Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.03.2012, Az. XI R 8/10

11. Senat | REWIS RS 2012, 8227

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus der Errichtung einer Stromleitung - Keine Aufteilung von Konzessionsabgaben in 2003 - Gestattung der Errichtung und des Betriebs von elektrischen Anlagen auf Grundstücksteilen - Wirtschaftliche Tätigkeit


Leitsatz

NV: Errichtet eine Gemeinde eine Stromleitung zur Förderung eines in der Gemeinde ansässigen Gewerbebetriebs und zur weiteren elektrischen Erschließung des Gemeindegebiets, die einem Energieversorger unentgeltlich überlassen wird, hat sie hieraus keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gemeinde, begehrt für das Streitjahr 2003 den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Stromleitung.

2

Der Stadtrat der Klägerin beschloss am 24. [X.]pril 2002, alle "[X.]ufgaben im Zusammenhang mit der Investition '20 kV-Kabel von [X.] nach [X.]' zur Sicherung der Elektroenergieversorgung im Ortsteil [X.]" auf die [X.] (Stadtwerke) zu übertragen. [X.]us der [X.]eschlussvorlage der Klägerin vom 28. März 2002 ergibt sich weiter, dass diese "Investition ... zur Sicherung der Elektroenergieversorgung für die Firma [X.]" beabsichtigt war.

3

Nach der Zusage von öffentlichen Fördermitteln schlossen die als Eigenbetrieb der Klägerin geführten Stadtwerke mit der Z [X.]G ([X.]G) am [X.] einen "Leistungsvertrag" über die Errichtung einer 20 kV-Leitungszuführung (Stromleitung) von einem Umspannwerk in das Gemeindegebiet. Mit gleichfalls am [X.] unterzeichnetem Vertrag räumte die Klägerin der [X.]G "den unmittelbaren, unentgeltlichen [X.]esitz" an dieser noch zu errichtenden Stromleitung ("Netz gemäß [X.]nlage 1 zum Vertrag") ein ([X.]esitzüberlassungsvertrag). Die [X.]G verpflichtete sich, diese Stromleitung ("das Netz") zur Versorgung von Kunden mit elektrischer Energie zu betreiben und alle Kosten des [X.]esitzes und [X.]etriebs, einschließlich Instandhaltung und Erweiterung zu tragen. Es war weiter vereinbart, dass die Klägerin nach [X.]eendigung der [X.]esitzüberlassung, spätestens nach 15 Jahren, die Leitung ("das Netz") an die [X.]G gegen ein Entgelt in Höhe von … € verkaufen und übereignen sollte.

4

Die Klägerin, zugleich handelnd für die Stadtwerke, und die [X.]G änderten mit Vertrag vom 15. Dezember 2004/7. Januar 2005 (Änderungsvertrag) den [X.] vom [X.] u.a. dahingehend, dass jene "für den gesamten [X.] über die Dauer von 15 Jahren ... einmalig einen [X.]etrag in Höhe von … € [X.] der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von … €, also insgesamt … € brutto" an die Stadtwerke zu zahlen hatte.

5

[X.]ereits 1991 hatte die Klägerin mit der [X.]G einen bis zum 31. Dezember 2010 laufenden "Konzessionsvertrag" abgeschlossen. Die [X.]G war nach § 1 des Vertrags ("Versorgungspflicht") verpflichtet, "jedermann in der Gemeinde mit elektrischer Energie zu versorgen." Die Klägerin räumte der [X.]G in § 2 des Vertrags ("[X.] und Grundstücksbenutzung") für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht ein, alle im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, über die ihr das Verfügungsrecht zustand, ober- und unterirdisch für die Errichtung und den [X.]etrieb von elektrischen [X.]nlagen zu benutzen. Nach § 10 des Vertrags ("[X.]") hatte die [X.]G der Klägerin "für die eingeräumten Rechte" eine verbrauchsabhängige "[X.]" (Konzessionsabgabe) zu entrichten. Die [X.]G rechnete die Konzessionsabgabe für 2002 mit Gutschrift vom 24. [X.]pril 2003 gegenüber der Klägerin ohne [X.]usweis von Umsatzsteuer ab. Die Klägerin vereinnahmte hiernach im Streitjahr 2003 Konzessionsabgaben für 2002 in Höhe von … €, die sie nicht der Umsatzsteuer unterwarf.

