Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2020, Az. IV ZR 235/19

4. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 636

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Versicherung für Überschwemmungsschäden: Reichweite des Ausschlusses für Schäden durch Sturmflut


Leitsatz

Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 lit. a bb ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer erweiterten Gebäudeversicherung nach Überschwemmung eines Grundstücks geltend. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag über zusätzliche Gefahren zur Feuerversicherung. Versichert ist das sogenannte Hafenhaus in [X.]     . Das Versicherungsobjekt liegt im Stadthafen von [X.]     direkt an der [X.], die in die [X.] mündet. Die Entfernung des [X.] zur [X.] beträgt etwa 16 Kilometer. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung" (im Folgenden: [X.] 2010) zugrunde. In § 8 heißt es zu "Überschwemmung, Rückstau" unter anderem:

"1. Versicherte Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch Überschwemmung oder Rückstau zerstört

oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

2. Überschwemmung

Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des [X.] mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

a) [X.] von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;

b) Witterungsniederschläge;

c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).

3. Rückstau

Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch [X.] von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

4. Nicht versicherte Schäden

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

aa) Erdbeben;

bb) [X.];

cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 2);

dd) Vulkanausbruch;

ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung."

2

In der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2017 zog ein Tiefdruckgebiet aus Skandinavien über die [X.] hinweg in Richtung [X.]. An der [X.]küste wurden infolge stark auflandigen Windes Wasserstände von bis zu 1,60 Meter über dem mittleren Wasserstand erreicht. Das Wasser der [X.]konnte infolgedessen nicht regelgerecht abfließen, so dass sich dieses landeinwärts [X.], am Standort des [X.] ausuferte und dessen Grundstück überflutete. Durch die Überflutung des Grundstücks entstanden Schäden am Gebäude in Höhe von 13.504,89 €. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 und 21. März 2017 lehnte die Beklagte Leistungen unter Verweis auf den Risikoausschluss [X.] ab. Hierbei berief sie sich auf ein von ihr eingeholtes Gutachten (im Folgenden: Gutachten der Beklagten).

3

Das [X.] hat der auf Zahlung von 13.504,89 € nebst Zinsen gerichteten Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten [X.] stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 588 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im [X.] eingetretene Nässeschaden beruhe auf einem versicherten Ereignis "Überschwemmung" im Sinne des § 8 Nr. 1 [X.] 2010. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihre Leistungspflicht nicht gemäß § 8 Nr. 4 a) bb) [X.] 2010 ausgeschlossen, denn die eingetretenen Schäden seien nicht durch [X.]flut im Sinne dieser Klausel entstanden. Bei der Auslegung der hier vereinbarten [X.] müsse eine [X.]flut mindestens zwei Voraussetzungen erfüllen, nämlich erstens ein außergewöhnlich hohes Ansteigen des [X.]ssers an Meeresküsten und in Flussmündungen, und zweitens dessen Verursachung durch [X.]. Nicht eindeutig sei, ob nicht noch als drittes Element eine Mitverursachung durch die Gezeiten hinzukommen müsse, denen an der [X.] untergeordnete Bedeutung zukomme. Selbst wenn man den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel auch auf die [X.] erstrecke, seien die Schäden hier jedenfalls nicht "durch" [X.]flut im Sinne der Ausschlussklausel entstanden. Zu einer Überschwemmung des [X.] sei es nicht durch das Eindringen von [X.]wasser in das Küstenhinterland gekommen. Vielmehr hätten die stark auflandigen Winde im Bereich der [X.] dazu geführt, dass die [X.]     nicht mehr regelgerecht durch den engen [X.] zwischen [X.]     und [X.].        in die [X.] habe abfließen können, wodurch es zunächst landeinwärts zu einem Anstau des [X.] und anschließend zu einer Ausuferung des [X.] auf das versicherte Grundstück gekommen sei. Die damit gegebene nur mittelbare Verursachung der Überschwemmung des [X.] reiche für das Eingreifen der Ausschlussklausel nicht aus, was sich aus Wortlaut, Sinnzusammenhang und dem für den Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck ergebe.

6

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

7

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass der bei dem im [X.] Hafenhaus am 4./5. Januar 2017 eingetretene Schaden auf einer Überschwemmung im Sinne von § 8 Nr. 1, 2 [X.] 2010 beruht, weil durch eine Ausuferung der [X.]      nicht unerhebliche Mengen von Oberflächenwasser ausgeufert sind.

8

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Eintrittspflicht der Beklagten nicht durch die Ausschlussklausel für [X.]flut gemäß § 8 Nr. 4 a) bb) [X.] 2010 ausgeschlossen.

