Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. XII ZR 83/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8710

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 83/13
Verkündet am:

15. Januar 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
SchuldRAnpG §
12
a)
Bei der Verkehrswertermittlung nach §
12 Abs.
3 SchuldRAnpG ist auch der Wert des Bauwerks zu berücksichtigen, soweit dem Grundstückseigentü-mer im Hinblick auf seine Dispositionsfreiheit über die weitere [X.]snutzung hinaus durch das Bauwerk ein tatsächlich für ihn realisierba-rer Wert zufließt.
b)
Eine Entschädigung nach §
12 SchuldRAnpG kann nicht beansprucht [X.]n, bevor das Grundstück zurückgegeben ist.
[X.], Urteil vom 15. Januar 2014 -
XII ZR 83/13 -
LG [X.]

AG [X.] an der [X.]

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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Januar 2014 durch [X.], die Richterin Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Mai 2013 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der beklagten [X.] eine Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz für ein auf deren Grundstück errich-tetes Bauwerk.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der [X.]
R. Diese überließ in der früheren [X.] mit schriftlichem Vertrag vom 15.
Februar 1978 Herrn
R. eine Fläche von 445
qm zur unbefristeten gärtnerischen Nutzung gegen Zahlung einer jährlichen Pacht von 17,80
Mark, ferner genehmigte sie die Aufstellung einer Gartenlaube. Am 6.
September 1989 erteilte die staatliche Bauaufsicht beim Rat der [X.] eine Zustimmung zur Errichtung einer massiven Gar-1
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tenlaube, woraufhin Herr
R. das Grundstück mit einem Bungalow, einer Toilette und einer Garage bebaute.
Durch Vereinbarung vom 20.
September 2002 trat der frühere Nutzungs-inhaber
R. sämtliche Nutzungsrechte aus dem Pachtvertrag an die Klägerin ab und veräußerte an sie die vorhandenen Baulichkeiten mit weiterem Vertrag vom 15.
September 2002. Seitdem wurde das Grundstück von der Klägerin genutzt, die fortan auch das jährliche Nutzungsentgelt an die Beklagte zahlte. Die [X.] erhöhte das jährliche Nutzungsentgelt gegenüber der Klägerin auf Grundlage der Nutzungsentgeltverordnung und zog sie auch zu [X.] heran.
Die Klägerin kündigte das Nutzungsverhältnis zum 1.
Juni 2011. Seitdem hält sie das Grundstück weiterhin in Besitz und zahlt an die Beklagte eine [X.]. Die Rückgabe des Grundstücks hat die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung für die vorhandenen Bauwerke in [X.] von 50.307

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung einer Entschädigung von 50.300

nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte zur Zahlung von 5.300

und die weitergehende Berufung, mit der die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von noch weiteren 21.700

, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes seien anzuwenden, da das überlassene Grundstück sowohl vom früheren Nutzer als auch von der Klägerin nicht für landwirtschaftliche Zwecke, sondern als Erho-lungsgrundstück genutzt worden sei. Durch Vereinbarung vom 20.
September 2002 sei die Klägerin in das Nutzungsverhältnis eingetreten; dem habe die [X.] zumindest konkludent zugestimmt.
Da die Klägerin das Vertragsverhältnis gekündigt habe, könne sie gemäß §
12 Abs.
3 SchuldRAnpG nur eine Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im [X.]punkt der Rückgabe erhöht sei. Hierbei sei dem Verkehrswert des Grundstücks bei Rück-gabe derjenige Wert gegenüberzustellen, den das Grundstück im [X.]punkt der Rückgabe (fiktiv) ohne die vom Nutzer veranlasste Bebauung hätte. Dabei [X.] der Grundstückswert nicht durch den Sachwert der vorhandenen Bebauung, sondern nur dadurch erhöht, dass der mit dem Bauwerk verbundene Bestands-schutz den Bodenwert erhöhe. Anhand des von der Klägerin vorgelegten Gut-achtens könne diese Wertsteigerung auf 5.300

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nur im Er-gebnis
stand.
a) Die Ausführungen des [X.]s, dass die Klägerin bei Rückgabe des Grundstücks keine weitergehende Entschädigung beanspruchen könne, wiedersprechen §
12 SchuldRAnpG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.]s. Insbesondere ist die Annahme des [X.]s unzutreffend, dass der Substanzwert des Bauwerks nicht geeignet sei, den Verkehrswert des Grundstücks i.S.d. §
12 Abs.
3 SchuldRAnpG zu erhöhen.

