:2020:190520B4STR99.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 99/20

vom
19. Mai
2020
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten sexuellen Übergriffs

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 19.
Mai 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24.
September 2019, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Übergriffs zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstre-ckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Land-gericht hat sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens als 1
2
-
3
-
auch bei der konkreten Bemessung der Strafe strafschärfend gewertet, dass es
ägerin
stehen in einem vom Revisionsgericht nicht auflösbaren Widerspruch zu den Ausführungen der Jugendkammer
im Rahmen der rechtlichen Würdigung, wo-nach nicht hat festgestellt werden können, dass der [X.] des Angeklagten bei [X.] weiterhin auf die Vornahme von Geschlechtsverkehr und nicht nur auf sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin gerichtet war.
Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhand-lung und Entscheidung. Die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Sturm
Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]

42 Js 270/18 55 KLs 11/18
3

Meta

4 StR 99/20

19.05.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2020, Az. 4 StR 99/20 (REWIS RS 2020, 11578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11578

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