6

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 stellte die [X.]G den Stadtwerken für die Errichtung der Stromleitung "auf der Grundlage des Leistungsvertrags vom 09.12./11.12.2002" … € [X.] Umsatzsteuer in Höhe von … € in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wurde am 19. Dezember 2003 von der Klägerin entrichtet.

7

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung der Stadtwerke für Dezember 2003 brachte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus der Rechnung vom 8. Oktober 2003 in Höhe von … € zum [X.]bzug.

8

Nach einer [X.] versagte der [X.]eklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) im [X.] vom 24. Juni 2004 den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 8. Oktober 2003. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Umsatzsteuer 2003 wurde mit Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 7. März 2005 auf … € festgesetzt und der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

9

Die zulässige Klage war teilweise begründet. Das Finanzgericht ([X.]) setzte die Umsatzsteuer für 2003 auf … € herab und wies die Klage im Übrigen ab. Der Klägerin stehe der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Stromleitung, die der Steigerung ihrer Konzessionsabgaben gedient habe, nach § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Hälfte zu. Die Vergabe der Konzession stelle einen [X.]etrieb gewerblicher [X.]rt ([X.]g[X.]) dar, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie Umsätze (durch Duldung der Nutzung von Verkehrsflächen) als auch steuerpflichtige Umsätze (durch Erlaubnis zur Elektrizitätsversorgung) erzielt habe. Der Umstand, dass die Klägerin die vereinnahmten Konzessionsabgaben (vollständig) nicht der Umsatzsteuer unterworfen habe, lasse den Schluss darauf zu, sie habe im Zeitpunkt des Leistungsbezugs hinsichtlich des Vermietungsanteils des [X.] (Duldung der Nutzung von Verkehrsflächen) nicht die [X.]bsicht gehabt, zur Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 12 [X.]uchst. a i.V.m. § 9 [X.]bs. 1 UStG zu optieren. Insoweit sei der Vorsteuerabzug nach § 15 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Die Vorsteuer sei, da die Klägerin keine Schätzung i.S. des § 15 [X.]bs. 4 UStG vorgenommen habe, entsprechend dem Urteil des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) vom 14. März 1957 V 206/56 U ([X.]FHE 65, 583, [X.]St[X.]l III 1957, 456) sachgerecht hälftig auf die steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze aufzuteilen.

Für die [X.]eurteilung des Vorsteuerabzugs aus der 2003 bezogenen Eingangsleistung habe der Änderungsvertrag von 2004/2005 außer [X.]etracht zu bleiben, da die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgeblich sei. [X.]uch berechtige die Erwartung der Klägerin, ihren steuerpflichtigen Wasser- und Fernwärmeabsatz durch die errichtete Stromleitung zu erhöhen, nicht zum Vorsteuerabzug aus der streitigen Eingangsleistung.

Der mit 50 % der Gesamtleistung anzunehmende steuerpflichtige Teil der Konzessionsabgabe sei der Umsatzsteuer zu unterwerfen und für das Streitjahr 2003 nachzuholen.

Das F[X.] stützt seine vom [X.] zugelassene Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Der im Zusammenhang mit der Errichtung der Stromleitung angefallene Vorsteuerbetrag könne nicht im Rahmen des [X.]g[X.] der Klägerin abgezogen werden. Die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden. Die Vergabe von Konzessionen stelle nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ([X.] --[X.]--) eine öffentlich-rechtliche [X.]ufgabe der [X.] dar. Die Gemeinden stünden hinsichtlich der Konzessionsvergabe in keinem Wettbewerb mit privaten Unternehmern. Selbst wenn die Klägerin unternehmerisch tätig gewesen wäre, wären die Konzessionsabgaben nach § 4 Nr. 12 [X.]uchst. a UStG vollständig als steuerfrei zu behandeln und der Vorsteuerabzug wäre nach § 15 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Die Klägerin habe im Streitjahr 2003 die Konzessionsabgaben nur noch für die Grundstücksüberlassung, nicht für das ausschließliche Recht zur Elektrizitätsversorgung erzielen können.

Ferner sei die Stromleitung im Streitjahr 2003 nicht bezogen worden, um aus ihrer Überlassung an die [X.]G steuerpflichtige Pachteinnahmen zu erzielen oder den steuerpflichtigen Wasser- und Fernwärmeabsatz der Klägerin zu steigern. Eine weite Kausalbeziehung vermittle keinen für den Vorsteuerabzug erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und [X.]usgangsumsätzen. Der Änderungsvertrag von 2004/2005 lasse keinen Rückschluss auf die innere Verwendungsabsicht der Klägerin bei Leistungsbezug zu. Sie hatte mit dem [X.] von 2002 bereits eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Für die Frage des Vorsteuerabzugs seien diese Erkenntnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugrunde zu legen.

