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PDF anzeigen[X.]/00vom31. Januar 2001in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 31. Januar 2001 beschlos-sen:Der Nebenklägerin W. wird für die RevisionsinstanzRechtsanwältin [X.]aus [X.] als Beistand bestellt.Gründe:Die Nebenklägerin hat unter dem 20. November 2000 beantragt, ihrauch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung [X.] [X.]zu bewilligen. Dieser Antrag ist als Antrag auf Be-stellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich indieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen fürdie Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1lit. a StPO).- 3 -Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits [X.] eine im Revisionsverfahren fortwirkende [X.] vor-genommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das [X.] hat der [X.] vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.[X.]Detter [X.]Elf
Meta
31.01.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2001, Az. 2 StR 506/00 (REWIS RS 2001, 3696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3696
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