Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. IV ZR 235/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11800

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:260220UIVZ[X.]235.19.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

U[X.]TEIL
IV Z[X.] 235/19
Verkündet am:

26. Februar 2020

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem [X.]echtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.][X.]:

ja

[X.] 2010 ("Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung") § 8 Nr. 4 a) bb)

Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch [X.]flut in §
8 Nr.
4 a) bb)
[X.] 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine [X.]flut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der [X.] kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser).

[X.], Urteil vom 26. Februar 2020 -
IV Z[X.] 235/19 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.]ichterin [X.], [X.] Dr.
Karczewski, [X.], die [X.] und Dr. Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Februar 2020

für [X.]echt erkannt:

Die [X.]evision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 26.
Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer erwei-terten Gebäudeversicherung nach Überschwemmung eines Grundstücks geltend. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag über zusätzliche Gefahren zur Feuerversicherung. Versichert ist das soge-nannte Hafenhaus in [X.].

. Das Versicherungsobjekt
liegt im [X.] von [X.].

direkt an der [X.]

, die
in die [X.]
mündet. Die Entfernung des [X.] zur [X.] beträgt etwa 16 Kilometer. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zu-sätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung" (im Folgenden: [X.] 2010) zugrunde. In §
8 heißt es zu
"Überschwemmung, [X.]ückstau" unter ande-rem:

"1.
Versicherte Schäden
1
-
3
-
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte [X.] die durch Überschwemmung oder [X.]ückstau zerstört
oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
-
4
-

2.
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bo-dens des [X.] mit erheblichen Men-gen von Oberflächenwasser durch

a)
[X.] von oberirdischen (stehenden oder fließen-den) Gewässern;

b)
Witterungsniederschläge;

c)
Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).

3.
[X.]ückstau
[X.]ückstau liegt vor, wenn Wasser durch [X.] von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus ge-bäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

4.
Nicht versicherte Schäden
a)
Nicht versichert sind ohne [X.]ücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

aa)
Erdbeben;
bb)
[X.]flut;
cc)
Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr.
2);
dd)
Vulkanausbruch;
ee)
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-dung."

In der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2017 zog ein [X.] aus Skandinavien über die [X.] hinweg in [X.]ichtung [X.]. An der [X.]küste wurden infolge stark auflandigen Windes Wasser-stände von bis zu 1,60
Meter über dem mittleren Wasserstand erreicht. Das Wasser der [X.]

konnte infolgedessen nicht regelgerecht ab-fließen, so dass sich dieses landeinwärts [X.], am Standort des [X.]
-
5
-
fenhauses ausuferte und dessen Grundstück überflutete. Durch die Über-flutung des Grundstücks entstanden Schäden am Gebäude in Höhe von 13.504,89

Mit Schreiben vom 6.
Januar 2017 und 21.
März 2017 [X.] die Beklagte Leistungen unter Verweis auf den [X.]isikoausschluss [X.]flut ab. Hierbei berief sie sich auf ein von ihr eingeholtes Gutach-ten (im Folgenden: Gutachten der Beklagten).

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 13.504,89

gerichteten Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsan-spruchs stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren
vom Berufungsge-richt zugelassene [X.]evision, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Das [X.]echtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 588 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im Versicherungsobjekt einge-tretene Nässeschaden beruhe auf einem versicherten Ereignis "Über-schwemmung" im Sinne des §
8
Nr.
1 [X.] 2010. Entgegen der [X.] der Beklagten sei ihre Leistungspflicht nicht gemäß §
8 Nr.
4 a) bb) [X.] 2010 ausgeschlossen, denn die eingetretenen Schäden seien nicht durch [X.]flut im Sinne dieser Klausel entstanden. Bei der Auslegung der hier vereinbarten [X.]isikoausschlussklausel müsse eine [X.]flut min-destens zwei Voraussetzungen erfüllen, nämlich erstens ein außerge-wöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in [X.], und zweitens dessen Verursachung durch auflandigen 3
4
5
-
6
-
[X.]. Nicht eindeutig sei, ob nicht noch als drittes Element eine [X.] durch die Gezeiten hinzukommen müsse, denen an der [X.] untergeordnete Bedeutung zukomme. Selbst wenn man den Anwen-dungsbereich der Ausschlussklausel auch auf die [X.] erstrecke, [X.] die Schäden hier jedenfalls nicht "durch" [X.]flut im Sinne der [X.] entstanden. Zu einer Überschwemmung des Versiche-rungsgrundstücks sei es nicht durch das Eindringen von [X.]wasser in das Küstenhinterland gekommen. Vielmehr hätten die stark auflandigen Winde im Bereich der [X.] dazu geführt, dass die [X.]