Das F[X.] beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben, soweit das [X.] der Klage stattgegeben hat, und die Klage (insgesamt) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung im Umfang der Klageabweisung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 7. März 2005 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2005 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von … € berücksichtigt werden.

Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, das [X.] verkenne, dass die Konzessionsabgabe im Streitjahr 2003 nicht mehr im Zusammenhang mit der Erlaubnis zur Elektrizitätsversorgung gestanden habe. Der [X.]etreiber von [X.] hätte nach § 6 [X.] i.d.F. des 1998 in [X.] getretenen Gesetzes zur Neuregelung des [X.] ([X.]G[X.]l I 1998, 730) kein Versorgungsmonopol mehr in den jeweiligen Gemeindegebieten gehabt. Die im Streitjahr 2003 entrichtete Konzessionsabgabe habe sich daher in dem Entgelt für die steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Überlassung der öffentlichen Wege und Straßen im Gemeindegebiet zum [X.]etrieb elektrischer [X.]nlagen erschöpft.

Der geltend gemachte Vorsteuerabzug sei zu gewähren. Die Investition in die Stromleitung habe sich innerhalb des bereits bestehenden Eigenbetriebs Stadtwerke ("[X.]g[X.] Versorgung") vollzogen und sei für diesen Voraussetzung für die Generierung neuer Kunden gewesen. Die [X.]ufwendungen hierfür seien in Form von [X.]bschreibungen Teil der Kosten der zum [X.]bzug berechtigenden steuerpflichtigen [X.]usgangsumsätze gewesen und bei der Preisgestaltung bzw. Kalkulation für den Trinkwasser- und [X.] berücksichtigt worden.

Der Vorsteuerabzug sei aber auch dann gegeben, wenn man davon ausgehe, dass die Investition "im Rahmen eines separaten Verpachtungs-[X.]g[X.]" i.S. des § 4 [X.]bs. 4 des [X.] ([X.]) ausgeführt wurde. Für die Feststellung, ob eine [X.]bsicht zur [X.]usführung steuerpflichtiger Umsätze bestanden habe, kämen nicht nur solche Umstände in [X.]etracht, die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erkennbar seien. Vielmehr könnten auch nachträglich Umstände --wie die 2004/2005 erfolgte "Ergänzung, [X.]bänderung und Erweiterung" des [X.]s von 2002-- berücksichtigt werden, sofern sie Rückschlüsse auf die zuvor vorhandenen inneren [X.]bsichten des Steuerpflichtigen erlaubten.

Der Vorsteuerabzug sei für die mit der Investition verbundenen [X.]ufwendungen gegeben, weil sie diese dem [X.]etriebsvermögen ihrer Stadtwerke zugeordnet habe. Entgegen der [X.]nsicht des F[X.] sei die entgeltliche Überlassung der Stromleitung an die [X.]G von [X.]nfang an gegeben gewesen. Die [X.]bsicht Einnahmen zu erzielen umfasse alle geldwerten Vorteile. Die vertraglich von [X.]nfang an vereinbarte Übernahme von [X.] durch die [X.]G sowie die zu erwartenden höheren Einnahmen aus dem Trinkwasser- und Wärmeverkauf stellten geldwerte Vorteile dar.

Selbst wenn eine Einordnung in einen [X.]g[X.] nicht möglich wäre, sei jedenfalls bei richtlinienkonformer [X.]uslegung des § 2 [X.]bs. 3 Satz 1 UStG eine unternehmerische Tätigkeit gegeben und der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Entscheidungsgründe

II. Auf die begründete Revision des [X.] hin war die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage (insgesamt) abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). [X.]ie Revision der Klägerin ist hingegen im Ergebnis unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und 4 [X.]O).

A. [X.]ie Revision des [X.] hat Erfolg. [X.]ie Klägerin war entgegen der Vorentscheidung nicht berechtigt, die Hälfte der Vorsteuer aus der Rechnung vom 8. Oktober 2003 über die Errichtung der Stromleitung zum Abzug zu bringen.