9

a) Der Begriff der [X.]flut wird in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht definiert. Maßgebend sind daher die allgemeinen Grundsätze zu deren Auslegung. Hiernach sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 11. September 2019 - [X.], [X.], 647 Rn. 13; vom 6. März 2019 - [X.], [X.], 542 Rn. 15; vom 12. Juli 2017 - [X.], [X.], 1076 Rn. 26). Bei einer - wie hier in § 8 Nr. 4 a) bb) [X.] 2010 - vereinbarten [X.] geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind [X.]n nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 6. März 2019 - [X.], [X.], 542 Rn. 26; vom 27. Juni 2012 - [X.], [X.], 1253 Rn. 20).

Von vornherein unerheblich für die Auslegung des Begriffs der [X.]flut an der [X.]küste sind mithin Klassifizierungen, wie sie in einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannten Einstufungen nach der [X.] oder behördlichen Regelungen vorgenommen werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird vielmehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als [X.]flut ein durch [X.] bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des [X.]ssers an Meeresküsten und in Flussmündungen verstehen (vgl. hierzu http://www.duden.de/rechtschreibung/sturmflut; http://brockhaus.de/ecs/enzy/article/sturmflut, je Stand: 26. Februar 2020). Dem entspricht auch das weitgehend im Schrifttum vertretene Verständnis des Begriffs der [X.]flut in der Gebäudeversicherung (vgl. [X.] in [X.]/Gräfe/[X.], [X.]. 2020 § 4 Rn. 230; Armbrüster in Prölss/[X.], [X.]. § 4 [X.] Rn. 18; [X.], Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 4 A Naturgefahren Rn. 105; [X.] in Bruck/Möller, [X.]. § 5 [X.] Rn. 33 f.). Ob - wie das Berufungsgericht in Erwägung zieht - zusätzlich zu dem hohen Ansteigen des [X.]ssers an den Meeresküsten und Flussmündungen sowie der Verursachung durch [X.] noch als drittes Element eine Mitverursachung durch die Gezeiten hinzukommen muss, kann offenbleiben.

b) Auch wenn man hier - was der Senat für die weitere Prüfung unterstellt - vom Vorliegen einer [X.]flut ausginge, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Schäden seien nicht "durch" [X.]flut verursacht. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass nur durch [X.]flut verursachte Schäden vom Leistungsausschluss erfasst werden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zunächst den Wortlaut von § 8 Nr. 4 a) bb) [X.] 2010 in den Blick nehmen. Die dortige Regelung, dass ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch [X.]flut nicht versichert sind, wird er dahin verstehen, dass gemäß § 8 Nr. 1 [X.] 2010 durch Überschwemmung beschädigte oder versicherte Sachen dann keine Entschädigungspflicht des Versicherers nach sich ziehen, wenn es zu der Schadenentstehung auch durch eine [X.]flut gekommen ist, selbst wenn sich zugleich eine andere Gefahr verwirklicht hat, etwa beim Zusammenwirken von [X.]flut und [X.]/Hagel (vgl. [X.], Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 4 A Naturgefahren Rn. 107; [X.]/[X.], 2. Aufl. 230 Elementarschadenversicherung Rn. 103; [X.] in Beckmann/[X.], [X.] 3. Aufl. § 34 Rn. 69). Um ein solches Zusammenwirken von [X.]flut und einer anderen Gefahr geht es im vorliegenden Fall nicht.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der Klausel mangels entsprechender Klarstellung demgegenüber nicht entnehmen, dass sie über den Ausschluss bei [X.]flut auch solche Schäden vom Versicherungsschutz ausschließt, die nicht unmittelbar durch eine [X.]flut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkungen einer derartigen [X.]flut darstellen. So liegt es hier, da die im Küstenbereich und an der Einmündung der [X.]     in die [X.] - unterstellt - herrschende [X.]flut lediglich dazu geführt hat, dass die [X.]     nicht in die [X.] entwässern konnte, sondern es bedingt durch den eingetretenen Rückstau im Hafen von [X.]      zu einer Erhöhung des [X.]sserstandes und sodann zu einer Überschwemmung im Hafenbereich kam. Derartige bloß mittelbare Auswirkungen der [X.]flut im Inland werden aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von dem [X.] nicht erfasst. Er wird den an seinem [X.] eingetretenen Schaden zwar als versicherte Überschwemmung im Sinne von § 8 Nr. 1 [X.] 2010 ansehen, nicht aber annehmen, sein Versicherungsschutz sei gemäß § 8 Nr. 4 a) bb) [X.] 2010 wegen einer in erheblicher Entfernung vom [X.] - hier 16 Kilometer - eingetretenen [X.]flut ausgeschlossen. Vielmehr wird ein solcher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass sich die [X.]flut jedenfalls auch unmittelbar auf sein [X.] ausgewirkt haben muss. Das wird er beispielsweise annehmen, wenn es infolge [X.]es zum Hineindrücken von Seewasser kommt und hierdurch etwa Deiche überschritten werden (vgl. [X.] in [X.], [X.]. § 5 [X.] Rn. 33).

Anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Ausschlussklausel in § 8 Nr. 4 a) [X.] 2010. Nicht nur die dort genannte [X.]flut, sondern auch die übrigen nicht versicherten Schäden infolge der dort eingetretenen Ereignisse (Erdbeben, Grundwasser, Vulkanausbruch, Brand, Blitzschlag, Explosion etc.) weisen auf ein außergewöhnliches Ereignis mit der drohenden Gefahr von Schäden katastrophalen Ausmaßes hin, die für einen Versicherer mit einer nicht mehr beherrschbaren Unberechenbarkeit des Risikos verbunden sind (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl. 230 Elementarschadenversicherung Rn. 103). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass ein solcher Fall auch vorliegt, wenn es landeinwärts jenseits von Küstenlinie und Flusseinmündung zu Überschwemmungen durch Hochwasser kommt, weil ein Fluss wegen einer an der Küste herrschenden [X.]flut nicht in das angrenzende Meer entwässert werden kann. Angesichts der bei [X.]n gebotenen engen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2019 - [X.], [X.], 326 Rn. 21 m.w.[X.]) hätte ein Versicherer, der auch derartige Schäden als durch [X.]flut verursacht vom Versicherungsschutz ausnehmen will, dies eindeutig und zweifelsfrei klarstellen müssen.

c) Auch aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts Gegenteiliges herleiten. Das von ihr angeführte Urteil des Senats vom 20. April 2005 ([X.], [X.], 828) bezog sich auf den geltend gemachten Ersatz für Überschwemmungsschäden aus einer Wohngebäudeversicherung, bei der der Versicherungsfall definiert war als Entschädigung für Sachen, die durch Überschwemmung des [X.] zerstört oder beschädigt werden, wobei Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens ist, auf dem das versicherte Grundstück liegt. Dort handelte es sich um eine primäre Leistungsbeschreibung, während es hier um eine Ausschlussklausel geht, die den Versicherungsschutz einschränkt und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2019 - [X.], [X.], 95 Rn. 16; vom 10. April 2019 - [X.], [X.], 326 Rn. 21 m.w.[X.]).

d) Nicht durchzudringen vermag die Revision schließlich mit den von ihr erhobenen [X.]. Ohne Erfolg macht sie zunächst geltend, das Berufungsgericht habe die Fachwissen voraussetzende Frage, ob der Hafen von [X.]     nicht an einer Meeresküste oder Flussmündung, sondern lediglich an einem Fluss (hier: U.        ) liege, beantwortet, ohne eigene besondere Sachkunde auszuweisen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Revision beruft sich insoweit darauf, entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts liege der Hafen von [X.]      nicht an dem Fluss U.         , der nur über einen [X.] eine Verbindung zur 16 Kilometer entfernten Meeresküste habe. Vielmehr sei die U.          ein so genannter Ästuar des Flusses [X.]     und damit eine Bucht der [X.], ein sogenanntes inneres Küstengewässer. Auf diesen - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - erstmals in der Revision gehaltenen Vortrag kommt es schon deshalb nicht an, weil die Vorinstanzen mit [X.] festgestellt haben, dass sich das versicherte Grundstück weder an einer Meeresküste noch an einer Flussmündung, sondern 16 Kilometer landeinwärts befindet. An diese tatbestandlichen Feststellungen, hinsichtlich derer die Beklagte keine [X.] beantragt hat, ist das Revisionsgericht gebunden.

Ebenfalls keinen Erfolg hat die Revision mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe nicht ohne vorherige sachverständige Beratung die Kausalität der [X.]flut für den [X.]sserstand an dem Pegel M.        U.        und dem Pegel [X.].        verneinen dürfen. Ein Gehörsverstoß wegen der Nichtberücksichtigung der Ausführungen im Gutachten der Beklagten oder wegen eines unterbliebenen Hinweises des Berufungsgerichts scheidet schon deshalb aus, weil sich das Berufungsgericht hiermit ausdrücklich befasst und unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Gutachten der Beklagten ausgeführt hat, dass aus fachlich hydrologischer Sicht eine Ursächlichkeit der [X.]flut am Pegel [X.].      für die [X.] am Pegel M.        U.         vorhanden ist,. Dies genügt indessen aus Rechtsgründen - wie oben gezeigt - nicht für eine Verursachung "durch" [X.]flut im Sinne der [X.] in § 8 Nr. 4 a) bb) [X.] 2010.

[X.]     

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Lehmann

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Meta

IV ZR 235/19

26.02.2020

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 26. Juli 2019, Az: 6 U 139/18, Urteil

§ 1 VVG, §§ 1ff VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2020, Az. IV ZR 235/19 (REWIS RS 2020, 636)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 484-485 WM2020,638 REWIS RS 2020, 636

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.