Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. I ZR 127/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3111

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
127/10
Verkündet am:
22.
September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Das Boot

[X.] § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 Halbsatz 2, § 32a Abs. 1 und 2 Satz 1, § 132 Abs. 3 Satz 2
a)
Ein Miturheber kann einen Anspru[X.]h auf weitere angemessene Beteiligung na[X.]h §
32a Abs.
1 oder 2 Satz
1 [X.] und einen diesen Anspru[X.]h vorberei-tenden Auskunftsanspru[X.]h grundsätzli[X.]h unabhängig von anderen Miturhe-bern und allein zu seinen Gunsten geltend ma[X.]hen; die Bestimmungen des §
8 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 und des §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] ste-hen dem ni[X.]ht entgegen.
b)
Na[X.]h §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
32a Abs.
1 oder 2 Satz
1 [X.] eine weitere angemessene Beteiligung [X.] an Erträgen und Vorteilen aus [X.] ges[X.]huldet, die na[X.]h dem 28.
März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspru[X.]h aus §
32a Abs.
1 oder 2 Satz
1 [X.] kommt es na[X.]h §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] ni[X.]ht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des §
32a [X.] erst na[X.]h dem 28.
März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28.
März 2002 bestand und na[X.]h dem 28.
März 2002 fortbestanden hat. [X.] sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des §
32a [X.] besteht, na[X.]h §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] ni[X.]ht nur na[X.]h dem 28.
März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzli[X.]h au[X.]h sämtli[X.]he vor dem 28.
März 2002 angefallene Erträgnisse zu [X.].
[X.], Urteil vom 22. September 2011 -
I [X.] -
[X.]

LG Mün[X.]hen I

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 22.
September
2011 dur[X.]h den
Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof. Dr.
Born-kamm und die Ri[X.]hter Prof. Dr.
Büs[X.]her, Dr.
S[X.]haffert, Dr.
Kir[X.]hhoff
und Dr.
Ko[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revisionen des [X.] und der Beklagten zu
1 und 2 wird das Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Mün[X.]hen vom 17.
Juni 2010 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger
war Chefkameramann des von der Beklagten zu
1 in den Jahren 1980/1981 hergestellten [X.] "Das Boot". Der Beklagte zu
2 ist der [X.]; er ist mit anderen Rundfunkanstalten in der [X.] Rundfunkanstalten der [X.] ([X.]) zusammenges[X.]hlossen. Die Beklagte zu
3 vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.
Der Kläger hatte si[X.]h gegenüber der Beklagten zu
1
mit Vertrag vom 3.
Juni
1980
verpfli[X.]htet, in der [X.] vom 1.
Januar
1980 bis zum 31.
Dezember
1980 gegen eine Paus[X.]halvergütung von 120.000
DM
als Chefkameramann für 1
2
-
3
-
die Produktion "Das Boot"
zur Verfügung zu stehen. Mit weiterem Vertrag vom 4.
Februar
1981 verpfli[X.]htete er si[X.]h ihr
gegenüber, au[X.]h in der [X.] vom 1.
Januar
1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wo[X.]hengage von 3.500
DM
zur Verfügung zu stehen. Die Gesamtvergütung des [X.] betrug
na[X.]h seinem
Vorbringen 172.900
DM, na[X.]h dem Vorbringen der Beklagten 204.000
DM.
Die Beklagte zu
1 stellte aus dem Filmmaterial zwei Kinoversionen her, eine am 17.
September
1981 uraufgeführte 150 Minuten lange erste Version ("Das Boot") und im Jahre 1997 eine 208 Minuten lange zweite Version ("Das Boot -
The dire[X.]tors [X.]ut", na[X.]hfolgend nur ""). Darüber hinaus wurde aus dem Filmmaterial eine se[X.]hsteilige Fernsehfassung hergestellt. Die beiden Kinoversionen und
die Fernsehfassung
wurden -
unter
anderem vom
Beklagten zu
2 -
im Fernsehen ausgestrahlt. Die Beklagte zu
3 verbreitete
den Film auf Videokassette und auf DVD.
Der Kläger ma[X.]ht gegen die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage
zur Vorbereitung von Ansprü[X.]hen auf angemessene Beteiligung
zunä[X.]hst Ansprü-[X.]he auf Auskunftserteilung und Re[X.]hnungslegung geltend.
Das [X.] hat
der
[X.]
bes[X.]hränkt auf
die [X.] na[X.]h dem 28.
März 2002 stattgegeben
(LG Mün[X.]hen
I, [X.] 2009, 794 = [X.], 385).
Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufungen des [X.] und der [X.]
zu
1 und 2 zurü[X.]kgewiesen, die gegen die Beklagte
zu
3
geri[X.]htete [X.] dagegen auf dessen Berufung vollständig abgewiesen; die Revi-sion hat es zugelassen
([X.], [X.] 2010, 808 = [X.], 416).
Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zu
1 und 2 zur zeitli[X.]h unbegrenzten Auskunftserteilung, die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zu
3 sowie den Ausspru[X.]h der Haftung des Beklagten zu
2 au[X.]h 3
4
5
-
4
-
für Ausstrahlungen des Films in den anderen der [X.] angehörenden [X.].
Die Beklagten zu
1 und 2 begehren
mit ihrer Revision die vollständi-ge Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel
der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen.
Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen,
dem Kläger stünden die gel-tend gema[X.]hten Auskunftsansprü[X.]he für die [X.]
na[X.]h
dem 28.
März 2002 ge-gen die Beklagte zu
1 na[X.]h §
242 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
1 [X.] und gegen den
Beklagten
zu
2 aus §
242 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.] zu. Im Übrigen sei die [X.] unbegründet. Dazu hat es
ausgeführt:
Der Kläger sei als Chefkameramann Miturheber des urheberre[X.]htli[X.]h ge-s[X.]hützten [X.] "Das Boot". Er sei bere[X.]htigt, die Auskunftsansprü[X.]he un-abhängig von anderen [X.] geltend zu ma[X.]hen. Die Beklagten zu
1 und
2 seien verpfli[X.]htet, einen sol[X.]hen Anspru[X.]h zu erfüllen. Aufgrund na[X.]h-prüfbarer Tatsa[X.]hen bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass
dem Kläger
für die [X.]
na[X.]h
dem 28.
März 2002 ein Anspru[X.]h auf weitere angemessene [X.] gegen die Beklagte
zu
1 aus §
32a Abs.
1 [X.] und gegen den
Beklag-ten
zu
2 aus §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.] zustehe. Die Übergangsvors[X.]hrift des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] erlaube nur die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Erträgen und Vorteilen,
die dem Verwerter na[X.]h dem 28.
März 2002 zugeflossen seien. Die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei glei[X.]hfalls nur mit dem -
bei wertender Betra[X.]htung -
auf die [X.]
na[X.]h dem 28.
März 2002 entfallenden [X.] anzusetzen. Dana[X.]h bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass na[X.]h dem 28.
März 2002 zwis[X.]hen den von den
Beklagten zu
1 und 2 jeweils erzielten 6
7
-
5
-
Erträgen und Vorteilen einerseits und der vereinbarten Vergütung des [X.]
andererseits ein auffälliges Missverhältnis entstanden sei. Für die [X.] bis zum 28.
März 2002 sei
gegen die Beklagte zu
1 ein Auskunftsanspru[X.]h weder na[X.]h §
242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der [X.] no[X.]h na[X.]h §
242 BGB
in Verbindung mit §
32a Abs.
1 [X.] gegeben. Gegen den
Beklagten
zu
2 sei hinsi[X.]htli[X.]h
dieses [X.]raums glei[X.]h-falls kein Auskunftsanspru[X.]h na[X.]h §
242 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
2
Satz
1 [X.] begründet. Gegen die Beklagte zu
3 bestehe ein [X.] na[X.]h §
242 BGB in Verbindung mit
§
32a Abs.
2 Satz
1 [X.] weder für die [X.] vor no[X.]h für die [X.] na[X.]h dem 28.
März 2002. Für die genannten Zei-ten
fehlten klare
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten Erträge und Vorteile erzielt hätten, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der entspre[X.]henden
Vergütung des [X.]
stünden.
B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten
Revisionen
der Beklagten zu
1 (dazu
I) und des
Beklagten zu
2 (dazu
II) haben
Erfolg. Die Revision des [X.]
hat Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen ri[X.]htet, dass das Berufungsgeri[X.]ht ihm
gegen die Beklagte zu
1 (dazu
III) und gegen den Beklagten zu
2 (dazu
IV) keinen Auskunftsanspru[X.]h für die [X.] vor dem 28. März 2002 zuerkannt und den
Auskunftsantrag gegen die Beklagte zu
3 (dazu
V) abgewiesen hat; sie hat keinen Erfolg, soweit sie den Ausspru[X.]h der Haftung des Beklagten zu
2 au[X.]h für Ausstrahlungen in den anderen der [X.] angehörenden Sendeanstalten erstrebt
(dazu
VI).
[X.] Die Revision der Beklagten zu
1 ist begründet. Mit der vom
Berufungs-geri[X.]ht gegebenen Begründung kann ein Anspru[X.]h des [X.] gegen die [X.] zu
1 auf Auskunftserteilung und Re[X.]hnungslegung aus §§
242, 259 Abs.
1 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] für die [X.] na[X.]h dem 28.
März
2002 ni[X.]ht bejaht werden.

8
9
-
6
-
1. Na[X.]h §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.]
("Fairnessausglei[X.]h"), der
an die Stel-le des §
36 Abs.
1 [X.] aF ("[X.]") getreten ist, kann der Urhe-ber, der einem anderen ein Nutzungsre[X.]ht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gesamten Beziehungen des [X.] zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änderung des Vertrages einwilligt, dur[X.]h die dem Urheber eine den Umständen na[X.]h weitere angemes-sene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es na[X.]h §
32a Abs.
1 Satz
2 [X.] un-erhebli[X.]h, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.
Bestehen aufgrund na[X.]hprüfbarer Tatsa[X.]hen klare Anhaltspunkte für ei-nen Anspru[X.]h na[X.]h §
32a Abs.
1 [X.], kann der Urheber Auskunftserteilung (§
242 BGB) und gegebenenfalls Re[X.]hnungslegung (§
259 Abs.
1 BGB) verlan-gen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspru[X.]hs [X.] und die zu zahlende Vergütung bere[X.]hnen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember
2001 -
I
ZR
44/99, [X.], 602, 603 = [X.], 715

Musikfragmente; Urteil vom 4.
Dezember
2008 -
I
ZR
49/06, [X.], 939 Rn.
35 = [X.], 1008 -
Mambo No.
5).
2. Der Kläger ist als Miturheber des [X.] "Das Boot"
bere[X.]htigt, zur Vorbereitung eines Anspru[X.]hs auf weitere angemessene Beteiligung aus §
32a Abs.
1 [X.] einen Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung geltend zu ma[X.]hen. Er
kann
Auskunftserteilung unabhängig von anderen [X.] und allein
an si[X.]h selbst verlangen.