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. [X.]ie Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

a) [X.]iese Vorschriften beruhen auf Art. 17 Abs. 2 [X.]uchst. a der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ([X.]/[X.]), wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und [X.]ienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und [X.]ienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

b) [X.]er Unternehmer ist hiernach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der [X.]/[X.]) und damit für seine nachhaltigen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig oder nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (vgl. [X.]-Urteile vom 9. [X.]ezember 2010 V R 17/10, [X.], 243, [X.], 53, unter [X.]; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, [X.], 261, [X.], 61, unter [X.]; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, [X.], 278, [X.], 68, unter [X.]; vom 3. März 2011 V R 23/10, [X.], 274, [X.], 74, unter [X.], m.w.[X.] zur Rechtsprechung des [X.] --[X.]--; vom 10. November 2011 V R 41/10, [X.], 554, [X.], 670, [X.] Steuerrecht --[X.]StR-- 2012, 348; jeweils m.w.[X.]).

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts --wie die [X.] sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer [X.]gA unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. [X.]ei diesen [X.]etrieben handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 [X.] um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. [X.]ie Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine [X.]eteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zu den [X.]gA gehören auch [X.]etriebe, die der Versorgung der [X.]evölkerung u.a. mit Elektrizität dienen (§ 4 Abs. 3 [X.]). [X.]etriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 [X.] nicht hierzu.

[X.]iese Vorschriften sind unter [X.]erücksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der [X.]/[X.] richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteile vom 17. März 2010 XI R 17/08, [X.], 466, [X.], 2359, unter II.2.c; vom 2. März 2011 XI R 65/07, [X.], 264, [X.]/NV 2011, 1454, unter [X.]; vom 1. [X.]ezember 2011 V R 1/11, [X.], 235, [X.], 534, [X.], 352, unter [X.]; jeweils m.w.[X.]).

[X.]anach gelten [X.], Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, [X.]eiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie hierfür als Steuerpflichtige, sofern eine [X.]ehandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. [X.]iese Einrichtungen gelten nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der [X.]/[X.] als Steuerpflichtige in [X.]ezug auf die in Anhang [X.] der [X.]/[X.] aufgeführten Tätigkeiten, sofern ihr Umfang nicht unbedeutend ist. In Anhang [X.] Nr. 2 der [X.]/[X.] sind u.a. Lieferungen von Elektrizität genannt.

3. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach den vorstehenden Grundsätzen mit der Konzessionsvergabe --wie das [X.] entschied-- mit einem [X.]gA wirtschaftlich tätig war. Selbst wenn die Klägerin insoweit als Unternehmerin tätig gewesen wäre, hätte sie keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus der Rechnung der [X.] vom 8. Oktober 2003 über die Errichtung der Stromleitung.

a) [X.]ie im Streitjahr 2003 an die Klägerin entrichtete Konzessionsabgabe stellt --wovon sowohl das [X.] als auch die Klägerin zutreffend übereinstimmend ausgehen-- ein Entgelt lediglich für die Gestattung, alle im Gemeindegebiet gelegenen ihrem Verfügungsrecht unterfallenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ober- und unterirdisch für die Errichtung und den [X.]etrieb elektrischer Anlagen zu nutzen, dar.

Nach dem 1998 in [X.] getretenen und im Streitjahr 2003 geltenden § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] hatten die [X.]etreiber von [X.] anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für [X.] zur Verfügung zu stellen. [X.]ie Versorgung des Gemeindegebiets mit elektrischer Energie war hiernach nicht mehr ausschließlich der insoweit von der Klägerin durch den 1991 geschlossenen Vertrag konzessionierten [X.] vorbehalten. [X.]ie Klägerin konnte der [X.] das ausschließliche Recht nicht mehr verschaffen, die Gemeinde mit Strom zu versorgen. Ein Leistungsaustausch lag insoweit nicht vor. Konzessionsabgaben sind in § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] dementsprechend nunmehr als Entgelte definiert, "die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur [X.]enutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den [X.]etrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von [X.] im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten." [X.]ie Konzessionsabgabe kann daher --entgegen der [X.] nicht auf die Einräumung eines ausschließlichen Rechts zur Energieversorgung einerseits und auf die Gestattung der Nutzung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze anderseits aufgeteilt werden. [X.]as der Klägerin im Streitjahr 2003 von der [X.] gezahlte Entgelt entfällt mithin in voller Höhe auf die Gestattung der Nutzung der [X.]. [X.]ie vom [X.] in diesem Zusammenhang genannte anderslautende frühere Rechtsprechung des [X.] (vgl. z.[X.]. Urteil in [X.]E 65, 583, [X.]I 1957, 456) erging zu einer anderen Rechtslage. Sie ist inzwischen obsolet.

