Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.05.2019, Az. 25 W (pat) 569/17

25. Senat | REWIS RS 2019, 7319

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Endo Aktiv/ENDO-Klinik" – Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Beschwerdegebühr – kein Auswahl-, Aufsichts- und Organisationsverschulden der Bevollmächtigten der Widersprechenden – Dienstleistungsidentität – unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung – kein Serienzeichen – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung


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25 W (pat) 569/17

14.05.2019

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 91 Abs 1 S 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.05.2019, Az. 25 W (pat) 569/17 (REWIS RS 2019, 7319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7319

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Referenzen
Wird zitiert von

25 W (pat) 88/17

25 W (pat) 89/17

30 W (pat) 21/20

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