10
11
12
-
7
-
a) Der Kläger ist na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts als Chefkameramann Miturheber des na[X.]h §
2 Abs.
1 Nr.
6, Abs.
2 [X.] urhebe-re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten [X.] "Das Boot".
b) Der Anspru[X.]h aus §
32a [X.] steht
-
anders als der Anspru[X.]h aus §
36 [X.] aF (vgl. §
90 Satz
2
[X.] aF) -
au[X.]h dem Urheber eines
[X.] zu.
Das ergibt si[X.]h daraus, dass mit der Neuregelung des §
36 [X.] aF dur[X.]h §
32a [X.] zuglei[X.]h §
90 Satz
2 [X.] aF aufgehoben worden ist, wona[X.]h
dem Urheber des [X.] keine Ansprü[X.]he aus §
36 [X.] aF zustehen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 4.
Aufl., §
90 [X.] Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
90 [X.] Rn.
3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
90 [X.] Rn.
11; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
90 Rn.
3). Au[X.]h der einen Anspru[X.]h aus §
32a [X.] vorbereitende Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung
kann daher von einem Filmurheber geltend gema[X.]ht werden.
[X.]) Der Kläger ist bere[X.]htigt, Auskunftserteilung
unabhängig von anderen [X.] und allein
an si[X.]h selbst zu verlangen. Die Bestimmungen des §
8 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] (dazu
[X.]) und des §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] (dazu
[X.]) stehen dem ni[X.]ht entgegen.
[X.]) Na[X.]h §
8 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] steht den [X.] das Re[X.]ht zur Veröffentli[X.]hung und zur Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zu. Dana[X.]h können die Miturheber das Werk nur gemeinsam veröffentli[X.]hen oder verwerten (Begründung des [X.], BT-Dru[X.]ks.
IV/270, S.
41).

Ein Urheber, der einen Anspru[X.]h aus §
32a Abs.
1 [X.] geltend ma[X.]ht, nimmt damit ni[X.]ht das Re[X.]ht zur Verwertung des Werkes im Sinne des §
8 13
14
15
16
17
-
8
-
Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] in Anspru[X.]h
([X.] in Dreier/[X.]
[X.]O
§
32a Rn.
66; aA S[X.]hri[X.]ker/Haedi[X.]ke in [X.]
[X.]O §
32a [X.] Rn.
23). Das gilt erst re[X.]ht für einen
Urheber, der -
wie hier der Kläger auf
der ersten Stufe der Stufenklage -
zur Vorbereitung eines Anspru[X.]hs aus §
32a Abs.
1 [X.] Auskunftserteilung begehrt. Der Anspru[X.]h aus §
32a Abs.
1 [X.] und der vorbereitende Auskunftsanspru[X.]h zielen
allein auf eine weitere ange-messene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer-kes; sie lassen die bereits getroffene Vereinbarung über die Einräumung des
Nutzungsre[X.]hts
unberührt.
Die Revision der Beklagten zu
1 setzt dem
ohne Erfolg entgegen, das Re[X.]ht zur Verwertung
des Werkes werde
dur[X.]h die vom Kläger erstrebte [X.] Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes na[X.]h §
32a [X.] berührt, weil bei einer
Miturhebers[X.]haft von einer einheitli[X.]hen wei-teren Beteiligung na[X.]h §
32a [X.] auszugehen sei, die allen [X.] zu-stehe und zwis[X.]hen
den [X.] gemäß §
8 Abs.
3 [X.] na[X.]h dem Um-fang ihrer Mitwirkung an der S[X.]höpfung des Werkes zu verteilen sei. Wäre -
so die Revision der Beklagten zu
1 -
eine Klage einzelner
Miturheber im eigenen Namen
zulässig, könnte das Geri[X.]ht die angemessene Vergütung ni[X.]ht feststel-len und gere[X.]ht
aufteilen, weil es die Zahl sämtli[X.]her Miturheber und den Um-fang der Mitwirkung jedes einzelnen Miturhebers an der S[X.]höpfung des Werkes ni[X.]ht kennte. Könnten einzelne Miturheber ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf andere Miturhe-ber allein
ihre eigene weitere Beteiligung einklagen, bestünde
daher die Gefahr, dass der Verwerter insgesamt mehr als die angemessene Vergütung entri[X.]hten müsste oder die
übrigen Miturheber bena[X.]hteiligt würden.
Diese
Einwände
beruhen auf der unzutreffenden Annahme, der An-spru[X.]h aus §
32a [X.] sei bei einer Miturhebers[X.]haft stets auf eine einheitli[X.]he weitere Beteiligung geri[X.]htet, die zwis[X.]hen den [X.] na[X.]h dem Umfang 18
19
-
9
-
ihrer Mitwirkung an der S[X.]höpfung des Werkes aufzuteilen sei. Haben die [X.] mit dem Verwerter -
wie im Streitfall -
jeweils eigene [X.] mit unters[X.]hiedli[X.]hen
Vergütungsvereinbarungen ges[X.]hlossen, besteht je-do[X.]h kein
einheitli[X.]her
Anspru[X.]h der Miturheber aus §
32a [X.]. Ob und in-wieweit einem Miturheber in einem sol[X.]hen Fall ein Anspru[X.]h auf weitere an-gemessene Beteiligung aus §
32a [X.] zusteht, ri[X.]htet si[X.]h allein dana[X.]h, ob die von ihm
mit dem Verwerter vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu
den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Das kann von Miturheber zu Miturheber unters[X.]hiedli[X.]h zu beurteilen sein. So kann mit einem Miturheber eine prozentuale Beteiligung an den Erträ-gen und Vorteilen vereinbart sein, die kein sol[X.]hes Missverhältnis entstehen lässt, während mit einem
anderen Miturheber eine paus[X.]hale Vergütung ver-einbart ist, die si[X.]h bei einem großen wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg des Werkes als unangemessen erweist. Deshalb kann jedenfalls ein Miturheber, der -
wie der Kläger -
mit dem Verwerter einen eigenen Verwertungsvertrag mit einer eige-nen Vergütungsvereinbarung ges[X.]hlossen hat, den Anspru[X.]h aus §
32a [X.] und ebenso den vorbereitenden Auskunftsanspru[X.]h unabhängig von anderen [X.]
geltend ma[X.]hen (vgl. Czy[X.]howski
in [X.]/[X.]
[X.]O §
32 [X.] Rn.
142; [X.] in Dreier/[X.]
[X.]O
§
32 Rn.
88; Berger
in Berger/Wündis[X.]h,
Handbu[X.]h des Urhebervertragsre[X.]hts, 2008, §
2 Rn.
39; W.
Norde-mann, Das neue Urhebervertragsre[X.]ht, 2002, S.
90
f.; vgl. au[X.]h [X.]/v.
[X.], Handbu[X.]h des [X.]s, 2.
Aufl., §
29 Rn.
144 f.).
[X.]) Na[X.]h §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] kann zwar jeder Miturheber nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Diese Vors[X.]hrift
gilt jedo[X.]h allein
für Ansprü[X.]he aus Verletzungen des gemeinsamen [X.]s
und damit ni[X.]ht für den hier in Rede stehenden Anspru[X.]h auf weitere angemessene Beteiligung aus §
32a [X.]. Das ergibt si[X.]h aus dem [X.] mit §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
1 [X.]. Dana[X.]h
ist jeder Miturheber bere[X.]htigt, [X.]
-
10
-
[X.]he aus Verletzungen des gemeinsamen [X.]s geltend zu ma[X.]hen. Die Vors[X.]hrift
des §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] enthält
ledigli[X.]h eine Ein-s[X.]hränkung
dieses
Grundsatzes.
Eine entspre[X.]hende Anwendung des §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] auf den Anspru[X.]h auf weitere angemessene Beteiligung aus §
32a [X.] s[X.]hei-det aus, weil es jedenfalls an einer verglei[X.]hbaren
Interessenlage fehlt. Die zu-erst genannte Regelung soll eine Übervorteilung der anderen Miturheber ver-hindern. Bei einer Verletzung
des gemeinsamen [X.]s hat der Verlet-zer den [X.] einen bestimmten Betrag als S[X.]hadensersatz zu
leisten. Verlangt ein Miturheber die Leistung dieses Betrages allein an si[X.]h selbst, be-steht die Gefahr, dass dieser Miturheber zum Na[X.]hteil der anderen Miturheber den gesamten Betrag
für si[X.]h vereinnahmt oder zumindest mehr erhält, als ihm na[X.]h dem Umfang seiner Mitwirkung an der S[X.]höpfung des Werkes zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober
2010 -
I
ZR
18/09, [X.], 714
Rn.
42
ff. = WRP 2011,
913 -
Der Fros[X.]h mit der Maske, mwN; vgl. au[X.]h den auf die Anhörungsrüge ergangenen Bes[X.]hluss vom 17.
August
2011

I
ZR
18/09, juris
Rn.
11).
Haben die Miturheber mit dem Verwerter jeweils ei-gene [X.] mit unters[X.]hiedli[X.]hen Vergütungsvereinbarungen ges[X.]hlossen, gibt es dagegen -
wie oben (Rn.
16
ff.)
ausgeführt -
keinen ein-heitli[X.]hen Anspru[X.]h der Miturheber aus §
32a [X.] auf eine bestimmte weitere Beteiligung, die zwis[X.]hen den [X.] aufzuteilen wäre. Deshalb besteht in einem sol[X.]hen Fall au[X.]h ni[X.]ht die
Gefahr einer Beeinträ[X.]htigung der Re[X.]htsstel-lung der übrigen Miturheber, wenn ein Miturheber seinen Anspru[X.]h auf weitere Beteiligung geltend ma[X.]ht und Leistung allein an si[X.]h verlangt. Im Übrigen
er-fasst die Bestimmung des §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] na[X.]h ihrem Sinn und Zwe[X.]k, eine Beeinträ[X.]htigung der Re[X.]htsstellung anderer Miturheber zu verhindern,
ni[X.]ht den
Auskunftsanspru[X.]h, der der Geltendma[X.]hung der Ansprü-[X.]he aus Verletzungen des gemeinsamen [X.]s vorausgeht
([X.], 21
-
11
-
[X.]
2011, 714
Rn.
62
ff. -
Der Fros[X.]h mit der Maske, mwN). Sie gilt
daher erst re[X.]ht ni[X.]ht für
Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung, die
einen Anspru[X.]h auf weitere angemessene Beteiligung anbahnen
(vgl. KG, [X.] 2010, 346, 348).

3.
Die Beklagte zu
1 ist au[X.]h verpfli[X.]htet, einen
Anspru[X.]h des [X.] auf weitere angemessene Beteiligung
und einen
vorbereitenden
Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der
Kläger hat der Beklagten zu
1 im [X.] mit dem Abs[X.]hluss der Verträge vom 3.
Juni
1980 und 4.
Februar
1981 das Re[X.]ht zur Nutzung seiner urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Leistungen eingeräumt.