nicht mehr regelgerecht durch den engen [X.] zwischen [X.].

und Wa.

in die [X.] habe
abfließen können, wodurch es [X.] landeinwärts zu einem Anstau des Flusswassers und anschlie-ßend zu einer [X.] des Flusswassers auf das versicherte [X.] gekommen sei. Die damit gegebene nur mittelbare Verursachung der Überschwemmung des [X.] reiche für das Ein-greifen der
Ausschlussklausel
nicht aus, was sich aus Wortlaut, Sinnzu-sammenhang und dem
für den Versicherungsnehmer erkennbaren
Zweck ergebe.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. [X.]echtsfehlerfrei und von der [X.]evision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass der
bei dem im [X.] am 4./5.
Januar 2017 eingetretene Schaden auf einer
Überschwemmung im Sinne von §
8 Nr.
1, 2 [X.] 2010 beruht, weil durch eine [X.] der
[X.]

nicht unerhebliche Mengen von Oberflächenwasser ausgeufert sind.

6
7
-
7
-

2. Entgegen der Auffassung der [X.]evision ist die Eintrittspflicht der Beklagten nicht durch die Ausschlussklausel für [X.]flut gemäß §
8 Nr.
4 a) bb) [X.] 2010 ausgeschlossen.

a) Der Begriff der [X.]flut wird in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht definiert. Maßgebend sind daher die allgemeinen Grundsätze zu deren Auslegung. Hiernach sind allgemeine [X.] so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um [X.] bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-gung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkenn-baren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständ-nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In ers-ter Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem [X.] verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungs-nehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 11.
September 2019 -
IV Z[X.] 20/18, [X.], 647
[X.]n.
13; vom 6.
März 2019 -
IV Z[X.] 72/18, Vers[X.] 2019, 542 [X.]n.
15; vom 12.
Juli 2017 -
IV Z[X.] 151/15, Vers[X.] 2017, 1076 [X.]n.
26). Bei einer -
wie hier in §
8 Nr.
4 a) bb) [X.] 2010 -
vereinbarten [X.]isikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der [X.]egel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durch-schnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind [X.]isikoausschlussklauseln nach ständiger [X.]echtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 6.
März 2019 -
8
9
-
8
-
IV Z[X.] 72/18, Vers[X.] 2019, 542 [X.]n.
26; vom 27.
Juni 2012 -
IV Z[X.] 212/10, Vers[X.] 2012, 1253 [X.]n.
20).

Von vornherein unerheblich für die Auslegung des Begriffs der [X.]flut an der [X.]küste sind mithin Klassifizierungen, wie sie in einem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannten Einstu-fungen nach der [X.] oder behördlichen [X.]egelungen vorgenommen wer-den.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird vielmehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als [X.]flut ein durch [X.] bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und
in Flussmündungen verstehen (vgl. hierzu http://www.duden.de/rechtschreibung/sturmflut;
http://brockhaus.de/ecs/enzy/article/sturmflut, je Stand: 26.
Februar 2020). Dem entspricht auch das weitgehend im Schrifttum vertretene Verständnis des Begriffs der [X.]flut in der Gebäudeversicherung (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Der Versicherungsprozess 4.
Aufl. 2020
§
4 [X.]n.
230; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. §
4 VGB 2010 A [X.]n.
18; [X.], Wohngebäudeversicherung 3.
Aufl. §
4 A Naturgefahren [X.]n.
105; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
5 VHB 2010 A [X.]n.
33
f.). Ob -
wie das Berufungsgericht in Erwägung zieht
-
zusätzlich zu dem ho-hen Ansteigen des Wassers an den Meeresküsten und Flussmündungen sowie der Verursachung durch [X.] noch als drittes [X.] eine Mitverursachung durch die Gezeiten hinzukommen muss, kann offenbleiben.