b) [X.]ie Einräumung des Rechts, Grundstücksteile für die Errichtung und den [X.]etrieb von elektrischen Anlagen zu nutzen, stellt eine nach § 4 Nr. 12 [X.]uchst. a UStG steuerfreie Vermietung von Grundstücken dar (zur Einräumung des Rechts zur Überspannung von Grundstücken und der Gestattung der Aufstellung von Strommasten vgl. [X.]-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, [X.]E 207, 560, [X.] 2005, 802, m.w.[X.]).

c) [X.]er Vorsteuerabzug für [X.] zur Ausführung steuerfreier Vermietungsleistungen ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 [X.]uchst. a UStG ausgeschlossen. [X.]as [X.] hat nicht festgestellt, dass die Klägerin auf die Steuerbefreiung ihrer Vermietungsumsätze gemäß § 9 UStG verzichtet hätte.

4. Ein Recht auf Vorsteuerabzug aus der Rechnung der [X.] vom 8. Oktober 2003 über die Errichtung der Stromleitung steht der Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht deshalb zu, weil die Investition in die Stromleitung als eine Investition innerhalb des bereits bestehenden [X.]gA Versorgung darstelle.

a) [X.]ie Klägerin ist mit ihren [X.] u.a. zur Trinkwasser- und Wärmeversorgung nach den unter II.A.2. genannten Grundsätzen gemäß § 2 Abs. 3 UStG mit einem [X.]gA unternehmerisch tätig.

b) Zwar hat die Klägerin mit [X.]eschluss des Stadtrats vom 24. April 2002 alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der Stromleitung auf ihre als Eigenbetrieb geführten Stadtwerke übertragen. Selbst wenn man deshalb davon ausginge, dass die streitige Eingangsleistung von den [X.] bezogen worden wäre, stünde der Klägerin kein Vorsteuerabzug zu. Sie hätte diese Leistung nicht für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] erfordert das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der [X.]/[X.], "dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen ...", besteht (vgl. [X.]-Urteile vom 8. Juni 2000 [X.]/98 --Midland [X.]ank--, [X.]. 2000, [X.], [X.], 342, Rz 24; vom 22. Februar 2001 [X.]/98 --Abbey National--, [X.]. 2001, [X.], [X.]/NV [X.]eilage 2001, 48, Rz 26; vom 3. März 2005 [X.]/03 --Fini H--, [X.]. 2005, [X.], [X.]/NV [X.]eilage 2005, 179, Rz 26; ferner Senatsurteil vom 8. September 2010 XI R 31/08, [X.]E 231, 335, [X.] 2011, 197, unter [X.] bb).

bb) [X.]ies setzt voraus, dass die für den [X.]ezug der Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. [X.]ie Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der [X.] sein, für die die Gegenstände und [X.]ienstleistungen verwendet werden (vgl. [X.]-Urteil in [X.]. 2000, [X.], [X.], 342, Rz 30). [X.]ies hat der [X.] bejaht für die allgemeinen Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]. 2001, [X.], [X.]/NV [X.]eilage 2001, 48, Rz 39). Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen aber nur, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den steuerpflichtigen Tätigkeiten haben ([X.]-Urteil vom 8. Februar 2007 [X.]/05 --Investrand--, [X.]. 2007, [X.], [X.]/NV [X.]eilage 2007, 289, Rz 33).

cc) Weiter kommt es für die [X.]erechtigung des Abzugs von Vorsteuer nicht darauf an, ob die Klägerin --wozu Feststellungen des [X.] fehlen (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O)-- die Stromleitung dem [X.]etriebsvermögen ihrer Stadtwerke zugeordnet hat und ob die Aufwendungen der Investition in Form von Abschreibungen Kostenbestandteil ihrer von den [X.] getätigten [X.] wurden und Eingang in die Preisgestaltung bzw. Kalkulation für den Trinkwasser- und [X.] fanden. [X.]enn trotz der kalkulatorischen [X.]erücksichtigung von Aufwendungen ist für den [X.]ezug von Leistungen zu untersuchen, ob diese zu den allgemeinen Aufwendungen gehören, die mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen (vgl. [X.]-Urteil vom 29. Oktober 2009 [X.]/08 --A[X.] SKF--, [X.]. 2009, [X.], [X.]/NV 2009, 2099, Rz 60; ferner Senatsurteil in [X.]E 231, 335, [X.] 2011, 197, unter [X.] bb).