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aa) Nach den Feststellungen des [X.]s wurde durch den Vertrag vom 15.
Februar 1978 und die nachfolgende faktische Grundstücksnutzung zu Erholungszwecken ein Rechtsverhältnis nach den §§
312
ff. ZGB-[X.] mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin begründet. Auf dieses Nutzungsverhältnis, in das die Klägerin eingetreten ist, sind gemäß §
6 Abs.
1 SchuldRAnpG die [X.] über den Miet-
oder den Pachtvertrag anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz nichts anderes be-stimmt.
bb) Soweit der frühere Nutzungsinhaber
R. das Grundstück in Überein-stimmung mit der am 6.
September 1989 erteilten Zustimmung bebaut hat, wurde [X.] nach dem Recht der [X.] begründet (§§
296 Abs.
1 Satz
1, 313 Abs.
2 ZGB-[X.], §
19 Abs.
2 SchuldRAnpG, Art.
231 §
5 Abs.
1 EGBGB). Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses ging das [X.] kraft Gesetzes auf die Beklagte als Grundstückseigentüme-rin über (§
11 Abs.
1 SchuldRAnpG). Als Ausgleich für den [X.] hat die Beklagte der Klägerin gemäß §
12 Abs.
1 SchuldRAnpG eine Entschädi-gung für das Bauwerk zu leisten. Da die Klägerin als Nutzerin den Vertrag selbst gekündigt hat, kann sie gemäß §
12 Abs.
3 SchuldRAnpG eine Entschä-digung (nur) verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im [X.]punkt der Rückgabe erhöht ist.
cc) Da §
12 Abs.
1 und 3 SchuldRAnpG keine Regeln enthält, wie die Verkehrswerterhöhung festzustellen ist, kann auf die Immobilienwertermitt-lungsverordnung vom 19.
Mai 2010 ([X.], BGBl.
I S.
639) zurückgegrif-fen werden, die anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] liegt die Wahl der Ermittlungsmethode im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die von ihm gewählte [X.] muss jedoch 11
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nach den Besonderheiten des konkreten Falles geeignet sein, den vollen Ver-kehrswert für den
zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das [X.] zu verzerren. Auf das Ertragswertverfahren abzustellen ist sinnvoll und damit sachgerecht, wenn das zu bewertende Grundstück dazu bestimmt ist, nach-
haltige Erträge zu erzielen wie etwa bei Mietwohnhäusern, Geschäfts-
und Ge-werbegrundstücken. Dem Käufer eines derartigen Grundstücks kommt es nämlich
in erster Linie darauf an, welche Rendite ihm das eingesetzte Kapital in Gestalt der durch die Vermietung oder Verpachtung erzielten Erträge erwirt-schaftet. Demgegenüber eignet sich das Sachwertverfahren für Grundstücke, die nach der Art ihrer Bebauung vornehmlich nicht auf eine möglichst hohe Rendite im Verhältnis zu den aufgewandten Kosten ausgelegt sind ([X.]surteil vom 12.
März 2008
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ZR
156/05

NJW-RR 2008, 1047 Rn.
25 mwN). Entsprechend
wurde auch im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen
(BT-Drucks. 12/7135 S.
47), dass sich bei Bauwerken, die Erholungszwecken dienen, die Bewertung in aller Regel am Sachwert orientieren muss. Beide Wertermittlungsverfahren
beziehen allerdings die Restnutzungsdauer der bauli-chen Anlagen ein (§
6 Abs.
5, 6 [X.]), entweder nach ihrem Ertragsni-veau (§§
18 Abs.
1, 19 [X.]) oder nach dem Sachwert (§
21 Abs.
2 [X.]).
dd) Entgegen der Auffassung des
[X.]s führt die danach gebote-ne Einbeziehung der baulichen Anlagen nicht dazu, dass der schutzwürdige Nutzer in den Fällen des §
12 Abs.
2 SchuldRAnpG regelmäßig eine geringere Entschädigung erhielte als der nicht schutzwürdige Nutzer in den Fällen
des §
12 Abs.
3 SchuldRAnpG.
Zwar trifft es zu, dass der Nutzer, der durch sein eigenes Verhalten An-lass zur Kündigung aus wichtigem Grund gibt, eine unter Umständen höhere Entschädigung erhalten kann, als wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. 14
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Erhöht nämlich wegen des bauplanungsrechtlichen Bestandsschutzes die vor-handene Bebauung den Bodenwert ausnahmsweise über den Wert der bauli-chen Anlage hinaus, so führt die Kündigung des Vermieters bei pflichtwidrigem Verhalten des Nutzers (§
12 Abs.
2 Satz
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SchuldRAnpG) zu einer höheren Entschädigung als dann, wenn der Vermieter aus sonstigen Gründen kündigt und nur der [X.]wert des Bauwerks zu ersetzen ist. Dieser Widerspruch beruht aber

wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]surteil vom 12.
März 2008

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NJW-RR 2008, 1047 Rn.
21)

auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nach dessen Vorstellung die durch das Bauwerk eingetretene Erhöhung des Verkehrswerts im Regelfall geringer ist als der Wert des Gebäu-des. Wie der Entwurfsbegründung zu entnehmen ist (BT-Drucks. 12/7135 S.
47), liegt dem die Einschätzung zugrunde, dass der zu entschädigende Wertzuwachs wesentlich von der künftigen Art der Nutzung des zurück-
gegebenen Grundstücks abhängt. Auch kann unter Beibehaltung der bisherigen Grundstücksnutzung ein nicht mehr in ordnungsgemäßem Zustand befind-
liches Bauwerk unter Kostenbeteiligung des Nutzers abgerissen (vgl. §
15 SchuldRAnpG) und durch ein neues ersetzt werden. In diesen Fällen fließt dem Grundstückseigentümer durch das Bauwerk kein tatsächlich für ihn realisierba-rer Wert zu, so dass ein nicht fortzunutzendes Bauwerk den Verkehrswert nach den Maßstäben des §
12 Abs.
3 SchuldRAnpG nicht erhöht (vgl.
BT-Drucks. 12/7135 S.
47; [X.] VIZ 2000, 578, 582). Dadurch ist dem Verkehrswert im Sinne des §
12 Abs.
3 SchuldRAnpG eine von §
194 BauGB abweichende Be-deutung beigegeben, da diese Vorschrift allein auf den Veräußerungswert (Marktwert) abstellt.
ee) Ein möglicher
Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz hängt somit davon ab, ob das Bauwerk für die Beklagte weiter nutzbar ist. Mit Schreiben vom 7.
Februar 2012 hat diese darauf hingewiesen, dass sie noch nicht wisse, wie sie mit der Grundstücksfläche wei-16
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ter verfahren werde, zumal bereits zwei weitere Bungalows in unmittelbarer [X.] leer stünden und keine neuen Pächter/Nutzer zu finden seien. Nach den in der Gesetzesbegründung dargelegten Maßstäben könnte unter solchen Um-ständen ein durch das Bauwerk realisierbarer Wertzuwachs entfallen.
b) Der geltend gemachte Anspruch ist allerdings noch nicht entstanden, da das Grundstück noch nicht an die Beklagte zurückgegeben worden ist.
aa) Durch die von der Klägerin erklärte Kündigung wurde das Vertrags-verhältnis beendet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses war die Kläge-rin verpflichtet, das Grundstück an die Beklagte zurückzugeben

546 Abs.
1 BGB).
Der Entschädigungsanspruch nach §
12 Abs.
3 SchuldRAnpG knüpft an die Rückgabe des bebauten Grundstücks an, also an die tatsächliche Erlan-gung des unmittelbaren Besitzes durch den Grundstückseigentümer (Kiethe/Bultmann
Schuldrechtsanpassungsgesetz §
21 Rn.
21, 25). [X.] in der [X.] zwischen der Beendigung des Vertragsverhältnisses und der Rückgabe des Grundstücks sind daher bei der Berechnung des Entschädi-gungsanspruchs zu berücksichtigen. Dasselbe
gilt für zwischenzeitliche Ände-rungen in Bezug auf die Eignung des Grundstücks für anderweitige Folgenut-zungen, soweit diese sich auf die Wertbemessung auswirken (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S.
47). Der Rückgabezeitpunkt bildet den Stichtag für die Wertermitt-lung, nach der sich der Entschädigungsanspruch bemisst. Solange das [X.]

wie hier

noch nicht zurückgegeben ist, stehen die Wertermittlungs-grundlagen nicht fest und kann die Entschädigung weder errechnet noch [X.] werden ([X.] [X.] 2003, 183).

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Hinzu kommt, dass der Nutzer nach §
12 Abs.
4 SchuldRAnpG grund-sätzlich zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt ist. Auch deshalb kann er vor der Rückgabe keine Entschädigung verlangen.
bb) Ob die tatsächlich bewirkte Rückgabe als Anknüpfungspunkt für die Wertermittlung
nach §
12 SchuldRAnpG durch einen Annahmeverzug des Grundstückseigentümers ersetzt werden könnte, indem der Nutzer die Rückga-be anbietet und der Grundstückseigentümer diese ablehnt (vgl. §
293 BGB), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin hat die Übergabe nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise an-geboten, sondern nur Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung für das Bauwerk in Höhe von 50.307

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Zwar kommt der Gläubiger einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung auch dann in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen be-reit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet

298 BGB). Hier liegt jedoch ein Fall der Zug um Zug
zu erbringenden Leistung nicht vor. Denn weder steht der Rückgabeanspruch des Grundstückseigentümers in einem Gegensei-tigkeitsverhältnis (vgl. [X.]/[X.] BGB [2011] §
546
Rn.
37) noch steht dem Nutzer wegen des Entschädigungs-
oder eines sonstigen Anspruchs ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Grundstückseigen-tümers zu (vgl. §§
570, 578 Abs.
1 BGB; [X.], 304).

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.]
an der [X.], Entscheidung vom 18.09.2012 -
31 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
6 [X.]/12 -

22

Meta

XII ZR 83/13

15.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. XII ZR 83/13 (REWIS RS 2014, 8710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8710

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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