Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. X ZR 78/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8662

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 78/12
Verkündet am:

16. Januar 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Januar 2014 durch [X.], Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und [X.] sowie die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Die Berufungen gegen das am 7.
Februar 2012 verkündete Urteil des 1.
Senats ([X.]) des [X.] werden zu-rückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
491
259 (Streitpatents), das ein [X.] und dessen Verwendung betrifft. Das Streitpatent ist aus einer Teilanmeldung
hervorgegangen. Die [X.] ist am 7.
April 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Anmeldung vom 9.
April 1999 eingereicht worden. Patentanspruch 1, auf den die übrigen sechs Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung in der Ver-fahrenssprache:
Organe de centrifugation comprenant un élément de centrifugation [X.] (3) et une pluralité de conduits (4a, 5a, 6a), cet organe étant conformé pour tourner autour d'un axe pour séparer les compo-sants d'un liquide, en particulier du sang, [X.] (4a, 5a, 6a) présentant un seul élément [X.], [X.] comprend:
[X.] (2a) en forme de disque;
[X.] externe (2d) s'étendant depuis la base (2a);
[X.] interne (2c) s'étendant depuis la base (2a) et espacée de la paroi externe (2b) de manière à définir ladite chambre de séparation annulaire (3) entre elles;
un logement [X.] (10) s'étendant pratiquement coaxialement audit axe de ro-tation depuis la base (2a) [X.] organe [X.] (9); et
une pluralité de canaux (4, 5, 6) s'étendant radialement formés [X.] (2a) de l'organe de centrifugation, [X.] (4, 5, 6) ménageant une communica-tion entre un conduit respectif (4a, 5a, 6a) de l'organe [X.] (9) et la chambre de séparation (3), cet élément de centrifugation [X.] un rayon entre 25 et 50 mm et une hauteur entre 75% et 125% de son rayon.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, 1
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dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in geänderter Fassung mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Ge-genstand über die mit dem zweiten Hilfsantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der
Berufung. Die Klägerin begehrt weiterhin eine vollständige [X.]. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erster Linie in der Fassung ihres erstinstanzlichen [X.] Nr.
1, hilfsweise in der Fassung des [X.] Urteils.
Entscheidungsgründe:
Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Zentrifugierorgan mit einem in besonde-rer Weise ausgestalteten [X.], das geeignet ist, die Bestandteile von Blut voneinander zu trennen.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift weisen für diesen Zweck geeignete Zentrifugen in der Regel einen Schlauch für die Zuführung und Ableitung der Flüssigkeit auf. Das eine Ende dieses Schlauchs ist fest mit dem sich drehenden Zentrifugierorgan verbunden,
das andere Ende ebenfalls fest mit dem sich nicht bewegenden Teil der Zentrifuge. Um einer Verdrillung des Schlauchs
während des Betriebs der Zentrifuge entgegenzuwirken, wird der
Schlauch
so angeordnet, dass er eine offene Schleife bildet, deren Enden in dieselbe Richtung zeigen. Diese Schleife wird ebenfalls in eine Drehung ver-setzt, und zwar
in derselben Drehrichtung, aber mit
der halben Drehgeschwin-digkeit wie das Zentrifugierorgan.
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5
-
Um die dabei auftretenden Zug-
und Biegebelastungen des Schlauchs zu begrenzen, wurden die im Stand der Technik bekannten Zentrifugen nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift mit einer relativ geringen Drehge-schwindigkeit von [X.] pro Sekunde (ungefähr 1.900 bis 3.800 Um-drehungen pro Minute) betrieben, weshalb der [X.] einen relativ großen Durchmesser habe aufweisen müssen, um die erforderlichen Beschleu-nigungswerte erzielen zu können. Die [X.] hätten deshalb übli-cherweise eine relativ geringe Höhe und einen relativ großen Durchmesser auf-gewiesen, der deutlich über 200
mm gelegen habe. Dies habe [X.] mit einer Masse von mehreren Kilogramm erfordert, die nur mit hohem Auf-wand herzustellen gewesen seien.
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein für den genannten Zweck geeignetes Zentrifugierorgan zur Verfügung zu stellen, das kleiner und leichter ist und das kostengünstiger hergestellt werden kann.
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Zentrifu-gierorgan vor, dessen Merkmale nach der im Berufungsverfahren in erster Linie verteidigten Fassung von Patentanspruch
1 sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiederge-geben; die Unterschiede gegenüber der erteilten Fassung sind durch [X.] und Durchstreichungen hervorgehoben):
1.
[3]
Das Zentrifugierorgan ist so gestaltet, dass es sich um eine Achse dreht, um die Bestandteile einer Flüssigkeit, insbeson-dere von Blut zu trennen.

2.
Das Zentrifugierorgan umfasst:
a)
[1] ein [X.] (2),
(1)
das eine ringförmige [X.] (3),
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(2)
[10a] einen Radius zwischen 25 und 50 mm
(3)
[10b] und eine Höhe zwischen 75% und 125% sei-nes Radius aufweist;
b)
[2] eine Mehrzahl von Leitungen (4a, 5a, 6a), [4] die ein einziges rohrförmiges Element darstellen;
c)
[5] eine Basis (2a) in Gestalt einer Scheibe;
d)
[6]
eine zylindrische Außenwand (2d), die sich von der Basis (2a) her erstreckt;
e)
[7]
eine zylindrische Innenwand (2c),
(1)
[7a]
die sich von der Basis (2a) her erstreckt
(2)
[7b]
und von der Außenwand (2d) so beabstandet ist,
dass die ringförmige [X.] (3) zwischen ihnen definiert wird;
f)
[8]
ein rohrförmiges Lager (10),