4.
Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, die Übergangsbestim-mung des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] erlaube bei der Prüfung
der Vorausset-zungen des §
32a Abs.
1 [X.] nur die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Erträgen und Vor-teilen aus der Nutzung
des Werkes, die dem Verwerter na[X.]h dem 28.
März
2002 zugeflossen seien. Die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei glei[X.]hfalls nur mit dem -
bei wertender Betra[X.]htung -
auf die [X.]
na[X.]h dem 28.
März
2002 entfallenden Anteil anzusetzen. Dana[X.]h lägen im Streitfall klare Anhaltspunkte dafür vor, dass zwis[X.]hen den von der Beklagten zu
1 na[X.]h dem 28.
März
2002 erzielten Erträgen und Vorteilen und demjenigen Anteil der [X.] Vergütung, der bei wertender Betra[X.]htung auf den seither verstri[X.]he-nen [X.]raum entfalle, ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des §
32a Abs.
1 [X.] bestehe.

Die Revision der Beklagten zu
1
rügt mit Re[X.]ht, das Berufungsgeri[X.]ht habe keine hinrei[X.]henden Feststellungen zum Vorliegen klarer
Anhaltspunkte für ein
auffälliges
[X.] im Sinne des §
32a Abs.
1 [X.] getroffen.
Die Verurteilung der Beklagten zu
1 zur Auskunftserteilung für die [X.]
na[X.]h dem 28.
März
2002 kann deshalb ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten bleiben
(dazu soglei[X.]h 22
23
24
-
12
-
Rn.
25 bis 34).
Es kommt daher
ni[X.]ht darauf an, ob die Annahme des Beru-fungsgeri[X.]hts, bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
32a Abs.
1 [X.] seien wegen der Übergangsregelung des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] nur die dem Verwerter
na[X.]h dem 28.
März
2002 zugeflossenen Erträge und die auf diesen [X.]raum entfallende Vergütung des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung standhält (dazu unten Rn.
53
ff.).
a) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwi-s[X.]hen der als Gegenleistung für die Einräumung des
Nutzungsre[X.]hts
vereinbar-ten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunä[X.]hst
die Feststellung der
mit dem Urheber verein-barten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die -
im Na[X.]hhinein betra[X.]htet
-
insbe-sondere unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist. S[X.]hließli[X.]h
ist zu prüfen, ob die ver-einbarte Vergütung im Bli[X.]k auf diese angemessene Vergütung in einem auffäl-ligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Miss-verhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des [X.] zum Verwerter zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, können na[X.]h Maßgabe der Um-stände aber au[X.]h bereits geringere Abwei[X.]hungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, S.
19).

Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei der Prüfung des auffälligen Miss-verhältnisses ni[X.]ht
auf die vereinbarte Vergütung, sondern auf die Vergütung abzustellen ist, die -
aus der Si[X.]ht zum [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses -
an-gemessen im Sinne des §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist, wenn
diese angemessene Vergütung die vereinbarte Vergütung übersteigt. Dann wäre zu prüfen, ob die 25
26
-
13
-
aus der Si[X.]ht zum [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses angemessene Vergütung im Bli[X.]k auf die
im Na[X.]hhinein betra[X.]htet angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Dafür
wird ange-führt, der Anspru[X.]h aus §
32a [X.] sei nur auf eine über einen Anspru[X.]h aus §
32 [X.] hinausgehende weitere Beteiligung geri[X.]htet; die Ansprü[X.]he hätten unters[X.]hiedli[X.]he Voraussetzungen und -
insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der Verjäh-rung -
ein unters[X.]hiedli[X.]hes S[X.]hi[X.]ksal (vgl. S[X.]hri[X.]ker/Haedi[X.]ke in [X.] [X.]O §
32a [X.] Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.]/Me[X.]kel, Urhe-berre[X.]ht,
2.
Aufl., §
32a [X.] Rn.
2
f. und 10; [X.]/v.
[X.] [X.]O §
29 Rn.
117, jeweils mwN; aA [X.] in Dreier/[X.] [X.]O §
32a Rn.
7; U.
S[X.]hmidt, [X.]
2002, 781, 786). Diese Frage stellt si[X.]h im Streitfall
ni[X.]ht,
da die Bestimmung des §
32 [X.] auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1.
Juni
2001 ges[X.]hlossenen Verträge ni[X.]ht anwendbar ist

132 Abs.
3 Satz
3 [X.]).
b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ohne Re[X.]htsfehler angenommen, der Kläger habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot"
gemäß den Verträgen vom 3.
Juni
1980 und 4.
Februar
1981 insgesamt 204.000
DM
als vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung des
Nutzungs-re[X.]hts
erhalten.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Paus[X.]halvergütung des [X.] in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des §
32a [X.] anzusetzen
und ni[X.]ht in eine außer Ansatz zu lassende [X.] für die Arbeitsleistung sowie eine zu berü[X.]ksi[X.]htigende Teilvergü-tung für
die Einräumung des Nutzungsre[X.]hts aufzuteilen ist. Hat der Urheber einem anderen das
Nutzungsre[X.]ht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine
vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsre[X.]hts und
ni[X.]ht -
au[X.]h ni[X.]ht teilweise -
für die Herstellung des Werkes ges[X.]huldet ist
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober
2009 27
28
-
14
-

I
ZR
38/07, [X.]Z 182, 337 Rn.
55 -
Talking to Addison; aA [X.]/v.
[X.] [X.]O §
29 Rn.
106). Dies folgt, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, daraus, dass die Arbeitsleistung des [X.] für den ande-ren ohne die Einräumung des
Nutzungsre[X.]hts
in der Regel wertlos ist. Eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann ni[X.]ht zu erwarten (§
612 Abs.
1, §
632 Abs.
1 BGB).

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter mit Re[X.]ht angenommen, dass die dem Kläger ausgezahlten Auss[X.]hüttungen der Verwertungsgesells[X.]haft Bild-Kunst ni[X.]ht zur vereinbarten Gegenleistung im Sinne von §
32a Abs.
1 [X.] zählen. Auss[X.]hüttungen von
Verwertungsgesells[X.]haften sind ni[X.]ht Teil der Ge-genleistung des [X.] für die Einräumung des Nutzungsre[X.]hts dur[X.]h den Urheber
(vgl. [X.]/v.
[X.] [X.]O §
29 Rn.
112; [X.], [X.] 2010, 107, 112).
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter angenommen, der ""
sei na[X.]h dem 28.
März
2002 [X.] in deuts[X.]hen oder österrei[X.]hi-s[X.]hen Fernsehprogrammen ausgestrahlt worden. Hinzu komme, dass Filmauf-nahmen aus der Produktion "Das Boot"
im Rahmen der "[X.]"
ge-zeigt worden seien. Für eine überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Auswertung dur[X.]h die [X.] zu
1 spre[X.]he ferner
die Aussage des Filmproduzenten
G.

R.

, "Das Boot"
sei ein Film, der bis heute auf DVD und überall erhältli[X.]h
sei
nd in allen Ländern der Welt no[X.]h heute im Fernsehen laufe. Hinsi[X.]htli[X.]h der Ausstrahlungen des ""
im deuts[X.]hen Fernsehen bestünden
greif-bare Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] -
ein To[X.]hterunter-nehmen der Beklagten zu
1 -
na[X.]h dem 28.
März
2002 von den [X.] für die Einräumung der Fernsehre[X.]hte eine substantielle Zahlung erhal-ten und davon einen nennenswerten Teilbetrag an die Beklagte zu
1 ausge-kehrt habe.
29
30
-
15
-
d) Die Revision der Beklagten zu
1 rügt mit Re[X.]ht, dass die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, es lägen greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis
vor, auf unzurei[X.]henden Feststellungen beruht.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, wel[X.]her Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des [X.] in Höhe von 204.000
DM bei wertender Betra[X.]htung auf die [X.]
na[X.]h dem 28.
März
2002 entfällt. Es hat ferner
ni[X.]ht festgestellt, dass die Beklagte zu
1 aus der Nutzung des Films im Fernsehen, im Rahmen der "[X.]"
und
auf DVD in einer bestimm-ten Höhe Erträge oder Vorteile erzielt hat. Seine Feststellung,
die Beklagte zu
1 habe aufgrund der Ausstrahlung des Films im deuts[X.]hen Fernsehen "nennens-werte
Erträge"
erzielt bzw. "substantielle Zahlungen"
erhalten, bietet hierfür kei-nen greifbaren Anhaltspunkt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat folgli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht
fest-gestellt, wel[X.]he Vergütung im Na[X.]hhinein betra[X.]htet unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von der Beklagten zu
1 erzielten Erträge
und Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des
Nutzungsre[X.]hts angemessen wäre. Seine
Annahme, es lägen aufgrund na[X.]hprüfbarer Tatsa[X.]hen klare
Anhaltspunkte für ein auffälliges Miss-verhältnis vor, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.
[X.]) Die Revision der Beklagten zu
1 rügt ferner mit Re[X.]ht,
das Beru-fungsgeri[X.]ht habe das Vorbringen der Beklagten zu
1 zu ihren Gewinn s[X.]hmä-lernden Aufwendungen ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt. Zwar ist bei der Prüfung, in wel-[X.]hem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des [X.] zu den Erträgen und Vorteilen des [X.]
steht, zunä[X.]hst ni[X.]ht auf den Gewinn, sondern auf den [X.] des [X.] abzustellen
(aA S[X.]hri[X.]ker/Haedi[X.]ke in [X.] [X.]O §
32a [X.] Rn.
17; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
32a [X.] Rn.
11). Jedo[X.]h sind bei der Prüfung,
ob ein auffälliges Miss-verhältnis zwis[X.]hen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamten Beziehungen des [X.] zu dem Verwerter und damit 31
32
33
-
16
-
au[X.]h den Gewinn des [X.] s[X.]hmälernde Aufwendungen zu [X.] (vgl.
zu §
36 [X.] aF [X.], Urteil vom 27.
Juni
1991 -
I
ZR
2/90, [X.]Z 115, 63, 68 -
Horoskop-Kalender; Urteil vom 21.
Juni
2001 -
I
ZR
245/98, [X.], 153, 154 = [X.], 96 -
Kinderhörspiele; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O §
32a Rn.
28; vgl. au[X.]h S[X.]hwarz, [X.] 2010, 107, 111).
Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der Beklagten zu
1 sind in diese Be-tra[X.]htung allerdings keine
Verluste aus Filmproduktionen mit anderen Filmur-hebern einzubeziehen. Für den Anspru[X.]h auf weitere angemessene Beteiligung aus §
32a [X.] kommt es allein auf die Beziehungen des [X.] zum [X.] an. Daher dürfen zwar
Verluste
des [X.] mit
anderen
Werken
die-ses [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden
([X.], [X.], 153, 154 -
Kinderhör-spiele; [X.], [X.] 2008, 608, 612). Eine Berü[X.]ksi[X.]htigung von Ver-lusten des [X.] mit Werken
anderer Urheber ("Quersubventionierung") ist jedo[X.]h unzulässig
([X.] in Dreier/[X.] [X.]O §
32a Rn.
34; Czy[X.]howski in [X.]/[X.] [X.]O §
32a [X.] Rn.
18; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
32a [X.] Rn.
14; S[X.]hri[X.]ker/Haedi[X.]ke in [X.] [X.]O §
32a [X.] Rn.
18; vgl. aber zum Anspru[X.]h auf angemessene Vergütung aus §
32 [X.] [X.]Z 182, 337 Rn.
23 -
Talking to Addison).