b) Auch
wenn man hier

was der Senat für die weitere Prüfung unterstellt

vom Vorliegen einer [X.]flut ausginge, bleibt das [X.]echts-mittel ohne Erfolg, da
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Schäden seien nicht "durch"
[X.]flut verursacht.
Die Auslegung der Klausel ergibt, dass nur durch [X.]flut verursachte Schäden vom 10
11
-
9
-
Leistungsausschluss erfasst werden. Der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer wird zunächst den Wortlaut von §
8 Nr.
4 a) bb) [X.] 2010 in den Blick nehmen. Die dortige [X.]egelung, dass ohne [X.]ücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch [X.]flut nicht versichert sind, wird er dahin verstehen, dass gemäß §
8 Nr.
1 [X.] 2010 durch Über-schwemmung beschädigte oder versicherte Sachen dann keine Entschä-digungspflicht des Versicherers nach sich ziehen, wenn es zu der [X.] auch durch eine [X.]flut gekommen ist, selbst wenn sich zugleich eine andere Gefahr verwirklicht hat, etwa beim Zusam-menwirken von [X.]flut und [X.]/Hagel
(vgl. [X.], Wohngebäudever-sicherung 3.
Aufl. §
4 A Naturgefahren [X.]n.
107; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl. 230 Elementarschadenversicherung [X.]n.
103; [X.], [X.] 3.
Aufl. §
34 [X.]n.
69). Um ein solches Zusammenwirken von [X.]flut und einer anderen Gefahr geht es im vorliegenden Fall nicht.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der Klausel [X.] entsprechender Klarstellung demgegenüber
nicht entnehmen, dass sie über den Ausschluss bei [X.]flut auch solche Schäden vom Versi-cherungsschutz ausschließt, die nicht unmittelbar durch eine [X.]flut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkungen einer derartigen [X.]flut darstellen. So liegt es hier, da die im [X.] und an der Einmündung der [X.]

in die [X.]

unterstellt

herrschende [X.]flut lediglich dazu geführt hat, dass die [X.]

nicht in die [X.] entwässern konnte, sondern es bedingt durch den einge-tretenen [X.]ückstau im Hafen von [X.].

zu einer Erhöhung des [X.] und sodann zu einer Überschwemmung im Hafenbereich kam. Derartige bloß mittelbare Auswirkungen der [X.]flut im Inland werden aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von dem [X.] nicht erfasst. Er wird den an seinem [X.]
-
10
-
sicherungsobjekt eingetretenen Schaden zwar als versicherte Über-schwemmung im Sinne von §
8 Nr.
1 [X.] 2010 ansehen, nicht aber an-nehmen, sein Versicherungsschutz sei gemäß §
8 Nr.
4 a) bb) [X.] 2010 wegen einer in erheblicher Entfernung vom Versicherungsobjekt -
hier 16 Kilometer -
eingetretenen [X.]flut ausgeschlossen. Vielmehr wird ein solcher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass sich die [X.]flut jedenfalls auch unmittelbar
auf sein Versicherungsobjekt ausgewirkt ha-ben muss. Das wird er beispielsweise
annehmen, wenn es infolge [X.] zum Hineindrücken von Seewasser kommt und hierdurch etwa [X.] überschritten werden (vgl. [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
5 VHB 2010 A [X.]n.
33).

Anderes
ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsneh-mer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der [X.] in §
8 Nr.
4 a) [X.] 2010. Nicht nur die dort genannte [X.]flut, sondern auch die übrigen nicht versicherten Schäden infolge der dort eingetretenen Ereignisse (Erdbeben, Grundwasser, Vulkanaus-bruch, Brand, Blitzschlag, Explosion etc.) weisen auf ein außergewöhnli-ches Ereignis mit der drohenden Gefahr von Schäden katastrophalen Ausmaßes hin, die für einen Versicherer mit einer nicht mehr beherrsch-baren Unberechenbarkeit des [X.]isikos verbunden sind (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl. 230 Elementarschadenversicherung [X.]n.
103). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass ein solcher
Fall auch vorliegt, wenn es landeinwärts jenseits von [X.] und Flusseinmündung zu Überschwemmungen durch Hochwasser kommt, weil ein Fluss wegen einer an der Küste herrschenden [X.]flut nicht in das angrenzende Meer entwässert werden kann. Angesichts der bei [X.]isikoausschlussklauseln gebotenen engen Auslegung (vgl. Senats-urteil vom 10. April 2019 -
IV Z[X.] 59/18, [X.], 326 [X.]n. 21 m.w.[X.]) hätte ein Versicherer, der
auch derartige Schäden als durch [X.]flut 13
-
11
-
verursacht vom Versicherungsschutz ausnehmen will, dies eindeutig und zweifelsfrei
klarstellen müssen.