(1)
[8a]
das sich praktisch koaxial zu der Drehachse
von der Basis (2a) her erstreckt,
(2)
[8b]
um ein Ende eines rohrförmigen Organs (9) aufzunehmen;
g)
[9]
und eine Mehrzahl von Kanälen (4, 5, 6),
(1)
[9a]
die sich radial erstrecken und in der Basis (2a) des Zentrifugierorgans gebildet werden,
(2)
[9b]
wobei
jeder Kanal (4, 5, 6) eine Verbindung zwischen
einer entsprechenden Leitung (4a, 5a, 6a) des rohrförmigen Organs (9) und der [X.] (3) herstellt.
Nach der Fassung, die Patentanspruch
1 durch das angefochtene Urteil erhalten hat und die die Beklagte weiterhin mit ihrem Hilfsantrag verteidigt,
sind zusätzlich folgende Merkmale vorgesehen:
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-
7
-
2.
g)
(3)
[11] und wobei jeder Kanal (4, 5, 6) einen Endpunkt im Inneren der [X.] (3) aufweist
(4)
[12] und jeder Endpunkt eine andere radiale Lage in der [X.] (3) einnimmt,
(5)
[13] so dass eine Verbindung mit je einem anderen abzutrennenden Bestandteil der Flüssigkeit herge-stellt wird;
h)
[14] ein Doppelprisma (3a),
(1)
[15] das in der [X.] (3) angeordnet ist
(2)
[16] und mit einer optischen Vorrichtung (35) so zu-sammenwirkt, dass das Niveau eines ausgewählten Bestandteils in der [X.] (3) erkannt wer-den kann.
Nach beiden Anträgen enthält Patentanspruch
1 ferner einen ausdrückli-chen Hinweis darauf, dass das Merkmal der unteren Bereichsgrenze von 25 mm und des Einschließens des Werts von 50 mm in die obere Bereichsgrenze für den Radius und das Merkmal der oberen Bereichsgrenze von 125% und des Einschließens des Werts von 75% in die untere Bereichsgrenze für die Höhe eine unzulässige Erweiterung darstellen.
3.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
a)
Die in der Beschreibung des Streitpatents für Zentrifugen zur Tren-nung von Blutbestandteilen als üblich bezeichnete und auch bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel verwirklichte [X.], bei der eine Verdrillung des Schlauchs dadurch verhindert wird, dass die-ser in Form einer Schleife mit koaxialen Enden angeordnet wird, die mit der halben Drehgeschwindigkeit um dieselbe Achse rotiert,
wie das
Zentrifugati-onselement (von den Parteien auch als rotierende Nabelschnur bezeichnet), ist, 11
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-
wie das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet ent-schieden hat, durch Patentanspruch
1 nicht zwingend vorgegeben.
In Merkmal
1 [3] ist zwar
vorgesehen, dass sich das Zentrifugierorgan -
zu dem gemäß Merkmal
2b [2] auch ein rohrförmiges Element mit einer Mehrzahl von Leitungen (von den Parteien als Nabelschnur bezeichnet) gehört -
um eine Achse dreht. Selbst wenn dem zu entnehmen sein sollte, dass sich auch das rohrförmige Element in irgendeiner Weise um diese Achse drehen muss, [X.] sich daraus aber keine Festlegung auf die eingangs genannte [X.]. Eine Festlegung auf diese Ausführungsform findet sich nur in Patentan-spruch
5 der erteilten Fassung, dem Patentanspruch
3 in der Fassung des an-gefochtenen Urteils entspricht.
b)
Nach Merkmal
1 [3] muss das Zentrifugierorgan geeignet sein, die Bestandteile von Blut zu trennen. Daraus ergeben sich, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, keine weitergehenden Festlegungen über die Art der Trennung oder die Umstände, unter denen sie erfolgt.
In der Beschreibung des Streitpatents wird als Einsatzzweck zwar die Trennung des Blutplasmas von den übrigen Bestandteilen (Plasmaphorese) während einer Blutspende hervorgehoben (z.B. Abs.
9). Diese Konkretisierung hat in Patentanspruch
1 aber keinen Niederschlag gefunden. Darüber hinaus wird in der Beschreibung ausgeführt, die erfindungsgemäße Vorrichtung sei auch für andere Einsatzzwecke geeignet, zum Beispiel zur Trennung von roten Blutkörperchen, weißen Blutkörperchen und Blutplättchen (Abs.
16) sowie für therapeutische Anwendungen wie etwa
das Waschen von Blutkörperchen (Abs.
44
f.).
c)
Hinsichtlich der in Merkmal
2d [6] vorgesehenen Außenwand und der in [X.] 2e [7] vorgesehenen Innenwand enthält Patentanspruch
1 lediglich Festlegungen für die räumliche Anordnung, nicht aber für die Art und 14
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9
-
Weise, in der diese mit der in Merkmal 2c [5] vorgesehenen Basis verbunden sind.
In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels wird zwar ausgeführt, Ba-sis und Oberteil seien zwei Teile, die durch Schweißen oder Kleben zusam-mengefügt seien (Abs.
15 Z.
27-31). Diese spezielle Ausgestaltung hat in Pa-tentanspruch
1 aber keinen Niederschlag gefunden.
d)
Das nach dem Hilfsantrag zusätzlich vorgesehene Doppelprisma ist ein Körper, der lichtdurchlässig ist und in das Innere der [X.] hinein-ragt.
Diese Anordnung ermöglicht es, mit Hilfe einer optischen Vorrichtung, ins-besondere einer Lichtquelle und einer Detektoreinrichtung, Informationen dar-über zu erhalten, welches Niveau ein bestimmter Blutbestandteil aufweist. [X.] Messwerte können nach den Ausführungen in der Beschreibung des [X.]s eingesetzt werden, um die Förderleistung einer Pumpe an das jeweilige Flüssigkeitsniveau anzupassen.
Welche besonderen Anforderungen sich aus dem Begriff "Doppelprisma" (double prisme) ergeben, wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht nä-her aufgezeigt. Nach dem insoweit übereinstimmenden und vom Senat als zu-treffend angesehenen Vortrag der Parteien ist dieses Merkmal schon dann er-füllt, wenn das Prisma zwei Seitenflächen aufweist, die an die Trennlinie zwi-schen zwei Blutbestandteilen angrenzen und im Verhältnis zu dieser Trennlinie in spitzem Winkel verlaufen.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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-
Die Erfindung sei im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Streitpatentschrift nicht zu entnehmen, dass für den Betrieb des beispielhaft genannten [X.]s mit 40
mm Höhe und 40
mm Radius eine Drehzahl von 6.000 Umdrehungen pro Minute erforderlich sei. Dieser Wert sei nur beispielhaft genannt. Um einen Beschleunigungswert von 375
g zu errei-chen, der zum Beispiel in [X.] als üblich bezeichnet werde, genüge
eine Dreh-zahl von rund 3.650 Umdrehungen pro Minute. Im Stand der Technik sei aber bereits von Drehzahlen von 3.400 oder 4.000 Umdrehungen pro Minute berich-tet worden. Nach [X.] genüge sogar eine Beschleunigung von 50
g.
Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ur-sprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Bereits der Anmeldung, deren [X.] in Anspruch genommen werde und die als [X.] Patentanmeldung 1
043
072 ([X.]) veröffentlicht sei, habe der Fachmann entnehmen können, dass [X.] der Erfindung in der Dimensionierung bestehe, insbesondere in der Verkleinerung des Durchmessers des in [X.] als cuvette bezeichneten [X.]. Die Anmelderin sei deshalb nicht gehindert gewesen, auf das Zentrifugierorgan mit diesem [X.] einen selbständigen Anspruch zu richten. Die Verwendung des Begriffs "[X.]" (élément de centrifugation) anstelle von "cuvette" stelle keine Erweiterung dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei als "cuvette" im Sinne von [X.] nicht nur eine wan-nen-
oder muldenförmige Schüssel anzusehen; darunter sei vielmehr ein Gefäß zu verstehen, wie es in der in [X.] wiedergegebenen [X.]ur
1 dargestellt und in den zugehörenden Textpassagen näher beschrieben sei. [X.] sei auch zu [X.], dass sich das rohrförmige Element 9 um dieselbe Achse drehe wie das [X.] 2. Der Umstand, dass
in Anspruch
1 nicht angegeben sei, das rohrförmige Element 9 müsse schmiegsam oder flexibel sein, führe nicht zu der Schlussfolgerung, dass es starr sein müsse.
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-
Eine unzulässige Erweiterung liege zwar darin, dass das Streitpatent für Radius und Höhe einen festen Wertebereich
vorgebe, während die dem [X.] zugrundeliegende Teilanmeldung (K2) lediglich einseitig begrenzte [X.] enthalte, nämlich einen Radius von weniger als 50
mm und eine Hö-he von mehr als 75% des Radius. Dies führe jedoch nicht zur Nichtigerklärung des Streitpatents, weil die geschützte Lehre durch Einfügung der nicht offenbar-ten Merkmale lediglich konkretisiert werde.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der Fassung des erstinstanzli-chen Hauptantrags
und des ersten [X.]
(die sich nur hinsichtlich des Disclaimers unterscheiden) sei dem Fachmann, einem
Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung in der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen und Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Zentrifugen zur Verar-beitung von Blut, durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen.
In der [X.] Offenlegungsschrift 29
48
177 ([X.]) sei ein Zentrifugier-organ offenbart, das nahezu alle in Patentanspruch
1 vorgesehenen Merkmale aufweise. Nicht offenbart seien lediglich die Abmessungen entsprechend der Merkmale 10a und 10b [2a(2) und 2a(3)] und die Gestaltung des [X.]es als rohrförmiges Lager entsprechend der [X.] 8 [2f]. Hinsichtlich beider Aspekte habe sich der Fachmann ohnehin im Stand der Technik infor-mieren müssen, weil [X.] keine Maßangaben enthalte und nicht näher be-schreibe, wie der darin erwähnte Mehrfachschlauch beschaffen sei.
In dem [X.] Gebrauchsmuster Sh