I[X.] Die Revision des
Beklagten zu
2 hat glei[X.]hfalls
Erfolg. Mit der vom Be-rufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann au[X.]h ein Anspru[X.]h des [X.]
gegen den Beklagten zu
2 na[X.]h §§
242, 259 Abs.
1
BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.] auf Auskunftserteilung und Re[X.]hnungslegung für die [X.]
na[X.]h dem 28.
März
2002 ni[X.]ht bejaht werden.

1. Hat derjenige, dem der Urheber ein Nutzungsre[X.]ht eingeräumt hat, das Nutzungsre[X.]ht übertragen oder weitere Nutzungsre[X.]hte eingeräumt und ergibt si[X.]h das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen 34
35
36
-
17
-
eines [X.], haftet dieser dem Urheber gemäß §
32 Abs.
2 Satz
1 [X.] unmit-telbar na[X.]h Maßgabe von §
32a Abs.
1 [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der ver-tragli[X.]hen Beziehungen in der [X.]. Bestehen aufgrund na[X.]hprüfbarer Tatsa[X.]hen klare Anhaltspunkte für einen Anspru[X.]h na[X.]h §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.], kann der Urheber von dem [X.] (§
242 BGB) und gegebenenfalls Re[X.]hnungslegung (§
259 Abs.
1 BGB) verlangen, um im [X.] die weiteren Voraussetzungen dieses Anspru[X.]hs ermitteln und die zu zahlende Vergütung bere[X.]hnen zu können (vgl. Rn.
11).
2. Der Kläger ist als Miturheber des [X.] bere[X.]htigt, zur [X.] eines Anspru[X.]hs auf weitere angemessene Beteiligung aus §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.] einen Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung geltend zu ma[X.]hen
und Auskunftserteilung unabhängig von anderen [X.] und allein an si[X.]h selbst zu verlangen
(vgl. Rn.
12
ff.).
3.
Der Beklagte zu
2 ist au[X.]h verpfli[X.]htet, einen Anspru[X.]h auf weitere angemessene Beteiligung
und einen
vorbereitenden
Anspru[X.]h auf [X.] zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu
1 das Re[X.]ht zur Nutzung seiner urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagte zu
1
hat dem Beklagten zu
2 mit Verträgen
vom 25.
Juni
1980 das ni[X.]ht auss[X.]hließ-li[X.]he Re[X.]ht zur Ausstrahlung des Spielfilms "Das Boot"
eingeräumt und das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht zur Ausstrahlung von vier Folgen der se[X.]hsteiligen Fern-sehserie "Das Boot"
im Fernsehen für das Gebiet der
Bundesrepublik
Deuts[X.]h-land übertragen. Ferner hat die [X.]
-
ein To[X.]hterunternehmen der Beklagten zu
1
-
den in der [X.] verbundenen Rundfunkanstalten, darunter dem Beklagten zu
2, mit Vertrag vom 19.
Dezember
2001 das Re[X.]ht zur fern-sehmäßigen Verwertung des "ut"
für das Gebiet der
Bundesrepublik Deuts[X.]hland übertragen.
Im Übrigen ist für die Prüfung in der Revisionsinstanz mangels abwei[X.]hender Feststellungen
des Berufungsgeri[X.]hts davon auszuge-37
38
-
18
-
hen, dass der Beklagte zu
2 das Re[X.]ht zur Fernsehausstrahlung sämtli[X.]her Filmfassungen im Gebiet der
Bundesrepublik Deuts[X.]hland von der Beklagten zu
1 herleiten kann.

4.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, im Streitfall lägen für die [X.]
na[X.]h dem 28.
März
2002 klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vortei-len des Beklagten zu
2 aus der Nutzung des Werkes stehe. Die Revision des [X.] rügt mit Re[X.]ht, das Berufungsgeri[X.]ht habe keine ausrei[X.]henden Fest-stellungen zum Vorliegen von klaren Anhaltspunkten für ein
auffälliges Missver-hältnis im Sinne
des §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.] getroffen.
a) Die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwis[X.]hen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsre[X.]hten vereinbarten Vergü-tung des [X.] und den
aus
der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des [X.] vorliegt, setzt zunä[X.]hst die Feststellung der mit dem Urhe-ber vereinbarten Vergütung und der vom [X.] erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die -
im Na[X.]hhinein betra[X.]htet
-
insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der erzielten Erträge und Vorteile ange-messen im Sinne des §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist. S[X.]hließli[X.]h ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Bli[X.]k auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht
(vgl. oben Rn.
25
f.).
b) Das Berufungsgeri[X.]ht ist wiederum von einer Vergütung des [X.] in Höhe von 204.000
DM
ausgegangen. Es hat re[X.]htsfehlerfrei angenommen, der
Beklagte zu
2 habe na[X.]h dem 28.
März
2002 dur[X.]h die (wiederholte) Aus-strahlung des ursprüngli[X.]hen Spielfilms "Das Boot", der se[X.]hsteiligen Fernseh-serie und des "Cut"
in seinem eigenen und in den gemeins[X.]haftli[X.]hen 39
40
41
-
19
-
Programmen der [X.]-Rundfunkanstalten Vorteile aus der Nutzung des Werkes erlangt. Dabei ist es
zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff des Vor-teils im Sinne des §
32a [X.] ni[X.]ht nur Umsatzges[X.]häfte, sondern au[X.]h andere [X.] umfasst (vgl. Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, S.
19). Es hat mit Re[X.]ht angenom-men, dass eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Rundfunkanstalt, die ein Filmwerk
in ihrem

weitgehend gebührenfinanzierten -
Programm ausstrahlt, einen sol[X.]hen Vorteil erlangt (vgl. Hu[X.]ko, Das neue Urhebervertragsre[X.]ht, 2002, S.
14; [X.], §
32a [X.] als spezialgesetzli[X.]her Berei[X.]herungsanspru[X.]h, 2006, S.
158). Die-sen Vorteil hat es in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms
gesehen, das den
Sendeplatz des [X.] hätte füllen können
(vgl. au[X.]h KG, [X.], 276, 277).
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der Beklagte zu
2 habe ni[X.]ht nur dur[X.]h Ausstrahlungen
des Films in seinem eigenen Programm, son-dern
au[X.]h dur[X.]h Ausstrahlungen des Films in den gemeins[X.]haftli[X.]hen Pro-grammen der [X.]-Rundfunkanstalten sol[X.]he
Vorteile erlangt. Als Mitglied der [X.] seien
dem Beklagten zu
2 die Ausstrahlungen des Films im Gemein-s[X.]haftsprogramm der [X.] jedenfalls anteilig zuzure[X.]hnen. Gegen diese Beur-teilung hat die Revision des
Beklagten zu
2 keine Einwände erhoben.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis mit Re[X.]ht angenommen, dem
Beklagten
zu
2 seien wegen der
Ausstrahlungen
des "Dire[X.]tor's Cut"
dur[X.]h an-dere [X.] in deren eigenen Landesprogrammen keine
Vor-teile
zuzure[X.]hnen. Eine Zure[X.]hnung folgt ni[X.]ht aus dem Umstand, dass die [X.] miteinander in der [X.] verbunden sind. Die
Aus-strahlungen sind ni[X.]ht Teil des gemeins[X.]haftli[X.]hen Programms der [X.]en, sondern des eigenen Programms der jeweiligen [X.]. Eine Zure[X.]hnung ergibt si[X.]h
au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass na[X.]h Num-42
43
-
20
-
mer
5 des Vertrages, den die Bavaria
Media GmbH mit sämtli[X.]hen
in der [X.] zusammenges[X.]hlossenen Rundfunkanstalten über die Auswertung des "Dire[X.]-ut"
ges[X.]hlossen hat, jede dieser Rundfunkanstalten alle ihr na[X.]h dem Vertrag zustehenden Re[X.]hte und Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere [X.] der [X.] übertragen kann. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, dass der
Beklagte zu
2 sein
Re[X.]ht zur fernsehmäßigen [X.] des
Films auf eine andere [X.] übertragen hat. Einer
sol[X.]hen Re[X.]htsübertragung bedurfte es au[X.]h
ni[X.]ht, weil die [X.] dieses Re[X.]ht bereits jeder
einzelnen
[X.] übertragen hatte.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h ni[X.]ht festgestellt, wel[X.]her Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des [X.] von 204.000
DM
bei wertender Betra[X.]htung auf die [X.]
na[X.]h dem 28.
März
2002 entfällt. Es hat au[X.]h keine greifbaren Anhaltspunkte für einen
bestimmten Wert der vom
[X.]
zu
2
dur[X.]h die Ausstrahlungen des Films erzielten Vorteile festgestellt. Es hat folgli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, wel[X.]he Vergütung im Na[X.]hhinein betra[X.]h-tet unter
Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser
Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsre[X.]hts angemessen wäre. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, es lägen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, entbehrt [X.] au[X.]h insoweit einer tragfähigen Grundlage.
[X.] Die Revision des [X.] hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann ein Auskunftsanspru[X.]h des [X.] gegen die Beklagte zu
1 für die [X.]
bis zum 28.
März
2002 ni[X.]ht verneint
werden.