c) Auch aus der [X.]echtsprechung des Senats lässt sich entgegen der Auffassung der [X.]evision nichts Gegenteiliges herleiten. Das von ihr angeführte Urteil des Senats vom 20.
April 2005 (IV Z[X.] 252/03, Vers[X.] 2005, 828) bezog sich auf den geltend gemachten Ersatz für Über-schwemmungsschäden aus einer Wohngebäudeversicherung, bei der der Versicherungsfall definiert war als Entschädigung für Sachen, die durch Überschwemmung des [X.] zerstört oder beschä-digt werden, wobei Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens ist, auf dem das versicherte Grundstück liegt. Dort handelte es sich um eine primäre Leistungsbeschreibung, während es hier um eine Ausschlussklausel geht, die den Versicherungsschutz einschränkt und deren Auslegung daher besonderen [X.]egeln unterliegt (vgl. Senatsurteile
vom 20. November 2019 -
IV Z[X.] 159/18, Vers[X.] 2020, 95 [X.]n. 16; vom 10. April 2019 -
IV Z[X.] 59/18, [X.], 326 [X.]n. 21 m.w.[X.]).

d) Nicht durchzudringen vermag die [X.]evision schließlich mit den von ihr erhobenen [X.]. Ohne Erfolg macht sie zunächst gel-tend, das Berufungsgericht habe die Fachwissen voraussetzende Frage, ob der Hafen von [X.].

nicht an einer Meeresküste oder Flussmün-dung, sondern lediglich an einem Fluss (hier: U.

) liege, beant-wortet, ohne eigene besondere Sachkunde auszuweisen und ein [X.] einzuholen. Die [X.]evision beruft sich insoweit [X.], entgegen der Feststellung
des Berufungsgerichts liege der Hafen von [X.].

nicht an dem Fluss U.

, der nur über einen See-kanal eine Verbindung zur 16 Kilometer entfernten Meeresküste habe. Vielmehr sei die U.

ein so
genannter Ästuar des Flusses [X.]

und damit
eine 14
15
-
12
-
Bucht der [X.], ein sogenanntes inneres Küstengewässer. Auf diesen

worauf die [X.]evisionserwiderung zu [X.]echt hinweist -
erstmals in der [X.]e-vision gehaltenen Vortrag kommt es schon deshalb nicht an, weil die Vo-rinstanzen mit Tatbestandswirkung festgestellt
haben, dass sich das ver-sicherte Grundstück weder an einer Meeresküste noch an
einer Fluss-mündung, sondern 16
Kilometer landeinwärts befindet. An diese tatbe-standlichen Feststellungen, hinsichtlich derer die Beklagte keine Tatbe-standsberichtigung beantragt hat, ist das [X.]evisionsgericht gebunden.

Ebenfalls keinen Erfolg hat die
[X.]evision
mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe nicht ohne vorherige sachverständige Beratung die Kausalität der [X.]flut für den Wasserstand an dem Pegel M.

U.

und dem Pegel Wa.

verneinen dürfen. Ein [X.] wegen
der Nichtberücksichtigung der Ausführungen im Gutach-ten der Beklagten oder wegen eines unterbliebenen Hinweises des [X.] scheidet schon deshalb aus, weil sich das Berufungsge-richt hiermit ausdrücklich befasst und unter Berücksichtigung der Ausfüh-rungen in dem Gutachten der Beklagten ausgeführt hat, dass aus fach-lich hydrologischer Sicht eine
Ursächlichkeit der [X.]flut am Pegel Wa.

für die [X.] am Pegel M.

U.

vorhan-
16
-
13
-
den ist,. Dies genügt indessen aus [X.]echtsgründen -
wie oben gezeigt -
nicht für eine Verursachung "durch" [X.]flut im Sinne der [X.]isikoaus-schlussklausel in §
8 Nr.
4 a) bb) [X.] 2010.

[X.]

Prof. Dr. Karczewski

[X.]

Dr. [X.]

Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2018 -
23 [X.]/17 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2019 -
6 U 139/18 -

Meta

IV ZR 235/19

26.02.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. IV ZR 235/19 (REWIS RS 2020, 11800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11800

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 159/18

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