56-127749 ([X.]) sei ein [X.]
zum Trennen von Blut offenbart, dessen Radius mit 20 bis 100
mm und dessen Höhe mit 20 bis 80
mm angegeben sei. Ferner werde dort ausgeführt, das Volumen der [X.] solle klein sein, um die Belastung der Blut gebenden Person gering zu halten. Aufgrund dieser Angaben habe der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu den im Streitpatent beanspruchten Abmessungen gelangen können.
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12
-
In der US-Patentschrift 5
690
602 ([X.]) sei ein Zentrifugierorgan mit einem
Mehrfachschlauch offenbart, der am [X.] in einem ko-axialen Lager aufgenommen sei. Diese elegante Lösung mit einem einzigen Lager anstelle der in [X.] vorgesehenen Vielzahl einzelner [X.]stutzen habe der Fachmann übernommen. Bei fertigungsgerechter Anpassung an die dünnwandige Gestaltung des [X.] gemäß [X.] sei dabei aus dem in [X.] dargestellten Lager 396 zwangsläufig ein rohrförmiges Lager mit den Merkma-len der Gruppe 8 [2f] geworden.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem
zweiten Hilfsantrag gestellten Fassung sei hingegen patentfähig. Ein patentgemäßes Zentrifugier-organ mit den zusätzlichen Merkmalen
14 bis 16 [[X.] 2h] sei durch den Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen. In den auf eine ge-meinsame Anmeldung zurückgehenden [X.] 5
316
666 ([X.]) und 5
641
414 ([X.]) sei zwar ein Zentrifugierorgan mit einem Prisma offenbart. Dieses weise aber nicht das Merkmal 15 [2h(1)] auf. Um zu diesem Merkmal gelangen zu müssen, habe der Fachmann entweder den aus [X.] bekannten Damm 130 in der in [X.] offenbarten [X.] 11 anordnen oder das in [X.] offenbarte [X.] so umgestalten müssen, dass kein separa-ter Blutbeutel erforderlich sei. Keiner dieser beiden Wege habe sich in [X.] Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Eine solche Übertragung einzelner Merkmale habe
angesichts der unterschiedlichen
Wirkprinzipien der in [X.] und in [X.] offenbarten [X.]e gerade nicht nahe
gelegen.
III.
Diese Beurteilung hält den Angriffen
beider Berufungen stand.
1.
Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1 nicht über den Inhalt der [X.] und der dem Streitpatent zugrunde liegenden Teilanmeldung hinausgeht.
29
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13
-
a)
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat,
geht der Gegenstand von Patentanspruch
1 des Streitpatents entgegen der Auffassung der Parteien nicht deshalb über den Inhalt der am 30.
September 2004 eingereichten Teilanmeldung (K2) hinaus, weil der in dieser Anmeldung formulierte Anspruch
1 anstelle der in den Merkmalen 2a(2) und 2a(3) [10a und 10b] definierten Bereiche für Radius (zwischen 25
mm und 50
mm) und Höhe (zwischen 75% und 125% des Radius) nur eine Obergrenze für den Radius (weniger als 50
mm) und eine Untergrenze für die Höhe (mehr als 75% des [X.]) vorgesehen hat.
[X.])
Für die Beurteilung, ob der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, ist der gesamte Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn in diesen Un-terlagen Ansprüche formuliert sind. Der Anmelder ist bis zur Erteilung des [X.] nicht gehindert, zu einer weitergehenden Anspruchsfassung überzugehen, wenn der so definierte Gegenstand des Schutzrechts durch den gesamten In-halt der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend of-fenbart ist (vgl. nur [X.],
Urteil vom 20.
Dezember 2011 -
X
ZR
53/11, [X.], 373 Rn.
24 -
Glasfasern).
bb)
Im Streitfall lässt sich dem gesamten Inhalt der [X.] deutlich entnehmen, dass [X.] mit den übrigen Merkma-len zur Erfindung gehören, wenn Radius und Höhe des [X.]s innerhalb der in den Merkmalen 2a(2) und 2a(3) definierten Bereiche liegen.
Zwar ist in der Beschreibung für beide Größen weder eine Ober-
noch ei-ne Untergrenze definiert. Dennoch ist der Teilanmeldung zu entnehmen, dass nicht nur für die im konkret geschilderten Ausführungsbeispiel offenbarten Ab-messungen (K2 Abs.
31: Radius und Höhe jeweils 40
mm) Schutz beansprucht wurde, sondern für einen diese konkrete Ausgestaltung enthaltenden Bereich. Schon dadurch, dass die konkret genannten Abmessungen nur als beispielhaft 33
34
35
36
-
14
-
bezeichnet wurden, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass auch [X.]e mit anderen Abmessungen zum Gegenstand der Anmel-dung gehören sollten. Dass andererseits nicht schlechthin jeder Radius und jede Höhe in Betracht kommt, ergibt sich aus der wiederholt formulierten Ziel-setzung, die Abmessungen der Gesamtvorrichtung im Vergleich zum Stand der Technik zu reduzieren,
und aus den damit korrespondierenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem geschilderten Ausführungsbeispiel, wonach die Gesamtabmessungen wesentlich vom Durchmesser des [X.] ab-hingen
und das mit einer Verkleinerung des Durchmessers einhergehende Er-fordernis einer höheren Drehzahl durch eine größere Höhe des [X.] gehalten werden
könne
(K2 Abs.
30).
Die Größenordnung des damit beanspruchten Bereichs kann anhand der in Anspruch
1 der Teilanmeldung genannten Grenzwerte hinreichend genau abgeschätzt werden. Die dort für den Radius genannte Obergrenze von 50
mm liegt etwas oberhalb des im Ausführungsbeispiel gewählten Werts von 40
mm. Entsprechendes gilt für die für die Höhe genannte Untergrenze von 75%, die unterhalb des im Ausführungsbeispiel gewählten Werts von 100% liegt. Die damit aufgezeigte Größe der beanspruchten Bereiche kann als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, bis zu welcher Grenze auch Werte
am anderen Ende des Bereichs auf jeden Fall als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Angesichts dessen ist der Teilanmeldung eindeutig und unmittelbar zu entneh-men, dass auch ein Radius von 25
mm und eine Höhe von 125% noch zur Er-findung gehören. Angesichts
der relativ geringen Genauigkeit, mit der die Werte in der Teilanmeldung definiert sind, ist ihr ferner zu entnehmen, dass auch Ab-messungen, die genau den in Anspruch
1 der Teilanmeldung definierten Grenzwerten entsprechen, noch mit umfasst sind.
Dass
in der Teilanmeldung möglicherweise noch weitergehende Werte-bereiche als zur Erfindung gehörend offenbart sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beklagte war auch unter diesen Voraussetzungen nicht gehin-37
38
-
15
-
dert, den Gegenstand ihrer Patentansprüche auf einen Teilbereich zu be-schränken. Etwas anderes gälte allenfalls dann, wenn die Auswahl eines gegenüber
dem ursprünglich offenbarten engeren Bereichs besondere techni-sche Wirkungen hervorrufen würde oder aus sonstigen Gründen für die Beurtei-lung der Patentfähigkeit von Bedeutung wäre. Derartige Wirkungen oder [X.] Gesichtspunkte sind weder in der Teilanmeldung oder der Streitpatentschrift angeführt noch sonst ersichtlich.
[X.])
Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zur Entscheidungs-praxis der [X.] des [X.].
Die [X.] lassen die Aufnahme von nicht in der Anmel-dung offenbarten Merkmalen in den Patentanspruch zwar nur unter besonderen Voraussetzungen zu. Im Streitfall geht es jedoch nicht um
die Aufnahme eines neuen Merkmals, sondern um die Konkretisierung von [X.] für Pa-rameter, deren Bedeutung für die Erfindung schon in der Anmeldung offenbart ist. Auch nach der Entscheidungspraxis des [X.] kann die Auswahl aus der Lehre einer breiteren Vorveröffentlichung Neuheit nur unter
besonderen Voraussetzungen begründen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine im Anspruch definierte Dosierungsanleitung gegenüber dem [X.] Stand der Technik nachweislich eine besondere technische Wirkung her-vorgebracht hat ([X.] ABl.
2010, 456
Rn.
6.3 -
Dosierungsanleitung/Abbott Respiratory