1.
Die Revision des [X.] ist entgegen
der Ansi[X.]ht der Revisionserwi-derung der Beklagten zu
1 uneinges[X.]hränkt
zulässig. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Eins[X.]hränkungen zugelassen. Au[X.]h 44
45
46
-
21
-
aus der vom Berufungsgeri[X.]ht in den Gründen seines Urteils gegebenen [X.] ergibt si[X.]h keine Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung.
2.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat allerdings re[X.]htsfehlerfrei angenommen, der Anspru[X.]h des [X.] gegen die Beklagte zu
1 auf Auskunftserteilung für die [X.]
bis zum 28.
März
2002 sei ni[X.]ht na[X.]h §
242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage (jetzt §
313 BGB) be-gründet.
a) Ein sol[X.]her
Auskunftsanspru[X.]h setzt voraus, dass aufgrund na[X.]hprüf-barer Tatsa[X.]hen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass na[X.]h den [X.] über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage ein Anspru[X.]h auf Anpassung des Vertrags an veränderte Verhältnisse besteht. Die Grundsätze
über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage gelten zwar au[X.]h für
Verträge über die Einräumung von Nutzungsre[X.]hten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des Beteiligungs-anspru[X.]hs des
§
36 [X.] aF dur[X.]h die -
wenn au[X.]h abdingbare -
Regelung des §
90 Satz
2 [X.] aF ausges[X.]hlossen ist. Ein Anspru[X.]h auf Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse kommt aber nur in Betra[X.]ht, wenn anders ein untragbares, mit Re[X.]ht und Gere[X.]htigkeit s[X.]hle[X.]hthin [X.] ni[X.]ht zu vermeiden wäre
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
April
2001
I
ZR
283/98, [X.]Z 147, 244, 261 -
Barfuß ins Bett, mwN).
b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ohne Re[X.]htsfehler angenommen, dass na[X.]h diesen Maßstäben kein Auskunftsanspru[X.]h besteht. Die Revision des [X.] versu[X.]ht ledigli[X.]h, die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung dur[X.]h ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Re[X.]htsfehler des Berufungsgeri[X.]hts aufzuzeigen.
47
48
49
-
22
-
[X.]) Die Revision des [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, es habe bei Vertragss[X.]hluss außerhalb der
Vorstellung der Parteien gelegen und sei damit au[X.]h ni[X.]ht Ges[X.]häftsgrundlage geworden, dass ein Spielfilm 17
Jahre na[X.]h seiner Erstaufführung und lange na[X.]h Abs[X.]hluss der Kinoauswertung in einer völlig neuen Version als "Dire[X.]tor's Cut"
erneut in die Kinos gelange und damit au[X.]h in Bezug auf die Auswertung im Fernsehen und im audiovisuellen Berei[X.]h eine neue
Verwertungskette auslöse. Das Berufungsgeri[X.]ht hat berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Film "Das Boot"
viele
Jahre na[X.]h seiner Erstaufführung no[X.]hmals er-folgrei[X.]h als "ut"
ausgewertet worden ist. Es lässt keinen Re[X.]htsfeh-ler erkennen, dass das Berufungsgeri[X.]ht im Bli[X.]k darauf, dass der Kläger [X.] der vereinbarten Paus[X.]halvergütung ni[X.]ht das Risiko eines Misserfolgs der Produktion "Das Boot"
getragen hat, angenommen hat, es sei mit Re[X.]ht und Gere[X.]htigkeit ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar,
wenn der Kläger
bis zum 28.
März
2002 au[X.]h ni[X.]ht am Erfolg der Auswertung des Films als "Dire[X.]Cut"
beteiligt werde.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die später erfolgte audiovi-suelle Auswertung des Films insbesondere auf Videokassetten und DVD re[X.]ht-fertige die Berufung auf den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage ni[X.]ht, zumal die Videozweitauswertung als Auswertungsart bereits Ende 1979/Anfang 1980 [X.] gewesen sei. Die Revision des [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, zur [X.] der Vertragsvereinbarungen im Jahre 1980/1981
sei die Auswertung von Spiel-filmen auf
Videokassette no[X.]h ni[X.]ht als wirts[X.]haftli[X.]h bedeutsam und [X.] erkannt und die Auswertung auf DVD no[X.]h unbekannt gewesen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, das Berufungsgeri[X.]ht habe bei seiner Feststellung, die Videozweitauswertung sei als Auswertungsart bereits zur [X.] der Vertrags-vereinbarungen bekannt gewesen, übersehen, dass eine Nutzungsart na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] nur dann bekannt im Sinne des §
31 Abs.
4 [X.] aF
ist, wenn sie ni[X.]ht nur mit ihren te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]h-50
51
-
23
-
keiten, sondern au[X.]h als wirts[X.]haftli[X.]h bedeutsam und verwertbar bekannt ist
([X.], Urteil vom 26.
Januar
1995 -
I
ZR
63/93, [X.]Z 128, 336, 340
f. -
Video-zweitauswertung
III,
mwN; na[X.]h den in jenem Verfahren getroffenen Feststel-lungen war die Videozweitauswertung spätestens ab 1977 als bekannt anzuse-hen). Es kommt au[X.]h ni[X.]ht darauf an, dass die Auswertung eines Films auf DVD zur [X.] der Vertragsvereinbarungen eine unbekannte Nutzungsart war. Die Auswertung auf DVD ist
te[X.]hnis[X.]h und
wirts[X.]haftli[X.]h an die Stelle der Aus-wertung auf Videokassette getreten. Die Auswertung auf DVD stellt
daher
im Verhältnis zur Auswertung auf Videokassette keine neue Nutzungsart dar
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai
2005 -
I
ZR
285/02, [X.]Z 163, 109, 114
ff. -
Der Zau-berberg).
[X.][X.]) Die Revision des [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, die Verände-rungen in der Fernsehlands[X.]haft hätten zu
einer
na[X.]hträgli[X.]hen
Störung
der Ges[X.]häftsgrundlage geführt. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, weshalb die Behauptung
des [X.], zum [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses habe es no[X.]h keine privaten Fernsehsender oder
Pay-TV-Kanäle gegeben, im Streitfall von Bedeutung sein sollte. Das
Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, dass der Film au[X.]h von [X.] verwertet wird. Die Revision des [X.] ma[X.]ht au[X.]h ver-gebli[X.]h geltend, zum [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses
sei das Senderangebot des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Fernsehens no[X.]h begrenzt gewesen. Zum einen han-delt es si[X.]h dabei um neuen und in der Revisionsinstanz
daher grundsätzli[X.]h unbea[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hvortrag. Zum anderen ist
-
wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu
1 zutreffend geltend ma[X.]ht -
ni[X.]ht dargelegt,
dass eine Aus-wertung des Films in den Spartenprogrammen
der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Sender
(arte, 3Sat, [X.] und [X.])
zu einer so erhebli[X.]hen
Erhöhung der Zus[X.]hauerzahlen geführt haben könnte, dass es mit Re[X.]ht und Gere[X.]htigkeit s[X.]hle[X.]hthin ni[X.]ht zu vereinbaren wäre, wenn der
Kläger keinen Anspru[X.]h auf
weitere Beteiligung hätte.
52
-
24
-
3.
Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann jedo[X.]h ein Anspru[X.]h des [X.] gegen die Beklagte zu
1 auf Auskunftserteilung über bis zum 28.
März
2002 erzielte Erträge und Vorteile aus §
242 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
1 [X.] ni[X.]ht verneint werden.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat [X.], ein sol[X.]her Anspru[X.]h bestehe ni[X.]ht, weil bei der Prüfung eines An-spru[X.]hs aus §
32a [X.] na[X.]h der Übergangsregelung des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] nur die Erträge und Vorteile zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien, die dem Verwerter
na[X.]h dem 28.
März
2002 zugeflossen
seien. Diese Beurteilung hält einer Na[X.]h-prüfung ni[X.]ht stand.