dd) Hiernach steht --wie das [X.] zutreffend entschieden hat-- die Errichtung der Stromleitung in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerbaren und steuerpflichtigen [X.]n, die die Klägerin mit ihren [X.] ausführte. [X.]enn die Aufwendungen haben ihren ausschließlichen Entstehungsgrund nicht in dieser wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Sie können mithin als allgemeine Kosten der [X.] der Stadtwerke keine [X.]erücksichtigung finden.

Wie sich aus der [X.]eschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats vom 28. März 2002 zur Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der Stromleitung auf die Stadtwerke ergibt, sollte die Investition "zur Sicherung der Elektroenergieversorgung für die Firma [X.]" sowie "zur Sicherung der Elektroenergieversorgung im Ortsteil [X.]" getätigt werden.

Ferner heißt es in § 1 des Leistungsvertrags vom
9./11. [X.]ezember 2002, Gegenstand des Vertrags sei die Errichtung der Stromleitung "auf der [X.]asis" der (näherbezeichneten) Richtlinie "zur Förderung der Wirtschaftlichen Infrastruktur" im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur" in Verbindung mit dem "Fördermittelbescheid des [X.] vom [X.] (Anlage 2)."

Nach diesem [X.]escheid ist der "Zweck der Zuwendung ... die [X.]urchführung des Vorhabens Energieversorgung mit der Herstellung von Elektroleitungen für die gewerbliche Wirtschaft insbesondere für die Fa. [X.] in [X.]."

Zudem wird in der Präambel des [X.]esitzüberlassungsvertrags vom 9./11. [X.]ezember 2002 u.a. ausgeführt, die [X.]ereitstellung elektrischer Leitungen sei "zur weiteren industriellen Erschließung der Region [X.] ... unerlässlich."

Wurde hiernach die Stromleitung --eindeutig-- zur Förderung eines in der Gemeinde ansässigen Gewerbebetriebs und zur weiteren elektrischen Erschließung des Gemeindegebiets errichtet, steht dies einem ausschließlichen Entstehungsgrund in der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wasser- und Wärmeversorgung entgegen.

ee) [X.]ie Erwartung der Klägerin, (auch) den steuerpflichtigen Wasser- und Fernwärmeabsatz durch die Ansiedelung potentieller neuer Kunden infolge der weiteren elektrischen Erschließung des Gemeindegebiets zu fördern, stellt keinen unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit den Aufwendungen zur Errichtung der Stromleitung dar. [X.]ieser lediglich mittelbare Zusammenhang reicht für das Recht, Vorsteuer abziehen zu können, nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2009 XI R 82/07, [X.]E 227, 238, [X.] 2010, 247, unter II.2.). Nach den vorliegenden schriftlichen Unterlagen war --wie [X.] eindeutiger und klar im Vordergrund stehender Zweck der Errichtung der Stromleitung die elektrische Erschließung des Gemeindegebiets für (noch anzusiedelnde bzw. bereits vorhandene) Gewerbebetriebe.

5. [X.]ie Klägerin kann die streitige Vorsteuer entgegen ihrer Ansicht ferner nicht "im Rahmen eines separaten Verpachtungs-[X.]gA" abziehen.

a) [X.]er Vorsteuerabzug setzt die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht der Verwendung für steuerpflichtige Umsätze bei Leistungsbezug voraus. [X.]ie für den Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendungsabsicht bezieht sich darauf, dass der Unternehmer das Erbringen entgeltlicher Leistungen beabsichtigt, die objektiv zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob der Unternehmer seine Leistung subjektiv in rechtlicher Hinsicht zutreffend beurteilt (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 670, [X.], 348, m.w.[X.] auch zur Rechtsprechung von [X.] und [X.]).