mwN). Solche technischen Wirkungen sind im Streitfall,
wie bereits dargelegt,
nicht ersichtlich. Folgerichtig hat das [X.] mit den hier in Rede stehenden Merkmalen erteilt.
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 geht auch nicht über den In-halt der [X.] vom 7.
April 2000 ([X.]) hinaus.
[X.])
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Merkmal
1
[3] keine Erweiterung gegenüber dem Inhalt der [X.]. Der in dieser 39
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41
42
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16
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Anmeldung formulierte Anspruch
15, der dem erteilten Patentanspruch
1 in wei-ten Teilen entspricht, sah dieses Merkmal ebenfalls vor. Daraus ergibt sich, dass der Gegenstand, für den Schutz begehrt ist, insoweit weder durch die spä-tere Teilanmeldung noch durch das erteilte Patent geändert worden ist.
Angesichts dessen ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob Pa-tentanspruch
1 dahin auszulegen ist, dass sich das in Merkmal 2b [2] vorgese-hene rohrförmige Element zwingend um die in Merkmal
1 [3] vorgesehene [X.] drehen muss und ob zum Gegenstand dieses Anspruchs auch Ausgestal-tungen gehören, bei denen die Verdrillung des rohrförmigen Elements in [X.] Weise verhindert wird als durch Ausbildung einer sich mit der halben [X.] um dieselbe Achse drehenden Schleife, zum Beispiel durch Einsatz einer Rotationsdichtung. Selbst wenn beide Fragen
zu bejahen wären, ergäbe sich für die Auslegung der [X.] nichts anderes. Der darin formulierte Anspruch 15 sieht ebenfalls die Kombination der beiden in Rede stehenden Merkmale vor. Er ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fragen deshalb in gleicher Weise auszulegen wie Patentanspruch
1.
bb)
Die Verwendung des Worts "aufnehmen" (recevoir) anstelle von "[X.]" (tenir) in Merkmal 2f(2) [8b] führt ebenfalls nicht zu einer Erweiterung.
Hierbei kann offenbleiben, ob den beiden Begriffen im Zusammenhang mit dem Streitpatent ein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt beizumessen ist. Der in Patentanspruch
1 verwendete Begriff "recevoir" wurde bereits in Anspruch
15 der [X.] verwendet. Die Beklagte war schon deshalb nicht an den in der Beschreibung der [X.] ([X.] S.
7 Z.
6) und auch in der [X.] des Streitpatents (Abs.
17 Z.
45) verwendeten Begriff "tenir" gebun-den.
2.
Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
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17
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a)
Den Einwand der Klägerin, das in der Streitpatentschrift geschilderte Beispiel sei nicht ausführbar, weil das dort angegebene Schlauchmaterial den bei der angegebenen Drehzahl von 6.000 Umdrehungen pro Minute für das [X.] (also 3.000 Umdrehungen pro Minute für die mitrotierende Schleife) auftretenden [X.] nicht standhalten könne, hat das [X.] mit zutreffenden Erwägungen als unerheblich angesehen.
Patentanspruch
1 legt keine Mindestwerte für die Drehzahl oder die zu er-zielende Zentrifugalkraft fest. Diesbezügliche Vorgaben sind nur der Zweck-angabe in Merkmal
1 [3] zu entnehmen, wonach die Vorrichtung zur Trennung von Blutbestandteilen geeignet sein muss. Nach den Feststellungen des [X.]s reichen zur Erzielung dieses Zwecks Drehzahlen bis zu 4.000 Um-drehungen pro Minute für das [X.] aus, die mit im Stand der Technik bekannten Materialien zu erreichen waren. Hieraus hat das Patent-gericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass die Erfindung [X.] offenbart ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diesen Erwägungen nicht entgegengehalten werden, eine Verkleinerung der Abmessungen unter Inkauf-nahme einer verringerten Leistung sei trivial und entspreche nicht der im [X.] erörterten Aufgabenstellung. Wenn der Einwand der Trivialität zuträfe, stünde dies allenfalls der Patentfähigkeit entgegen, nicht aber der ausführbaren [X.].
b)
Dass das Streitpatent für [X.]e mit einem Radius von weniger als 40
mm kein detailliertes Ausführungsbeispiel aufzeigt, steht einer hinreichenden [X.] ebenfalls nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Frage, ob ein Patent für nichtig zu erklären ist, wenn nicht alle denkbaren Ausgestaltungen ausführbar offenbart sind, nicht einheitlich zu beantworten. Gehört ein im Pa-47
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18
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tentanspruch enthaltenes generisches Merkmal bei wertender Betrachtung in seiner allgemeinen Bedeutung zur Problemlösung,
so würde der Schutz der erfinderischen Leistung unangemessen verkürzt, wenn der Patentschutz auf ein bestimmtes, als durchführbar offenbartes Ausführungsbeispiel zu beschränken wäre. Anders verhält es sich dagegen bei generalisierenden Formulierungen in einem Patentanspruch, die den durch das Patent geschützten Bereich über
die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus verallgemeinern, weil ein einseitig offener Bereich durch zwei einander entgegenwirkende Parameter definiert wird, ohne dass die sich aus dem Zusammenwirken der Parameter ergebenden Schranken offenbart sind. In einem solchen Fall beansprucht der Satz Geltung, dass der mögliche Patent-schutz durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt wird ([X.], Urteil vom 25.
Februar 2010 -
Xa
ZR
100/05, [X.]Z 184, 300 = [X.] 2010,
414 Rn.
23 -
Thermoplastische Zusammensetzung).
Im Streitfall enthält das Streitpatent für Radius und Höhe des [X.] keine einseitig offenen Bereichsangaben. Es legt für beide Para-meter sowohl eine Ober-
als auch eine Untergrenze fest
und offenbart die so definierte Erfindung nach den Feststellungen des Patentgerichts in einer Weise, die es dem Fachmann auch über das konkret aufgezeigte Ausführungsbeispiel hinaus ermöglicht, sie auszuführen. Diese [X.] ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung ausreichend.
c)
Entsprechendes gilt für Ausführungsformen, bei denen die [X.] nicht durch eine "rotierende Nabelschnur" verhindert wird, sondern zum Beispiel durch Einsatz von Rotationsdichtungen.
Wie bereits oben dargelegt wurde, schließt das Streitpatent solche Aus-führungsformen zwar nicht aus. Ihnen kommt vor dem Hintergrund der ge-schützten Lehre aber schon deshalb untergeordnete Bedeutung zu, weil bei ihnen der Schlauch nicht denselben Belastungen ausgesetzt
ist. Angesichts 52
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-
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-
dessen ist bei wertender Betrachtung nicht zu beanstanden, wenn das Streitpa-tent hierfür keinen konkreten Lösungsweg aufzeigt.
d)
Eine hinreichende [X.] ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Wirkungsweise des -
nur in der Fassung des angefochte-nen Urteils -
in [X.] 2h
[Merkmale 14 bis 16] vorgesehenen [X.] in der Streitpatentschrift nicht zutreffend beschrieben wird.
Zwar sind, wie die Beklagte einräumt, die
Ausführungen in der Beschrei-bung des Streitpatents, wonach die Menge des separierten Blutplasmas
mit Hilfe des vom Doppelprisma reflektierten Lichts ermittelt werden
kann, physika-lisch unzutreffend. Die in [X.] 2h [Merkmale 14 bis 16] [X.] Anordnung ermöglicht aber, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, eine Messung anhand anderer Parameter, etwa nach dem in [X.] offenbar-ten Vorbild, und dies war für den Fachmann am [X.] aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auch erkennbar. Dies reicht zur ausführbaren Offen-barung der im Streitpatent beanspruchten Lehre aus, weil eine Messung mit Hilfe von Reflektionseffekten in Patentanspruch
1 nicht zwingend vorgesehen ist.