a) Gemäß §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] findet §
32a [X.] auf Sa[X.]hverhalte Anwendung, die na[X.]h dem 28.
März
2002 entstanden sind. Es ist unklar, was mit dem Begriff "Sa[X.]hverhalt"
im Sinne dieser Bestimmung gemeint ist. Die [X.] gibt darüber keinen Aufs[X.]hluss. Dana[X.]h werden mit der Vor-s[X.]hrift "sämtli[X.]he Tatbestände erfasst, die na[X.]h Inkrafttreten des Gesetzes ent-stehen und eine billige Beteiligung der
Urheber erfordern"
(Bes[X.]hlussempfeh-lung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, S.
22).
b) Die Bestimmung des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] besagt jedenfalls ni[X.]ht, dass §
32a [X.] nur auf Verträge anwendbar ist, die na[X.]h dem 28.
März
2002 ges[X.]hlossen worden sind. Na[X.]h der Gesetzesbegründung soll diese Vor-s[X.]hrift
"zeitli[X.]h unbegrenzt für alle Altverträge"
gelten (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, S.
22). Mit "[X.]"
sind Verträge gemeint, die vor
dem 1.
Juli
2002 ges[X.]hlossen worden sind (§
132 Abs.
3 Satz
1 [X.]).
[X.]) Na[X.]h einer Ansi[X.]ht, der si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht anges[X.]hlossen hat, sind unter den in §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] genannten "Sa[X.]hverhalten"
sowohl das auffällige Missverhältnis im Sinne des §
32a [X.] als au[X.]h die tatsä[X.]hli-53
54
55
56
-
25
-
[X.]hen Umstände
zu verstehen, die zu einem sol[X.]hen Missverhältnis führen, ins-besondere die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes. Dana[X.]h ist §
32a [X.] nur anwendbar, wenn erst na[X.]h dem 28.
März
2002 ein auffälliges Missverhältnis zwis[X.]hen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer-kes und der vereinbarten Gegenleistung entstanden ist. Dabei sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis entstanden ist, nur na[X.]h dem 28.
März
2002 erzielte Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.], [X.], 82, 83; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
132 [X.] Rn.
10;
[X.]/v.
[X.]
[X.]O
§
29 Rn.
136; [X.], [X.], 93, 101; v.
[X.]/[X.], [X.] 2005, 695, 699
f.; [X.], Das neue Urhebervertragsre[X.]ht, 2002, Rn.
499 und 501; vgl. au[X.]h Czy[X.]howski in [X.]/[X.] [X.]O §
32a [X.] Rn.
7; [X.]/Czy[X.]howski in [X.]/[X.] [X.]O §
132 [X.] Rn.
18).
d) Na[X.]h anderer Ansi[X.]ht sind mit Sa[X.]hverhalten im Sinne des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] [X.] gemeint. Dana[X.]h besagt §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] ledigli[X.]h, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
32a [X.] eine weitere angemessene Beteiligung allein an Erträgen und Vor-teilen aus [X.] ges[X.]huldet ist, die na[X.]h dem 28.
März
2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspru[X.]h aus § 32a [X.] kommt es da-gegen na[X.]h § 132 Abs.
3 Satz
2 [X.] ni[X.]ht darauf an, ob das auffällige Miss-verhältnis im Sinne des §
32a [X.] erst na[X.]h dem 28.
März
2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28.
März
2002 bestand
und na[X.]h dem 28.
März
2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des §
32a [X.] besteht, na[X.]h § 132 Abs.
3 Satz
2 [X.] ni[X.]ht nur na[X.]h dem 28.
März
2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzli[X.]h au[X.]h sämtli[X.]he vor dem 28.
März
2002 angefallenen
Erträgnisse zu berü[X.]ksi[X.]htigen (KG, [X.], 276
f.; [X.], [X.] 2005, 901, 903; [X.]-RD 2007, 194, 197; [X.], [X.] 2008, 608, 610; Katzenber-57
-
26
-
ger in [X.] [X.]O §
132 [X.] Rn.
15
ff.; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O §
32a Rn.
11 und 38; [X.], [X.], 923, 931; [X.], NJW 2002, 1905, 1909; U.
S[X.]hmidt, [X.] 2002, 781, 788; Pleister/[X.], [X.] 2004, 337, 338; vgl. au[X.]h KG, [X.] 2010, 346, 349).
e) Der Senat teilt die letztgenannte Ansi[X.]ht. Sinn und Zwe[X.]k des
§
32a [X.] ist es, die faire Beteiligung der Urheber zu verbessern (vgl.
Bes[X.]hluss-empfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses, BT-Dru[X.]ks. 14/8058). Dieser Zielsetzung widersprä[X.]he es, wenn Urhebern
kein Anspru[X.]h auf weitere ange-messene Beteiligung zustünde, obwohl ein auffälliges Missverhältnis zwis[X.]hen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nut-zung des Werkes besteht.
Die gegen diese Auffassung vorgebra[X.]hten
Beden-ken greifen ni[X.]ht dur[X.]h.
[X.]) Sind bei der Prüfung des Anspru[X.]hs aus §
32a [X.] grundsätzli[X.]h au[X.]h die vor dem 28.
März
2002 erzielten Erträge und Vorteile des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, hat dies ni[X.]ht zur Folge, dass diese Erträge und Vorteile im Rahmen zweier Anspru[X.]hsgrundlagen und damit doppelt zugunsten des [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden (aA v.
[X.]/[X.], [X.] 2005, 695, 699).
Bei einem Altvertrag kann ein Anspru[X.]h auf weitere angemessene [X.] allerdings ni[X.]ht nur auf §
32a [X.] (vgl. dazu Rn.
55), sondern au[X.]h auf §
36 [X.] aF gestützt werden. Auf Verträge, die vor dem 1.
Juli
2002 ge-s[X.]hlossen worden sind, sind na[X.]h §
132 Abs.
3 Satz
1 [X.] grundsätzli[X.]h die Vors[X.]hriften des [X.]sgesetzes in der am 28.
März
2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Au[X.]h der erst am 30.
Juni
2002 außer [X.] getre-tene §
36 [X.] aF bleibt daher auf sol[X.]he Altverträge grundsätzli[X.]h anwendbar. Ferner kann ein Anspru[X.]h auf angemessene Beteiligung mehrmals na[X.]heinan-der entstehen ([X.], [X.] 2005, 901, 904; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O 58
59
60
-
27
-
§
32a Rn.
43; S[X.]hri[X.]ker/Haedi[X.]ke in [X.] [X.]O §
32a [X.] Rn.
28). Es ist daher
beispielsweise mögli[X.]h, dass dem Urheber vor dem 28.
März
2002 ein Anspru[X.]h
aus §
36 [X.] aF und na[X.]h dem 28.
März
2002 ein Anspru[X.]h aus §
32a [X.] zusteht. Das bedeutet aber ni[X.]ht, dass die Erträ-ge und Vorteile des [X.] in einem sol[X.]hen Fall sowohl für den Anspru[X.]h aus §
36 [X.] aF als au[X.]h für den Anspru[X.]h aus §
32a [X.] und damit doppelt zugunsten des [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden.
Ist ein Anspru[X.]h auf weitere Beteiligung einmal entstanden, setzt seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwis[X.]hen der -
na[X.]h dem einmal entstandenen Anspru[X.]h ges[X.]huldeten -
Vergü-tung des [X.] und den Erträgen und Vorteilen des [X.] begründen. Erträgnisse, die zur Entstehung des früheren Anspru[X.]hs auf angemessene Be-teiligung beigetragen haben, sind "verbrau[X.]ht". Sie können ni[X.]ht no[X.]hmals zur
Begründung eines weiteren Anspru[X.]hs auf angemessene Beteiligung herange-zogen werden. Eine Kumulation "alter"
und "neuer"
Erträge und Vorteile ist in-soweit unzulässig (vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O §
32a Rn.
11; S[X.]hri[X.]ker/Haedi[X.]ke in [X.] [X.]O §
32a [X.] Rn.
2). Sind diese Erträg-nisse dagegen ni[X.]ht zur Begründung
eines Anspru[X.]hs aus §
36 [X.] aF "ver-brau[X.]ht", können und müssen sie bei der Prüfung eines
Anspru[X.]hs aus §
32a [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Andernfalls könnte
ein Urheber na[X.]h der neuen Re[X.]htslage -
entgegen der Zielsetzung der Neuregelung des Beteiligungsan-spru[X.]hs -
sogar s[X.]hle[X.]hter stehen, als er na[X.]h der alten Re[X.]htslage gestanden hätte. So könnte ein Urheber, der na[X.]h der alten Re[X.]htslage wegen eines na[X.]h dem 28.
März
2002 eingetretenen groben und unerwarteten [X.] einen Anspru[X.]h auf angemessene Beteiligung na[X.]h §
36 [X.] aF gehabt hätte, na[X.]h der neuen Re[X.]htslage leer ausgehen. Es wäre mögli[X.]h, dass ein An-spru[X.]h auf weitere angemessene Beteiligung weder aus §
36 [X.] aF no[X.]h aus §
32a [X.] begründet ist, weil im Bli[X.]k auf die bis zum 28.
März
2002 [X.]
-
28
-
zielten Erträgnisse kein grobes und unerwartetes Missverhältnis besteht
und im Bli[X.]k auf die na[X.]h dem 28.
März
2002 angefallenen Erträge und Vorteile kein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
Entspre[X.]hendes gilt für den Fall, dass ein
Urheber den Verwerter bei ei-nem Altvertrag zwar ni[X.]ht aus §
36 [X.] aF, aber na[X.]h den -
wesentli[X.]h stren-geren -
Grundsätzen über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage auf Anpassung des [X.] einer angemessenen Beteiligung in Anspru[X.]h nehmen kann. Das ist insbesondere bei Filmurhebern
mögli[X.]h. Für diese ist na[X.]h
§
90 Satz
2 [X.] aF die Anwendung des §
36 [X.] aF ausges[X.]hlossen. Die Regelung des §
90 Satz
2 [X.] aF ist gemäß §
132 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf Altverträge weiterhin anwendbar (vgl. [X.] in [X.] [X.]O §
90 [X.] Rn.
2; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O §
90 Rn.
4). Hat der [X.] gegen den Verwerter wegen eines [X.] zwis[X.]hen der [X.] Gegenleistung und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes einen sol[X.]hen Anspru[X.]h
auf angemessene Beteiligung, können diese [X.] ni[X.]ht no[X.]hmals zur Begründung eines Anspru[X.]hs aus §
32a [X.] herange-zogen werden. Sind diese Erträgnisse dagegen -
wie im Streitfall (vgl. oben Rn.
47
ff.) ni[X.]ht für einen sol[X.]hen Anspru[X.]h "verbrau[X.]ht", können und müssen sie im Rahmen der Prüfung eines Anspru[X.]hs aus §
32a [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt
werden ([X.] in [X.] [X.]O §
132 [X.] Rn.
19; aA v.
[X.]/[X.], [X.] 2005, 695, 699).
[X.]) Werden vor dem 28.
März
2002 erzielte Erträge und Vorteile, die ni[X.]ht für einen Anspru[X.]h aus §
36 [X.] aF oder für einen entspre[X.]henden An-spru[X.]h na[X.]h den Grundsätzen über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage "ver-brau[X.]ht"
sind, bei der Prüfung eines Anspru[X.]hs aus §
32a Abs.
1 [X.] berü[X.]k-si[X.]htigt, hat dies au[X.]h keine unzulässige Rü[X.]kwirkung zur Folge ([X.] in [X.] [X.]O §
132 [X.] Rn.
18; U.
S[X.]hmidt, [X.] 2002, 781, 62
63
-
29
-
788; aA v.
[X.]/[X.], [X.] 2005, 695, 699; vgl. au[X.]h [X.] in [X.]/[X.]/Me[X.]kel
[X.]O §
132 [X.] Rn.
8).
Eine Re[X.]htsnorm entfaltet eine -
grundsätzli[X.]h unzulässige -
"e[X.]hte"
Rü[X.]kwirkung, wenn ihre Re[X.]htsfolge mit belastender Wirkung s[X.]hon vor dem [X.]punkt ihrer Verkündung für bereits abges[X.]hlossene Tatbestände gelten soll ("Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen"; vgl. [X.], NJW 2010, 3629 Rn.
56
mwN). Die Neuregelung des Beteiligungsanspru[X.]hs entfaltet keine e[X.]hte Rü[X.]k-wirkung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
32a [X.] besteht ein An-spru[X.]h auf Beteiligung gemäß §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] nur an Erträgen und Vorteilen
aus [X.], die na[X.]h der Verkündung des Gesetzes am 28.
März
2002 vorgenommen
worden sind.
Eine "une[X.]hte"
Rü[X.]kwirkung liegt vor, soweit belastende Re[X.]htsfolgen einer Norm erst na[X.]h ihrer Verkündung eintreten, tatbestandli[X.]h aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sa[X.]hverhalt ausgelöst werden ("tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfung"; vgl. [X.], NJW 2010, 3629 Rn.
57
mwN). Das
ist hier der Fall. Der Anspru[X.]h auf weitere angemessene
Beteiligung an Erträgen und Vor-teilen, die na[X.]h der Verkündung des Gesetzes am 28.
März
2002 erzielt wer-den, kann au[X.]h dur[X.]h Erträgnisse aus [X.] ausgelöst wer-den, die der Verwerter vor dem 28.
März
2002 vorgenommen
hat.
Eine sol[X.]he une[X.]hte Rü[X.]kwirkung ist grundsätzli[X.]h zulässig. Sie ist mit den Grundsätzen grundre[X.]htli[X.]hen und re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwe[X.]ks geeignet und erforder-li[X.]h ist und bei einer Gesamtabwägung zwis[X.]hen dem Gewi[X.]ht des enttäus[X.]h-ten Vertrauens und dem Gewi[X.]ht und der Dringli[X.]hkeit der die Re[X.]htsänderung re[X.]htfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. [X.], NJW 2010, 3629 Rn.
58). Diese Voraussetzung ist
hier erfüllt. Zur För-64
65
66
-
30
-
derung der mit der
Neuregelung des Beteiligungsanspru[X.]hs bezwe[X.]kten [X.] der fairen Beteiligung
der Urheber ist es geeignet und erforderli[X.]h, den
Urhebern
einen Anspru[X.]h auf angemessene Beteiligung an na[X.]h der [X.] erzielten Erträgen und Vorteilen
s[X.]hon dann einzuräu-men, wenn unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von vor der Verkündung des Gesetzes er-zielten Erträgen und Vorteilen ein auffälliges Missverhältnis zur vereinbarten Vergütung des [X.] besteht. Auf Seiten der Verwerter besteht kein s[X.]hutz-würdiges Vertrauen darauf, einem Urheber bei
einem auffälligen Missverhältnis zwis[X.]hen den erzielten Erträgen und Vorteilen und der vereinbarten Gegenleis-tung keine angemessene Beteiligung gewähren zu müssen (vgl. U.
S[X.]hmidt, [X.] 2002, 781, 788).
I[X.] Die Revision des [X.] hat au[X.]h Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen ri[X.]htet, dass das Berufungsgeri[X.]ht einen Anspru[X.]h des [X.] gegen den [X.] zu
2 na[X.]h
§§
242, 259 Abs.
1
BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.] auf Auskunftserteilung und Re[X.]hnungslegung für die [X.]
bis zum
28.
März
2002 verneint hat.
Au[X.]h diese Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts be-ruht
auf der unzutreffenden Annahme, ein sol[X.]her
Auskunftsanspru[X.]h erstre[X.]ke si[X.]h wegen der Übergangsregelung des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.] ni[X.]ht auf bis zum
28.
März
2002 erzielte Erträge und Vorteile (vgl. oben Rn.
53
ff.).
[X.] Die Revision des [X.] hat ferner Erfolg, soweit sie si[X.]h gegen die Abweisung der auf §
242 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.] ge-stützten [X.]
gegen die
Beklagte zu
3 ri[X.]htet.
1.
Der Kläger ist als Miturheber des [X.] bere[X.]htigt, einen Aus-kunftsanspru[X.]h na[X.]h §
242 BGB in Verbindung mit
§
32a Abs.
2 Satz
1 [X.] unabhängig von anderen [X.] geltend zu ma[X.]hen (vgl. oben Rn.
11).
67
68
69
-
31
-
2.
Die
Beklagte zu
3 ist au[X.]h verpfli[X.]htet, einen Anspru[X.]h auf weitere an-gemessene Beteiligung und den vorbereitenden
Anspru[X.]h auf [X.] zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu
1 das Re[X.]ht zur Nutzung sei-ner urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Leistungen eingeräumt. Der
audiovisuellen
Auswertung des Films dur[X.]h die Beklagte zu
3 liegt na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts eine Übertragung oder Einräumung der erforderli[X.]hen Re[X.]hte dur[X.]h die Beklagte zu
1
zugrunde.
3.
Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts
fehlen im Streitfall selbst auf der Grundlage des Sa[X.]hvortrags
des [X.], er habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann nur 172.900
DM erhalten, klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu
3 na[X.]h dem 28.
März
2002 Erträge und Vorteile erzielt hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der anteilig zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Ge-genleistung stehen. Au[X.]h diese Beurteilung hält der
re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht stand, weil das Berufungsgeri[X.]ht zu Unre[X.]ht
davon ausge-gangen ist, bei der Prüfung
eines auffälligen [X.] seien nur die na[X.]h dem 28.
März
2002 erzielten Erträge und Vergütungen der Beklagten zu
3 und die auf diesen [X.]raum entfallende Gegenleistung des [X.] einander gegenüberzustellen.
Die Revisionserwiderung der Beklagten zu
3 ma[X.]ht ver-gebli[X.]h
geltend, der angebli[X.]he Re[X.]htsfehler des Berufungsgeri[X.]hts sei ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h; die Revision des [X.] habe keinen re[X.]htserhebli-[X.]hen Vortrag des [X.] für die [X.] vor dem Sti[X.]htag aufgezeigt. Das trifft ni[X.]ht zu.
Die Revision des [X.] hat auf dessen
Vortrag hingewiesen, die [X.] zu
3
habe die Produktion im "Homevideo"-Berei[X.]h umfassend -
zunä[X.]hst auf S[X.]hmalfilm, dann auf Videokassette und ab Mitte/Ende der 1990er Jahre auf DVD -
in unters[X.]hiedli[X.]hen Versionen und Aufma[X.]hungen verwertet. Es [X.] allein im [X.]raum zwis[X.]hen 1997 und 2008 mindestens 12 unters[X.]hiedli[X.]he Versionen des streitgegenständli[X.]hen [X.] auf Videokassette und DVD
gegeben.
70
71
-
32
-
V[X.] Soweit der Kläger si[X.]h in seiner Revisionsbegründung dagegen [X.], dass das Berufungsgeri[X.]ht in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat, Ausstrahlungen des "Dire[X.]tor's Cut"
in den eigenen Programmen anderer in der [X.] verbundenen Rundfunkanstalten seien ni[X.]ht als Nutzungen des Beklagten zu
2 anzusehen (vgl. dazu oben Rn.
43), s[X.]hlägt si[X.]h dies in seinen Revisions-anträgen ni[X.]ht nieder. Die
betreffenden
Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts sind
im Übrigen ledigli[X.]h Bestandteil der Urteilsbegründung, die mit Re[X.]htsmit-teln ohnehin
ni[X.]ht selbständig angegriffen werden könnte.

