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Dinglicher Arrest: Aufrechterhaltung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Nebenbeteiligten
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass über das Vermögen der Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, [X.]St 60, 75; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, [X.], 171).
Graf |
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Jäger |
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Bellay |
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Radtke |
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Fischer |
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Meta
07.03.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stuttgart, 30. Mai 2016, Az: 20 KLs 165 Js 97525/10
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 1 StR 1/17 (REWIS RS 2017, 14609)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14609
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