Ebenfalls unerheblich ist, ob es für derartige Messungen überhaupt eines [X.] bedarf. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Detektion von Blutplasma jedenfalls auch mit dem im Streitpatent vorgesehenen Doppelpris-ma möglich ist. Dass letzteres der Fall ist, wird durch das Vorbringen der Kläge-rin nicht in Frage gestellt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, welcher Anteil des Lichts bereits von der Außenseite des [X.] reflektiert wird, wenn dieses aus Glas oder einem Werkstoff mit vergleichbaren optischen Eigenschaften besteht. Patentanspruch
1 trifft auch insoweit keine Festlegungen, umfasst also auch eine Messanordnung wie sie -
in anderem Zusammenhang
-
in [X.] offenbart ist und die auch nach dem Vorbringen der Klägerin eine Messung ermöglicht.
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-
3.
Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patent-anspruch
1 in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfs-
und zweitinstanzlichen Hauptantrags als nicht patentfähig angesehen.
a)
In der [X.] Offenlegungsschrift 29
48
177 ([X.]) ist ein Separa-tor für eine Ultrazentrifuge offenbart, der insbesondere zur Verwendung als Durchfluss-Separator für Blut geeignet sein soll ([X.] S.
5 Abs.
3).
[X.])
Der Separator ist als Scheibe ausgebildet, aus der auf einer Seite Wandungen hervorragen, mit denen Rinnen gebildet werden. Diese Rinnen [X.] einen Kanal (10) aus, in den das Blut über einen in der Nähe der [X.] angebrachten [X.]stutzen (5) zugeführt und zur Außenseite der Scheibe geführt wird. Dort geht der Kanal (10) in einen Kanal (11) über, der breiter ist und über rund 5/6
des Kreisumfangs entlang der Außenseite der Scheibe
verläuft. An
seinem Ende verzweigt der Kanal (11) sich in zwei ge-trennte Kanäle (12) und (17), die jeweils zurück in die Nähe der Drehachse ver-laufen und dort in [X.] (6, 7, 8) münden. Die roten Blutkörperchen werden aufgrund ihrer höheren Dichte in den weiter außen liegenden Kanal (17) gelenkt, das Plasma und die weißen Blutkörperchen in den weiter innen [X.] (12), der sich nochmals verzweigt, um auch diese beiden Bestandtei-le voneinander zu trennen. Die [X.]stutzen sind mit einem "[X.]" verbunden, der in [X.] als bekannt bezeichnet und nicht näher [X.] wird.
bb)
Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die [X.], 2a(1), 2c, 2g, 2g(1) und 2g(2) [1, 3, 5, 9, 9a und 9b] offenbart.
Ferner sind, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, auch die Merkmale 2d, 2e, 2e(1) und [X.]) [6, 7, 7a und 7b] offenbart.
Wie bereits oben dargelegt,
setzen diese Merkmale nicht voraus, dass die Innen-
und Außen-wand aus separaten Teilen bestehen,
die auf die Basis mit den darauf ausge-58
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-
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-
bildeten Kanälen aufgeschweißt oder aufgeklebt werden. Angesichts dessen sind diese Merkmale auch durch die in [X.] dargestellte Ausführungsform of-fenbart, bei der die Seitenwände ebenso wie die Kanäle in der Basis selbst ausgeformt sind.
b)
Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Fachmann, gegen dessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben, durch die US-Patentschrift 5
690
602 ([X.]) dazu angeregt wurde, den in [X.] nicht näher beschriebenen "[X.]" und dessen Verbindung mit den Zuführungs-
und [X.] durch die in [X.] offenbarte Lösung zu ersetzen.
(1)
In [X.] ist eine Zentrifuge zur Auftrennung von Blut in seine Bestand-teile offenbart. Zu den Bestandteilen dieser Vorrichtung gehört ein als Umbilicus bezeichneter Schlauch
([X.] Sp.
12 Z.
30
ff.), der in [X.]ur 16 dargestellt ist:

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-
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Dieser Schlauch entspricht funktional dem in Merkmal
2b [2 und 4] vorge-sehenen rohrförmigen
Element mit einer Mehrzahl von Leitungen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Bündelung der Schlauchleitungen für die [X.] separierten Blutbestandteile nicht eine so selbstverständliche Maß-nahme darstellt
(vgl. auch US-Patentschrift 5
316
666 = K
20 Sp. 9 Z. 29
ff. mit [X.]. 6A und 22, Bezugszeichen 29 bzw. 102), dass aus fachmännischer Sicht schon der
in [X.] erwähnte "Mehrfachschlauch" als rohrförmiges Element anzu-sehen ist.
Der [X.] an das [X.] erfolgt, wie in
[X.]ur 58 darge-stellt ist, über ein an der Drehachse gelegenes Rohr, von dem aus mehrere in das Innere des Elements führende Leitungen abzweigen.
Dies entspricht den Festlegungen in [X.]
2f [8].
(2)
Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fachmann Veranlassung hatte, diese Lösung bei der in [X.] offenbarten [X.] einzusetzen.
In der Beschreibung von [X.] wird ausgeführt, der elliptische Querschnitt der innerhalb des Schlauchs (24) angeordneten [X.] ermögliche eine große Querschnittsfläche ohne Vergrößerung des Gesamtdurchmessers des Schlauchs (200) ([X.] Sp.
12 Z.
63
ff.) und die Anordnung der [X.] um das Zentrum des Schlauchs herum erhöhe die Stärke und Widerstandsfähigkeit der Gesamtstruktur ([X.] Sp.
13 Z.
27-29).
Diese Vorteile legten es dem Fachmann, der mit der Aufgabe befasst war, die im Stand der Technik bekannten,
relativ großen [X.] kompak-ter auszugestalten, nahe, diesen Schlauch unabhängig von sonstigen Konstruk-tionsdetails auch bei anderen Blutzentrifugen einzusetzen. Dieser Schritt er-möglichte eine höhere Belastung des Schlauchs, was den Weg zu einer Verrin-65
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-
gerung des Durchmessers und der dadurch jedenfalls in gewissem Umfang er-forderlich werdenden Erhöhung der Drehzahl frei machte.