C. Dana[X.]h ist das Berufungsurteil auf die Revisionen des [X.] und der Beklagten zu
1 und 2 aufzuheben.
[X.] Der Senat
kann in der Sa[X.]he ni[X.]ht selbst ents[X.]heiden, da diese na[X.]h den getroffenen Feststellungen ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Die vom Kläger geltend gema[X.]hten Auskunftsansprü[X.]he sind entgegen der Ansi[X.]ht der Beklagten ni[X.]ht wegen Verstoßes gegen [X.] und Glauben von vornherein unbegründet.
1. Allerdings ergeben si[X.]h aus der Natur des Auskunftsbegehrens als ei-nes aus [X.] und Glauben abgeleiteten Anspru[X.]hs au[X.]h Grenzen der Aus-kunftspfli[X.]ht. Sie s[X.]heidet aus, wenn auf Seiten des Bere[X.]htigten die geforder-ten Angaben zur Errei[X.]hung des Vertragszwe[X.]ks ni[X.]ht unbedingt erforderli[X.]h sind,
und setzt auf Seiten des Verpfli[X.]hteten voraus, dass er dem [X.] ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträ[X.]htigung bere[X.]htigter Interessen na[X.]hkommen kann (vgl. [X.], [X.], 602, 603 -
Musikfrag-mente, mwN).
2. Na[X.]h diesen Maßstäben sind die im Streitfall erhobenen Auskunftsan-sprü[X.]he ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen.
72
73
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75
76
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33
-
a) Die Revision der Beklagten zu
1 und 2 ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, es sei für die Beklagten unzumutbar, den vom Kläger geltend gema[X.]hten An-spru[X.]h auf Auskunftserteilung allein an ihn
zu erfüllen. Könne der Kläger eine Auskunftserteilung allein an si[X.]h verlangen, bestehe die Gefahr, dass andere Miturheber die Beklagten
in weiteren Prozessen auf Auskunft in Anspru[X.]h näh-men und dabei mögli[X.]herweise andere Auskunftsansprü[X.]he für andere [X.]-räume geltend ma[X.]hten. Selbst wenn der Kläger die Beklagten auf [X.] an die -
näher zu konkretisierende -
Miturhebergemeins[X.]haft in An-spru[X.]h nähme, würde dies ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass andere Miturheber die [X.] in weiteren Prozessen auf -
mögli[X.]herweise weitergehende -
Auskunfts-erteilung in Anspru[X.]h nähmen. Die Beklagten könnten si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg [X.] berufen, über diese Ansprü[X.]he sei bereits re[X.]htskräftig ents[X.]hieden. Das von einem Miturheber in gesetzli[X.]her Prozessstands[X.]haft
erstrittene Urteil wirkt nur für und gegen den klagenden Miturheber und ni[X.]ht gegen die übrigen [X.] oder die Gemeins[X.]haft ([X.] in [X.] [X.]O §
8 [X.] Rn.
20; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O §
8 Rn.
21; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
8 [X.] Rn.
38;
aA W.
[X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
8 [X.] Rn.
20
f.;
vgl. au[X.]h [X.]/v.
Fal[X.]k/Haft/[X.]/[X.]/Los[X.]helder/M[X.]Guire/[X.]/v.
Zumbus[X.]h, [X.] Int. 2007, 503, 506).
b) Die Revision des Beklagten zu
2 ma[X.]ht weiter vergebli[X.]h geltend, der Kläger nehme mittlerweile a[X.]ht weitere Rundfunkanstalten wegen derselben Ausstrahlungen des [X.] in Anspru[X.]h, die Gegenstand des vorliegenden Re[X.]htsstreits seien. Dabei ma[X.]he er keinen
vorbereitenden Auskunftsanspru[X.]h, sondern unmittelbar einen Zahlungsanspru[X.]h geltend, den er -
anders als im vorliegenden Re[X.]htsstreit -
mit einer entspre[X.]henden Anwendung der Wieder-holungsvergütungssysteme der [X.]-Anstalten begründe. Dies zeige, dass er
die vom
Beklagten zu
2 verlangten Auskünfte ni[X.]ht unbedingt benötige.
Der Beklagte zu
2 trägt vor, die vom Kläger in dem anderen Re[X.]htsstreit gewählte 77
78
-
34
-
Begründung seines Zahlungsanspru[X.]hs sei "in si[X.]h s[X.]hief". Er
kann si[X.]h daher ni[X.]ht darauf berufen, der Kläger sei auf die im vorliegenden Re[X.]htsstreit [X.] Auskünfte ni[X.]ht angewiesen.
I[X.] Die Sa[X.]he ist daher zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzu-verweisen

563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgeri[X.]ht wird erneut zu [X.] haben, ob aufgrund na[X.]hprüfbarer Tatsa[X.]hen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gesamten Beziehungen des [X.] zur Beklagten zu
1
ein auffälliges Missverhältnis zwis[X.]hen der vereinbarten Vergütung des [X.] und den jeweiligen Erträgen und Vorteilen der Beklag-ten
besteht. Dabei wird es jeweils sämtli[X.]he Erträge und Vorteile der Beklagten aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des [X.] zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die von
der Revision der Beklagten zu
1 und 2 gegen den Umfang ihrer
Verurteilung zur Auskunftserteilung und Re[X.]hnungslegung vorgebra[X.]hten Be-denken
teilweise begründet
sind:

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Beklagten
zu
1 und 2 zur [X.] und Re[X.]hnungslegung verurteilt
über den Abs[X.]hluss von Lizenz-, Unterlizenz-
und/oder Gestattungsverträgen mit in-
und/oder ausländis[X.]hen Lizenz-
und/oder [X.] (unter An-gabe von vollständigen Namen und Ans[X.]hriften)
und Vorlage entspre[X.]hender Verträge.
a)
Die Revision der Beklagten zu
1 und zu
2 weist
zutreffend darauf hin, dass die Beklagten
zu
1 und 2
zu einer Auskunftserteilung über [X.], die ihre Lizenznehmer mit [X.] ges[X.]hlossen haben, ni[X.]ht verpfli[X.]htet sind, wenn sie
-
wie sie behaupten -
diese Verträge ni[X.]ht kennen
und au[X.]h keine re[X.]htli[X.]he Handhabe haben, um gegenüber ihren Lizenzneh-79
80
81
-
35
-
mern oder deren [X.] auf eine Vorlage sol[X.]her [X.] hinzuwirken (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18.
Dezember
2008 -
I
ZB
68/08, [X.], 794, 796 Rn.
21 = [X.], 996
-
Auskunft über Tintenpatro-nen).
b) Vergebli[X.]h ma[X.]ht die Revision der Beklagten zu
1 und 2 dagegen gel-tend, das Berufungsgeri[X.]ht dürfe
die Beklagten
zu
1 und 2 ni[X.]ht
zur Aus-kunftserteilung
über Namen und Ans[X.]hriften ihrer Vertragspartner und zur Vor-lage der entspre[X.]henden Verträge verpfli[X.]hten. Diese Angaben können verlangt werden, weil sie dazu
dienen, die Auskünfte der Beklagten zu
1 und 2 auf ihre Ri[X.]htigkeit zu überprüfen. Die Angabe von
Namen und Ans[X.]hriften der [X.] ermögli[X.]ht die Kontrolle, ob die Beklagten
zu
1
und 2
hinsi[X.]htli[X.]h sämtli[X.]her Lizenznehmer Auskunft erteilt hat. Die Vorlage der entspre[X.]henden Lizenzverträge ermögli[X.]ht die Überprüfung der Angaben zu Lizenzentgelten.

