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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:230518B5STR170.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 170/18
vom
23. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2017 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen des [X.] unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Hinsichtlich der erhobenen [X.] kann der [X.] ausschließen, dass das Urteil auf der geltend gemachten verkürzten Erör-terung der [X.] beruhen würde. Denn der Angeklagte hat ein-geräumt, mit der Nebenklägerin am Tattag
wenngleich kurzen
Geschlechts-verkehr gehabt zu haben. Die allein in einer schriftlichen Verteidigererklärung bestehende und damit in ihrem Beweiswert zutreffend als untergeordnet gewer-tete Einlassung des Angeklagten, er habe in den Tagen vor dem Tattag am 17.
Januar 2017 jeden Tag bei der Nebenklägerin übernachtet, hat die [X.] darüber hinaus schon für sich genommen als nicht glaubhaft angese-hen ([X.]). Dass sich Spermien auch dann absondern können, wenn es nicht zum Samenerguss kommt, ist allgemein bekannt.
2. Der Schuldspruch wird von den aufgrund einer im Übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen getragen. Die unzureichende Darstellung des [X.] (vgl. zu den Anforderungen [X.], Beschluss vom 31. Mai 2017
5 StR 149/17, [X.], 723, 724 mwN) gefährdet den Bestand des Urteils letztlich nicht, weil der Angeklagte die Ausübung des Ge-schlechtsverkehrs zugestanden hat.
3. Jedoch bestehen insofern rechtliche Bedenken, soweit das [X.] die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl dies angezeigt gewesen wäre.
Ausweislich der Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit 2013 mindestens mehrfach monatlich Amphetamin und je nach Verfügbarkeit auch Kokain, meist gemeinsam mit Alkohol. Nach dem Gutachten des psychiatri-schen Sachverständigen ist die Kombination von Drogenkonsum und Aggressi-r-s-2
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Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausschließen können.
Soweit das [X.] § 64 Satz 1 StGB möglicherweise deswegen nicht erkennbar geprüft hat, weil es dem Sachverständigen folgend eine Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten verneint hat ([X.]), wäre es Abhängigkeit nicht erforderlich; vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom
4. August 2011
3 StR 235/11
mwN). Eine derartige Neigung des Angeklagten liegt hier nahe.
Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb der Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision einge-legt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht hindern (§
358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Sander
König
Berger
Mosbacher
Köhler
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Meta
23.05.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 5 StR 170/18 (REWIS RS 2018, 8764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8764
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