Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218B5STR592.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 592/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die [X.] durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] die Strafrah-menverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, ohne sich eine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zur [X.] verschafft zu haben (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. November 1982
3 StR 384/82, [X.]St 31, 163, 166 f.; [X.], 5. Aufl., § 31 Rn. 138; MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl.,
§ 46b Rn. 78 f., [X.] mwN).
-
3
-
2. Das [X.] war auch nicht gehalten, im Rahmen des § 46b StGB die Frage der Beteiligung dieser Person im Einzelnen aufzuklären (vgl. [X.], [X.] vom 3. Februar 1993
5 StR 20/93, [X.], 242; [X.], aaO, §
31
Rn. 150; MüKo-StGB/[X.], aaO, § 46b Rn. 94, je mwN). Eine dahingehende
zulässige
Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] setzt ein Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren durch eine Straftat Geschädigten voraus, dass hinsichtlich jedes Geschädigten eine Alternative des § 46a StGB erfüllt ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2012
4 [X.], [X.], 439 mwN). [X.] hat das [X.] eine Anwendung des § 46a StGB rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte keinerlei Schadenswieder-gutmachungsbemühungen gegenüber dem in Höhe von mehr als einer Million Euro geschädigten Inhaber des überfallenen Ladenlokals bzw. der
Ersatz leistenden Versicherung entfaltet hat.
[X.] Dölp
König
[X.]
Meta
06.02.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 5 StR 592/17 (REWIS RS 2018, 14445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14445
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.