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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4
StR
59/14
vom
5. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen
Person
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5.
Juni
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Bender
als beisitzende [X.],
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin
des
[X.]s,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 6.
September 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Per-son schuldig ist.
2.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom [X.] vertretene [X.] der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1.
Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, das
angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben (§
344 Abs.
1 [X.]); der Senat versteht die maßgebliche [X.]sbegründung jedoch dahin, dass nicht der Schuldspruch angefochten sein soll, sondern nur der Strafausspruch. Mit ihren Einzelbeanstandungen wendet sich die Rechtsmittelführerin lediglich gegen die Strafzumessung (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
344 Rn.
9 mwN); der abschließende Satz, 1
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dass sich "noch die Frage (stelle), ob bei dem festgestellten Sachverhalt die Strafe nicht den §§
177 Abs.
1, 22, 23 StGB hätte entnommen werden müs-sen", führt entgegen der Auffassung des [X.]s in seiner
Terminszuschrift zu keinem anderen Ergebnis. In der Hauptverhandlung vom 23.
r Staatsanwalt-schaft
die Strafverfolgung nach §
154a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] auf den
später ausgeurteilten
Vorwurf des (versuchten) sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person beschränkt. Mit einem Antrag auf Wiederein-beziehung gemäß §
154a Abs.
3 Satz
2 [X.] in der Revisionsinstanz
könnte die Staatsanwaltschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung über ihr Rechtsmittel nicht hindern (vgl. [X.], Urteile vom 3.
Oktober 1967
1
StR
355/67, [X.]St 21, 326, 328
ff., vom 28.
Februar 1984
1
StR
870/83, NJW 1984, 1365, und vom 11.
Januar 2000
1
StR
505/99 unter Ziff.
[X.]). Er-gänzend bemerkt der Senat, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwalt-schaft, sich aus Antrag und Begründung das Ziel des Rechtsmittels ohne [X.] klar ergeben sollte (vgl. Nr.
156 Abs.
2 RiStBV).
Der Senat hat das der [X.] im Schuldspruch unterlaufene
Fassungsversehen berichtigt (vgl. §
260 Abs.
4 Satz
2 [X.]); dem steht die [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2009
1
StR
515/09).
2.
Mit ihren Einzelausführungen vermag die Staatsanwaltschaft einen Rechtsfehler in der Strafzumessung des angefochtenen Urteils nicht aufzuzei-gen. Der Tatrichter hat den ihm zukommenden und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbaren Bewertungsspielraum (vgl. [X.], Urteil vom 28.
März 2013
4
StR
467/12 mwN) nicht überschritten.
3
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5
-
Zwar sind die Erwägungen zur Strafrahmenmilderung gemäß §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB knapp ausgefallen. Soweit die [X.] das "deutlich geringere Erfolgsunrecht" anführt, hat sie jedoch entgegen der [X.] des [X.]s nicht lediglich darauf abgestellt, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Mit der beanstandeten Erwägung hat das [X.] vielmehr ersichtlich
und rechtsfehlerfrei
hervorheben wol-len, dass der Rechtsgutsangriff von eher geringer krimineller Energie getragen war. Damit hat die [X.] mit Recht einen wesentlichen, versuchsbezo-genen Umstand in den Blick genommen (vgl. [X.], Urteil vom 15.
September 1988
4
StR
352/88, [X.]St 35, 347, 355). Darüber hinaus besorgt der Senat im Blick auf die sich unmittelbar anschließenden Ausführungen zur konkreten Strafzumessung nicht, dass die für die Prüfung einer Strafrahmenverschiebung erforderliche Gesamtabwägung der Tatumstände und der Persönlichkeit des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 17.
November 1961
4
StR
292/61, [X.]St 16, 351, vom 15.
September 1988, aaO, vom 15.
Juni 2004
1
StR
39/04, [X.], 620 und vom 11.
September 2013
2
StR
287/13) unterblieben ist.
Im Übrigen erschöpfen sich die [X.] der Staatsanwalt-schaft in dem Versuch, die eigene Strafzumessung
teils unter Heranziehung urteilsfremden Vorbringens
an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Strafzumessung im [X.] Urteil genügt auch den Anforderungen an die Begründung einer dem unteren Rand des gewählten Strafrahmens angenäherten Strafe (vgl. [X.], [X.] vom 22.
Oktober 2002
5
StR
441/02, [X.], 52, 53; Urteil vom 28.
April 2010
2
StR
77/10, [X.], 237, 238). Der Senat ist ent-gegen der Auffassung des [X.]s in seiner Terminszuschrift und des Generalstaatsanwalts in [X.], welcher der Revision beigetreten ist, schließlich
nicht der Auffassung, dass sich die verhängte Strafe nach unten von 5
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6
-
ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. [X.]
Großer Senat für Strafsachen
, Beschluss vom 10.
April 1987
GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 349).
Der Strafausspruch weist auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§
301 [X.]); rechtsfehlerfrei hat das [X.] insbesonde-re §
47 Abs.
1 StGB angewandt und dem Angeklagten eine günstige Sozial-prognose gemäß §
56 Abs.
1 StGB versagt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
7
Meta
05.06.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. 4 StR 59/14 (REWIS RS 2014, 5037)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5037
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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1 StR 150/06 (Bundesgerichtshof)
4 StR 611/18 (Bundesgerichtshof)
(Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person)
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