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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:041017BANWZ.BRFG.34.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 34/17
vom
4. Oktober 2017
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft-
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und [X.]
am 4. Oktober 2017
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 19.
Juni 2017 zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen [X.]s wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 25. Januar 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft, weil die Klägerin eine Tätigkeit ausübe, die mit ihrem Beruf als Rechtsanwältin nicht vereinbar sei (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit der Klä-gerin am 19. Juni 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1
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11.
Juli 2017 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulas-sen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver-werfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist be-trägt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mona-te und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 19. Juni 2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 21. August 2017 (Montag) abgelaufen.
Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist die Klä-gerin mit Schreiben vom 28. August 2017 hingewiesen worden.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser
[X.]
[X.]
Braeuer
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2017 -
BayAGH I -
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3/16 -
3
Meta
04.10.2017
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2017, Az. AnwZ (Brfg) 34/17 (REWIS RS 2017, 4451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4451
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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