[X.]) Die Beklagten zu
1 und 2 ma[X.]hen ferner
ohne Erfolg geltend, das Be-rufungsgeri[X.]ht
hätte die Einsi[X.]htnahme in die Verträge einem
Wirts[X.]haftsprüfer vorbehalten müssen. Die Beklagten
zu
1 und 2 haben erstmals in der
Beru-fungsinstanz geltend gema[X.]ht, einer Auskunftserteilung stünden vertragli[X.]he und mögli[X.]herweise au[X.]h gesetzli[X.]he Geheimhaltungsverpfli[X.]htungen entge-gen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat diesen
vom Kläger bestrittenen Vortrag
der [X.] zu
1 und 2 na[X.]h §
531
Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 ZPO ni[X.]ht zugelassen, weil er
s[X.]hon im ersten Re[X.]htszug hätte erfolgen können und müssen. Es
hat wei-terhin angenommen, das betreffende Vorbringen der Beklagten zu
1 und 2 sei zudem au[X.]h ni[X.]ht konkret genug, um die Aufnahme eines Wirts[X.]haftsprüfervor-behalts zu re[X.]htfertigen. Die Revision der Beklagten zu
1 rügt ohne Erfolg, die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, für die Aufnahme eines Wirts[X.]haftsprüfervor-behalts fehle es an hinrei[X.]hendem Vorbringen der Beklagten, sei re[X.]htsfehler-haft, weil si[X.]h das [X.] bereits aus der allgemeinen
Le-82
83
-
36
-
benserfahrung
ergebe. Ein Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspfli[X.]htigen verdient ni[X.]ht grundsätzli[X.]h Vorrang vor dem bere[X.]htigten Interesse des [X.], die erteilten Auskünfte selbst überprüfen zu können. Deshalb ist es
Sa-[X.]he des Auskunftspfli[X.]htigen, Umstände vorzutragen, die es bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen re[X.]htfertigen können, einen Wirt-s[X.]haftsprüfervorbehalt aufzunehmen
(vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13.
Februar
1981 -
I
ZR
111/78, [X.] 1981, 535 -
Wirts[X.]haftsprüfervorbehalt; Bes[X.]hluss vom 8.
Januar
1999 -
I
ZR
299/98, [X.] 1999, 238, 239).
2.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Beklagte zu
1 zur Übergabe geordneter Auflistungen
verurteilt,
die den jeweiligen
räumli[X.]hen, zeitli[X.]hen und inhaltli[X.]hen (z.B. Kino-, Fernseh-, AV-
[z.[X.]/Videokassette/DVD], [X.], Werbe-, Print-, [X.], Themenpark-
[z.B. [X.]] Auswertung, eins[X.]hließli[X.]h der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produk-tion bezei[X.]hnen, die jeweiligen Aufführungs-
und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (eins[X.]hließli[X.]h Wiederholungssen-dungen).
Die Revision der Beklagten zu
1 weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger von der Beklagten zu
1 nur Angaben über den Umfang der Nutzung der Produktion dur[X.]h die Beklagte zu
1 selbst -
wie etwa der Nutzung in von der Beklagten zu
1 selbst betriebenen Themenparks (z.B. "[X.]") -
ver-langen kann. Die Beklagte zu
1 nimmt na[X.]h ihrem vom Kläger ni[X.]ht bestrittenen Vorbringen selbst keine Kino-, Fernseh-, AV-, [X.], Werbe-, Print-, [X.] vor, sondern vergibt insoweit
ledigli[X.]h entgeltli[X.]he Lizenzen an Personen, die ihrerseits sol[X.]he Verwertungen vornehmen.
3. Den Beklagten zu
2 hat das Berufungsgeri[X.]ht zur Übergabe geordne-ter Auflistungen verurteilt,
die den jeweiligen räumli[X.]hen, zeitli[X.]hen und inhaltli[X.]hen (z.B. Fernseh-, AV-, [X.], Print-, Werbeauswertung, eins[X.]hließli[X.]h der Nutzung einzelner 84
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86
-
37
-
Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezei[X.]hnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (eins[X.]hließli[X.]h [X.]), au[X.]h dur[X.]h Lizenz-
und/oder Unterlizenznehmer.
Die Revision des Beklagten zu
2
weist zutreffend darauf hin, es sei im Bli[X.]k darauf, dass der Beklagte zu
2 ledigli[X.]h bezügli[X.]h der Fernsehauswertung Lizenznehmer der Beklagten zu
1 sei und si[X.]h mit anderen Auswertungen ni[X.]ht befasse, unerfindli[X.]h, wel[X.]hen Sinn und Zwe[X.]k die Verurteilung des Beklagten zu
2 zur Auflistung des Nutzungsumfangs der Produktion im Hinbli[X.]k auf die AV-, [X.], Print-
und Werbeauswertung haben solle.
4.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Beklagten
zu
1 und 2 zur [X.]
und Re[X.]hnungslegung verurteilt
über die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämli[X.]h Brutto-vergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonsti-ger Aufwendungen), der entspre[X.]henden Gegenwerte bei Barterges[X.]häften
(z.B. Taus[X.]hverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegenges[X.]häfte, Filmtaus[X.]h), eins[X.]hließli[X.]h vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, [X.], Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen
sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung -
eins[X.]hließli[X.]h Trailer, Filmauss[X.]hnitte oder Filmbilder -
unter Angabe der Werbeträger, Ers[X.]heinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezei[X.]hnung der Internet-Seiten) unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und [X.]) und [X.]raum einer Nutzung über das Internet.
a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat insoweit zutreffend angenommen, dass si[X.]h der Auskunftsanspru[X.]h auf mit der Verwertung
erzielte Bruttovergütungen er-stre[X.]kt. Für den Auskunftsanspru[X.]h kommt es ni[X.]ht darauf an, dass
bei der späteren Prüfung, ob ein Anspru[X.]h auf Anpassung der Vergütung besteht, den Gewinn s[X.]hmälernde Aufwendungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind
(vgl. oben Rn.
33; KG, [X.] 2010, 346, 351).
b) Die Revision des
Beklagten zu
2 ma[X.]ht vergebli[X.]h
geltend, der
[X.] zu
2 sei ni[X.]ht zu einer Auskunftserteilung über sein
Fernsehgebühren-87
88
89
90
-
38
-
aufkommen verpfli[X.]htet. Rundfunkgebühren sind allerdings keine [X.] für ein bestimmtes Programm, sondern Mittel zur Finanzierung der Ge-samtveranstaltung des Rundfunks (vgl. [X.]E 31, 314, 330).
Dieser Umstand s[X.]hließt es allerdings ni[X.]ht aus, dass die Gebühren
zur Ermittlung des Vorteils herangezogen werden können, den eine weitgehend gebührenfinanzierte öf-fentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Films erzielt. Die Werbeeinnahmen eines Privatsenders sind glei[X.]hfalls keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm. Denno[X.]h können sie zur Ermittlung des Gewinns
herangezogen werden, den eine werbefinanzierte
private
Rundfunkanstalt mit
der Ausstrahlung eines Beitrags erzielt
([X.], Urteil vom 25.
März
2010

I
ZR
122/08, [X.] 2010, 1090, Rn.
19
ff. = WRP 2010,
1520
-
Werbung des Na[X.]hri[X.]htensenders).
Für die Gebühreneinnahmen einer Rundfunkanstalt kann grundsätzli[X.]h ni[X.]hts anderes gelten.
[X.]) Die Revision der Beklagten zu
1 und 2 ma[X.]ht im Ergebnis ohne Erfolg geltend, die Beklagten
zu
1 und 2 seien ni[X.]ht zur Auskunftserteilung über
För-der-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige
Finanzierungshilfen verpfli[X.]htet. Allerdings handelt es si[X.]h bei finanziellen Beiträgen, die zur Her-stellung eines Werkes geleistet werden, ni[X.]ht um Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes im Sinne des §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.]
(aA [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
32a [X.] Rn.
12; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O §
32a Rn.
31; vgl. zu Subventionen im Opernbetrieb [X.], Urteil vom 31.
Mai
1990 -
I
ZR
233/88, [X.] 1990, 1005, 1007 -
Salome
I). Sol[X.]he Finanzierungshilfen für die Herstellung eines bestimmten
Werkes sind jedo[X.]h im Rahmen der Prüfung zu
bea[X.]hten, ob unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gesamten Beziehungen des [X.] zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis be-steht.
91
-
39
-
d) Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht
angenommen, dass die
Beklagten zu
1 und 2
zur Auskunftserteilung über die mit der Produktion betriebene Wer-bung verpfli[X.]htet
sind. Zu den Vorteilen im Sinne des §
32a Abs.
1
[X.] gehö-ren au[X.]h sol[X.]he, die dur[X.]h den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt
werden
(vgl. Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, S.
19). Die Revision der Beklagten zu
1 und 2 ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, für die Beurteilung eines Anspru[X.]hs aus §
32a [X.] komme
es ni[X.]ht
auf den Umfang der Nutzungsakte an, sondern auf
die mit sol[X.]hen Akten erzielten Erträge und Vorteile. Die
Angaben über die Nutzungshandlungen kön-nen der Kontrolle dienen, ob sämtli[X.]he Nutzungsvergütungen angegeben [X.] sind.
Bornkamm
Büs[X.]her
S[X.]haffert

Kir[X.]hhoff
Ko[X.]h
Vorinstanzen:
LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 07.05.2009 -
7 O 17694/08 -

[X.], Ents[X.]heidung vom 17.06.2010 -
29 [X.] -

92

Meta

I ZR 127/10

22.09.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. I ZR 127/10 (REWIS RS 2011, 3111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3111

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 127/10

7 O 17694/08

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