Dass diese Möglichkeiten nicht unbegrenzt waren, vielmehr auch mit der in [X.] offenbarten Lösung ein Kompromiss bei der Festlegung der einzelnen Parameter erforderlich war, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein solcher Kompromiss war auch nach dem
früheren Stand der Technik erforderlich. Der Einsatz des in [X.] offenbarten Schlauchs erweiterte aber den Spielraum, der dem Fachmann bei der [X.] zur Verfügung stand. Schon dies gab hinreichend Veran-lassung, diese Lösung aufzugreifen und auf andere Zentrifugen mit mehreren Anschlüssen in der Nähe der Drehachse zu übertragen.
c)
Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Fachmann ferner Veranlassung hatte, die im [X.]
Gebrauchsmuster

56-127749 ([X.])
offenbarten Abmessungen des [X.]s auf die in [X.] offenbarte Vorrichtung zu übertragen.
[X.])
In [X.] wird ein Behälter für die Trennung von Blutbestandteilen in einer Zentrifuge offenbart.
Der Behälter weist eine Kammer für das zu trennende Blut auf, die als re-lativ schmales, nahezu geschlossenes
Ringsegment
ausgebildet ist und nahe der Außenseite verläuft. Das Blut wird am einen Ende des [X.] über einen Einlass 5 zugeführt und am anderen Ende über zwei Auslässe 6 und 7, die unterschiedlich weit vom Mittelpunkt des Behälters entfernt sind, abgeleitet. Als typische Abmessungen für die Kammer werden eine Höhe von 20 bis 80
mm und eine Breite von 2 bis
6
mm angegeben. Die geringe Breite hat nach den Angaben in der
Beschreibung zur Folge, dass die Blutbestandteile schnell voneinander getrennt werden, weshalb relativ geringe Beschleunigungswerte von 50 bis 500
g ausreichten. Als besonders vorteilhaft wird eine Ausführungs-70
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-
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-
form hervorgehoben, bei der der Einlass und die Auslässe für das Blut an ei-nem flexiblen Beutel angebracht sind, der in die Kammer eingelegt wird und zum einmaligen Gebrauch vorgesehen ist. Der Durchmesser des Beutels wird mit 40 bis 200
mm angegeben, sein Volumen mit 20 bis 200
ml.
Der in [X.] offenbarte Behälter kann nach den Ausführungen in der [X.] mit flexiblen Schläuchen an ein statisches System angeschlossen werden. Als besonders bevorzugt wird eine Ausführungsform bezeichnet, bei der beide Enden der Schläuche an der Rotationsachse des [X.] sind
und
der mittlere Teil der Schläuche den Behälter umgibt und beim Be-trieb der Zentrifuge mit der halben Drehgeschwindigkeit des Behälters gedreht wird.
bb)
Damit ist, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ein [X.] mit den in den Merkmalen 2a(2) und 2a(3) [10a und 10b] bean-spruchten Abmessungen offenbart.
Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehen sich die Angaben zu den Abmessungen in [X.] auch auf einen Behälter, in den das Blut ohne Beutel eingelassen wird. Zwar wird der Durchmesser nur in Bezug auf die in [X.]ur
3 dargestellte Ausführungsform mit Beutel ausdrücklich angegeben. Daraus kann indes nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die in den [X.]uren 1 und 2 dargestellte Ausführungsform
ohne Beutel einen größeren Durchmesser haben soll. Die allgemeinen Angaben, wonach es die erfindungsgemäße Aus-gestaltung der Kammer ermögliche, die Gesamtmenge des zu bearbeitenden Bluts klein zu halten und eine verhältnismäßig geringe Zentrifugalbeschleuni-gung einzusetzen, beziehen sich auf beide Ausführungsformen gleichermaßen. Auch ansonsten gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Kammer bei den bei-den Ausführungsformen unterschiedliche Abmessungen haben soll. Als Beson-derheit der Ausführungsform mit Beutel wird lediglich die Möglichkeit angeführt, den Beutel als Einwegartikel auszugestalten.
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[X.])
Der Fachmann hatte Anlass, die in [X.] offenbarten Abmessungen auf das in [X.] offenbarte [X.] zu übertragen.
Der in [X.] verwendete Ausdruck "Scheibe" mag zwar für sich gesehen dafür gesprochen haben, die Höhe im Vergleich zum Radius eher gering zu halten, zumal dies geringere Drehzahlen und damit eine geringere Belastung des rotierenden Schlauchs ermöglichte. Zu Recht ist das Patentgericht jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass der Fachmann, der nach einer möglichst kompakten Bauform suchte, Anlass hatte, auch Ausführungsformen mit größe-rer Höhe in Betracht zu ziehen, zumal auch die in [X.] abgebildeten Behälter noch als scheibenförmig bezeichnet werden können.
Dass die Zu-
und Abflüsse bei den in [X.] abgebildeten Ausführungsfor-men nicht durch radial verlaufende Kanäle mit [X.], sondern an der Außenseite des Behälters angeordnet sind, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt,
wird es auch in [X.] als vorzugswürdig dargestellt, das Blut über flexible Schläuche zu-
und abzuleiten, die als sich mit der halben Drehgeschwindigkeit mitdrehende Schleife ausge-staltet und deren Enden an der Drehachse des Behälters angeordnet sind. [X.] ergab sich für den Fachmann, dass die Anordnung der Zu-
und Abflüsse an der Außenseite der Behälter für die in [X.] offenbarte Lösung nicht essentiell ist und dass es sogar eher von Vorteil sein kann, diese zur Mitte hin zu verlagern. Damit war der Weg frei, einen Behälter mit den in [X.] offenbarten Abmessun-gen mit radialen Kanälen und einem Mehrfachschlauch auszustatten, wie dies aus [X.] und [X.] bekannt war.
Die von der Beklagten erörterte Frage, bis zu welcher Drehzahl die in [X.] offenbarten Behälter eingesetzt werden können, ist, wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, unerheblich. Eine bestimmte [X.] ist nach Patent-anspruch
1 nicht vorgeschrieben.
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-
Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die Größenangaben in [X.] auch Ausführungsformen ermöglichen, die nicht das vom Streitpatent be-anspruchte Verhältnis zwischen Höhe und Radius aufweisen, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Bei dem in [X.] geschilderten
Ausfüh-rungsbeispiel liegt das Verhältnis zwischen Höhe und Radius,
wie bereits [X.],
innerhalb des in Patentanspruch
1 beanspruchten Bereichs. Angesichts dessen hatte der Fachmann Anlass, bei einer Änderung einzelner Parameter, etwa einer Vergrößerung des Volumens, auch die anderen Parameter in ent-sprechendem Sinne zu verändern und nicht für den einen Parameter einen am oberen Limit, für einen anderen Parameter hingegen einen am unteren Limit liegenden Wert zu wählen.
4.
Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der Fassung des [X.] patentfähig ist.
a)
In der US-Patentschrift 5
316
666 ([X.]) und der insoweit im [X.] inhaltsgleichen US-Patentschrift 5
641
414 ([X.]) ist eine Zentrifuge zur Trennung von Blutbestandteilen offenbart.
An mehreren Stellen der Beschreibung wird ausgeführt, eine Lasche (132) werde von außen gegen den mit Blut gefüllten Beutel gepresst, so dass sich eine dammförmige Kontur (130) bilde. Diese Rampe (130) lenke den Flüssig-keitsstrom entlang der äußeren Wandung ([X.]) ab und ändere die Ausrichtung der Grenzfläche zwischen roten Blutkörperchen ([X.], [X.]) und Plasma (PRP, platelet rich plasma). Die Lage der Grenzschicht [X.] mit Hilfe einer Steuereinheit (interface controller 234) überwacht werden, die die Rate, mit der das Plasma aus der Kammer entfernt werde, bei [X.] ([X.] Sp.
