Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 1 StR 1/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14609

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Gegenstand

Dinglicher Arrest: Aufrechterhaltung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Nebenbeteiligten


Tenor

Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass über das Vermögen der Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, [X.]St 60, 75; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, [X.], 171).

Graf     

       

Jäger     

       

Bellay

       

Radtke     

       

Fischer     

       

Meta

1 StR 1/17

07.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 30. Mai 2016, Az: 20 KLs 165 Js 97525/10

§ 111i Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 1 StR 1/17 (REWIS RS 2017, 14609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14609

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