Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 4 StR 330/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 543

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[X.] vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 17. November 2009 be-schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juni 2009 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die-ses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 12. Juni 2009 datierten, beim [X.] am 22. Juni 2009 eingegangenen Schreiben Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2009, dem Angeklagten zugestellt am 29. Juni 2009, hat das [X.] die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzuläs-sig, weil verspätet, verworfen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009, beim [X.] eingegangen am 6. Juli 2009, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den [X.] Stand wegen der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Ferner hat er die Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des [X.]s vom 25. Juni 2009 beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe durch den Beschluss vom 25. Juni 2009 1 - 3 - erfahren, dass der Brief mit seiner Revisionseinlegung erst am 19. Juni 2009 durch die Justizvollzugsanstalt

I zur Beförderung weiter gegeben worden sei. Die hierdurch bedingte Verzögerung habe er nicht zu vertreten. 2 Die Anträge bleiben erfolglos. 3 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar behauptet, bereits am 12. Juni 2009 den Brief in der Justizvollzugsanstalt

I in einem Begleitumschlag für abgehende Briefe zur Post gegeben zu haben. Er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache [X.] § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht. Zudem steht diese Behauptung im Widerspruch zu der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 18. August 2009. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Frist zur [X.] der Revision gegen das am 12. Juni 2009 in Anwesenheit des Ange-klagten verkündete Urteil endete am 19. Juni 2009 (§ 341 Abs. 1 StPO). Das [X.] hat daher das am 22. Juni 2009 eingegangene Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 4 Tepperwien Maatz Athing [X.]

Meta

4 StR 330/09

17.11.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 4 StR 330/09 (REWIS RS 2009, 543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 543

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