20 Z.
22-53; Sp.
24 Z.
19-24; Sp.
25 Z.
36-44). Die Rampe (130) besteht aus einem lichtdurchlässigen Material und wird in
regelmäßigen Ab-ständen mit dem Licht einer Diode (236) bestrahlt. Die Zentrifugenspindel (82) auf der anderen Seite der Rampe ist mit einem lichtreflektierenden Material 81
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(242) beschichtet. Das davon reflektierte Licht wird von einem in der Nähe der Lichtquelle angeordneten Detektor (244) aufgefangen. Die Intensität des reflek-tierten Lichts nimmt mit zunehmender Menge von roten Blutkörperchen ab ([X.] Sp.
29 Z.
55-68).
b)
Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, die Merkmale 2h
und 2h(2) [14 und 16] offenbart. Die Rampe (130) hat die Form eines Doppelprismas im Sinne des Streitpatents und wirkt
mit einer optischen Einrichtung so zusammen, dass das Niveau der roten Blutkörperchen innerhalb des Beutels mit dem zu bearbeitenden Blut erkannt
werden kann. Dies wird ebenso wie beim Streitpatent dazu genutzt, die Förderleistung einer Pumpe zu regeln, mit der einer der Blutbestandteile abgepumpt wird.
Nicht offenbart ist entgegen der Auffassung der Klägerin das Merkmal 2h(1) [15]. Die Rampe (130) ist nicht innerhalb der [X.] angeordnet. Als [X.] im Sinne des Streitpatents fungiert bei der in [X.] offenbarten Zentrifuge ein Beutel aus flexiblem Material. Die Rampe (130) ist nicht im [X.] dieses Beutels angebracht, sondern wird auf diesen von außen angepresst.
Dass in der Beschreibung von [X.]
ergänzend ausgeführt wird, die Rampe (130) sei im Inneren der Kammer (84) angebracht ([X.] Sp.
20 Z.
29-31),
führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kammer (84) ist derjenige
Be-reich der Zentrifuge, der den mit Blut gefüllten Beutel umgibt. Sie entspricht damit funktionell nicht der [X.] im Sinne des Streitpatents.
c)
Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fachmann aus [X.] keine hinreichend
konkrete Anregung erhielt, die dort [X.] Kombination aus einem Doppelprisma und einer optischen Vorrichtung auch in einer Zentrifuge der in [X.] und ähnlichen Entgegenhaltungen offenbar-ten
Bauart einzusetzen.
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[X.])
Dem Umstand, dass bei der in [X.] offenbarten Zentrifuge ein flexib-ler Beutel als Blutbehälter dient und das Prisma von außen auf diesen Beutel aufgepresst wird, kommt dabei allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu.
Die für die Funktion des [X.] maßgeblichen optischen Eigenschaften hängen nicht entscheidend davon ab, ob der Behälter für das Blut fest oder [X.] ist und ob das Prisma unmittelbar mit dem Blut in Berührung kommt oder ob es von diesem durch eine flexible und durchsichtige Folie getrennt wird. Ein Fachmann, der den Einsatz
des in [X.] offenbarten [X.] bei einem Blut-behälter aus nicht flexiblem Material in Erwägung ziehen würde, hätte deshalb keine Schwierigkeiten, diesen innerhalb des Behälters anzuordnen, wie dies in Merkmal 2h(1) [15] vorgesehen ist.
bb)
Mit zutreffenden Erwägungen ist das Patentgericht aber zu dem Er-gebnis gelangt, dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, den Einsatz des in [X.] offenbarten [X.] für eine Blutzentrifuge in Erwägung zu ziehen, bei der
die Verteilung der getrennten Blutbestandteile auf mehrere Abflusskanäle im Wesentlichen durch die unterschiedliche radiale Lage der Endpunkte erzielt wird, wie dies nach den Merkmalen
2g(3) bis 2g(5)
[11-13] vorgesehen ist.
Bei der in [X.] offenbarten Zentrifuge sind der Zufluss für das Blut und der Abfluss
für das Plasma
an einem Ende, derjenige für die roten Blutkörperchen hingegen am entgegengesetzten Ende des Behälters angebracht. Dies erfor-dert es, zusätzlich zu der durch Rotation erzeugten Radialbewegung eine Strö-mung zu erzeugen, damit das Plasma zum einen und die roten Blutkörperchen zum anderen Ende des Behälters gelangen. Hierzu dienen das als Damm be-zeichnete Bauteil (128) in der Nähe des Abflusses für die roten Blutkörperchen und die Rampe (130), die in der Nähe des Abflusses für das Plasma angeord-net ist. Die Rampe (130) fungiert damit, wie das Patentgericht zutreffend darge-legt hat, nicht nur als Hilfsmittel zur optischen Überwachung des [X.], sondern auch als Mittel zur Steuerung des [X.]. Dass 89
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die zuletzt genannte Funktion, wie die Klägerin geltend macht, möglicherweise nicht erforderlich wäre, eine separate Ableitung des Plasmas vielmehr auch allein durch eine geeignete radiale Anordnung des dafür vorgesehenen [X.] erreicht werden könnte, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Rampe bei der in [X.] offenbarten Lösung beide Funktionen erfüllt
und für die Erzielung der angestrebten [X.] ist.
Bei dem im Streitpatent gewählten und in [X.] 2g festgeleg-ten Konstruktionsprinzip sind die Auswirkungen der Rampe (130) auf den [X.] hingegen hinderlich. Sie können zu Problemen führen, weil alle Abflüsse konstruktionsbedingt an der stromabwärts des [X.] gelegenen Seite angeordnet sind. Der Fachmann konnte die in [X.] offenbarte Lösung zur Überwachung und Steuerung des Flüssigkeitsniveaus mithin nicht einfach übernehmen. Er musste, wie das Patentgericht im Einzelnen dargelegt hat, vielmehr erkennen, dass die beiden Funktionen, die die Rampe (130) in [X.] erfüllt, voneinander getrennt werden können. Hierzu musste er eine Möglichkeit finden, das Doppelprisma so in ein [X.] der im Streitpatent ein-gesetzten Bauart zu integrieren, dass es den Flüssigkeitsstrom möglichst wenig behindert.
Die Lösung dieser konstruktiven Aufgabe mag
dem Fachmann möglich gewesen sein, zumal auch die Beschreibung des Streitpatents
dazu lediglich den Hinweis enthält, das Prisma solle an der Oberseite der [X.] an-gebracht werden (Abs.
29 Z.
55-56). [X.] gab dem Fachmann aber keine aus-reichende Veranlassung, eine solche Lösung
in Erwägung zu ziehen. Dort wur-de der Einsatz eines Doppelprismas zur Überwachung und Steuerung des Flüssigkeitsniveaus nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Einsatz-zweck offenbart. Die konkrete Anordnung des [X.] war durch die Beson-derheiten dieses Einsatzzwecks vorgegeben und zugleich eng auf diesen ab-gestimmt. Weder daraus noch aus sonstigen Entgegenhaltungen ergaben sich 93
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-
für den Fachmann hinreichende Hinweise darauf, dass diese Lösung auf einem allgemeineren Wirkungsprinzip beruht, das sich losgelöst von den übrigen
Parametern
auch in anderem Zusammenhang einsetzen lässt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] sowie §
97 Abs.
1 und §
92 Abs.
1 ZPO.
[X.]
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.02.2012 -
1 Ni
18/10 (EP) -

95

Meta

X ZR 78/12

16.01.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. X ZR 78/12 (REWIS RS 2014, 8662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8662

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

4 Ni 36/13 (EP)

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