b) [X.]iese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
[X.]ie Klägerin hat in dem [X.]esitzüberlassungsvertrag vom
9./11. [X.]ezember 2002 der [X.] die Stromleitung unentgeltlich überlassen; eine Absicht der Klägerin, mit der Stromleitung entgeltliche Leistungen zu erbringen, kann deshalb im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (2003) nicht angenommen werden, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin erlaubt die 2004/2005 erfolgte nachträgliche Änderung des Überlassungsvertrags von 2002 keine Rückschlüsse auf eine von Anfang an beabsichtigte entgeltliche Verpachtung der Stromleitung. [X.]enn sie hatte --worauf das [X.] zutreffend hinweist-- im Zeitpunkt des Leistungsbezugs mit dem Überlassungsvertrag von 2002 ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, eine entgeltliche Nutzungsüberlassung liege deshalb vor, weil bereits 2002 die Übernahme der Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten der Stromleitung durch die [X.] vereinbart worden sei.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] werden Leistungen nach den übereinstimmenden Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und in Art. 2 Nr. 1 der [X.]/[X.] gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert einen unmittelbaren Zusammenhang begründet und die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. [X.]-Urteile vom 5. [X.]ezember 2007 V R 60/05, [X.]E 219, 455, [X.] 2009, 486; in [X.], 466, [X.], 2359, unter [X.] aa; jeweils m.w.[X.]). [X.]as Entgelt richtet sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG nach den Aufwendungen des Leistungsempfängers für den Erhalt der Leistung.

bb) Nach § 2 des [X.]esitzüberlassungsvertrags von 2002 war die [X.] zwar verpflichtet, ab [X.]eginn der [X.]esitzübernahme alle Kosten des [X.]esitzes und [X.]etriebs einschließlich der Instandhaltung und Erweiterung zu tragen. [X.]iese Aufwendungen stehen aber im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erhalt der Funktion dieser Stromleitung, an der die [X.] als Stromversorger ein eigenes Interesse hatte. Sie stehen hingegen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer von der Klägerin erbrachten Leistung. [X.]ie von der [X.] getragenen Unterhalts- und Instandhaltungsaufwendungen stellen mithin keinen Gegenwert für die Überlassung des [X.]esitzes an der Stromleitung dar. Gegen eine entgeltliche Nutzungsüberlassung spricht ferner, dass die Nutzungsüberlassung im Überlassungsvertrag von 2002 ausdrücklich als "unentgeltlich" bezeichnet worden war, sowie der Umstand, dass die Klägerin selbst diesen Vorgang nicht der Umsatzsteuer unterwarf.

d) Hiernach kann dahinstehen, ob --wie das [X.] vorbringt-- das wirtschaftliche Eigentum an der Stromleitung auf die [X.] übertragen wurde, sodass sie nicht Gegenstand einer Nutzungsüberlassung gewesen sein kann.

[X.]. [X.]ie Revision der Klägerin kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Soweit das [X.] angenommen hat, die Konzessionsvergabe unterliege (in Höhe von … €) der Umsatzbesteuerung (und dies im Wege der Saldierung berücksichtigt hat), ist dies nicht zutreffend, weil insoweit die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 [X.]uchst. a UStG eingreift (vgl. unter [X.] und b der Gründe).

Gleichwohl hat die Revision der Klägerin im Ergebnis keinen Erfolg, weil die Klägerin --wie [X.] keinen Anspruch auf Abzug weiterer Vorsteuern in Höhe von … € hat und deshalb der mit der Klage und ihrer Revision angefochtene Umsatzsteuerbescheid für 2003 rechtmäßig ist.

Meta

XI R 8/10

14.03.2012

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 16. März 2010, Az: 3 K 2115/05, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999, § 2 Abs 1 UStG 1999, § 2 Abs 3 S 1 UStG 1999, § 4 Nr 12 Buchst a UStG 1999, § 9 Abs 1 UStG 1999, § 10 Abs 1 S 2 UStG 1999, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 1999, § 1 Abs 1 Nr 6 KStG 1999, § 6 Abs 1 S 1 EnWG, § 48 Abs 1 S 1 EnWG, Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 5 UAbs 3 EWGRL 388/77, Anh D Nr 2 EWGRL 388/77, § 118 Abs 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 1 FGO, § 126 Abs 2 FGO, § 126 Abs 4 FGO, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, § 4 KStG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.03.2012, Az. XI R 8/10 (REWIS RS 2012, 8227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8227

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI R 33/21 (Bundesfinanzhof)

Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde


V R 40/10 (Bundesfinanzhof)

Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen


XI R 31/09 (Bundesfinanzhof)

EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude, …


XI R 24/09 (Bundesfinanzhof)

Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm außerhalb der Lieferkette gewährten Herstellerrabatten - …


V R 1/10 (Bundesfinanzhof)

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.