Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 4 ARs 22/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4480

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[X.] vom 15. April 2008 [X.]St: ja [X.]R: ja Veröffentlichungen: ja GG Art. 16 Abs. 2; [X.] Art. 6 Abs. (1) a, Art. 10; [X.] Art. 4; [X.]. 4 Nr. 4, Art. 31; [X.] §§ 1, 9 Nr. 2, 78 ff. Die nach [X.] Recht eingetretene [X.] einer Tat, für die auch die [X.] Gerichtsbar-keit begründet ist, steht der Auslieferung eines deut-schen Staatsangehörigen auf Grund eines [X.] Haftbefehls an die [X.] entgegen, selbst wenn nach [X.] Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist. [X.], Beschluss vom 15. April 2008 [X.] 4 ARs 22/07 [X.] [X.] - 2 - in dem Auslieferungsverfahren gegen - 3 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2008 durch die [X.] Richterin am [X.] [X.], [X.] am [X.] und [X.], [X.]in am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Ernemann be-schlossen: Die nach [X.] Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die [X.] Gerichtsbarkeit begründet ist, steht der Auslieferung eines [X.]n Staatsangehörigen auf Grund eines [X.] Haftbefehls an die [X.] entgegen, selbst wenn nach [X.] Recht die Strafver-folgung noch nicht verjährt ist. Gründe: [X.] 1. Die [X.] Strafverfolgungsbehörden haben auf der Grundlage ei-nes [X.] Haftbefehls des [X.] vom 9. März 2007 um Auslieferung des [X.]n Staatsangehörigen [X.]zur [X.] ersucht. In dem dem [X.] Haftbefehl zu Grunde liegenden natio-nalen Haftbefehl des [X.] vom 6. Dezember 2004 wird dem [X.] eine Straftat gegen die Verkehrssicherheit gemäß Art. 177 § 2 des pol-nischen Strafgesetzbuchs (bzw. Art. 145 § 2 des [X.] Strafgesetzbuchs aF) vorgeworfen. Er soll am 14. August 1992 in [X.] auf der Autobahn [X.] bei Kilometer 105,1 mit seinem in [X.] zugelassenen Pkw [X.] infolge Nichtbeachtung der erforderlichen Vorsicht auf die linke Fahrspur ge-kommen und mit dem ihm entgegenkommenden, von [X.]-1 - 4 - [X.]gesteuerten Fahrzeug [X.], amtl. Kennzeichen [X.], zu-sammengestoßen sein. Dabei seien seine Mitfahrer [X.] und [X.]getötet und die drei Insassen im Pkw [X.] schwer verletzt worden. An dem [X.] Fahrzeug sei ein erheblicher Sachschaden entstanden. Nach den Auslieferungsunterlagen verjährt die Strafverfolgung nach [X.] Recht erst am 14. August 2017; nach [X.] Recht trat - soweit ersichtlich - Verfolgungsverjährung bereits im August 1997 ein. Der Verfolgte wurde am 22. Mai 2007 in [X.] vorläufig festgenommen und zu dem [X.] Haftbefehl vom 9. März 2007 richterlich vernommen. Einer vereinfachten Auslieferung hat er nicht zugestimmt. Der [X.] beim [X.] hat deshalb beantragt, die Ausliefe-rung für zulässig zu erklären. 2 2. Das [X.] beabsichtigt, dem Antrag nicht zu entsprechen. Die Auslieferung sei gemäß § 9 Nr. 2 [X.] unzulässig. Der Ver-folgte, der [X.]r Staatsangehöriger sei, unterliege nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat (auch) der [X.]n Strafge-walt. Nach [X.] Recht sei aber Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Rahmenbeschluss des [X.] über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union ([X.]) vom 13. Juni 2002 habe dem nationalen [X.] in Art. 4 Nr. 4 die Möglichkeit eingeräumt, die Vollstreckung des [X.] Haftbefehls zu verweigern, wenn die Strafverfolgung nach den Rechts-vorschriften des ersuchten Staates verjährt ist und hinsichtlich der Tathandlun-gen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand. Aus der Geset-zesbegründung zum [X.]n [X.] Haftbefehlsgesetz ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, dass § 9 Nr. 2 [X.] auch dann anzuwenden sei, 3 - 5 - wenn dem Auslieferungsverfahren ein [X.] Haftbefehl zu Grunde liege. § 1 Abs. 4 Satz 3 [X.] stehe dem nicht entgegen; denn in § 82 [X.], der die Nichtanwendung von Vorschriften des [X.] im Falle des Vorliegens eines Euro-päischen Haftbefehls regele, sei § 9 [X.] nicht aufgeführt. Daraus folge, dass § 9 [X.] anzuwenden sei. An der beabsichtigten Entscheidung, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, sieht sich das [X.] durch Beschlüsse des [X.] vom 6. November 2006 (= NStZ-RR 2007, 113 f.) und des [X.] vom 1. Juni 2007 ([X.].: 1 [X.]. 169/06) gehindert. Diese Gerichte vertreten die Auffassung, § 9 Nr. 2 [X.] trete nach § 1 Abs. 3 und 4 [X.] gegenüber fiauslieferungsfreundlicherenfi anders lautenden völkerrechtlichen Vereinbarungen zurück. 4 Das [X.] hat deshalb die Sache dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: 5 "Steht im Rechtshilfeverkehr mit der [X.] die [X.] nach [X.] Recht der Auslieferung zur Strafverfolgung auf Grund eines [X.] Haftbefehls entgegen, wenn nach [X.] Recht keine Verfolgungs-verjährung eingetreten ist?" 3. Für die Entscheidung der [X.] sind folgende nationale und völkerrechtliche Regelungen von Bedeutung: 6 a) Das Grundgesetz für die Bundesrepublik [X.] vom 23. Mai 1949 ([X.]) [GG], in [X.] getreten am 24. Mai 1949. - 6 - Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt - als Grundrecht -, dass kein [X.] an das Ausland ausgeliefert werden darf. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ([X.] 16) vom 29. November 2000 ([X.] 1633), in [X.] ge-treten am 2. Dezember 2000, wurde der Bestimmung fol-gender Satz angefügt: Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für [X.] an einen Mitgliedstaat der [X.] oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fordert, dass, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz eingeschränkt werden kann, das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Die Nichtbeachtung des [X.] (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) führt regelmäßig zur Nichtigkeit des grundrechtsein-schränkenden Gesetzes (vgl. [X.] 5, 13, 15 f.; 113, 348, 366; [X.]/[X.]/[X.], Grundgesetz für die Bundesrepublik [X.] 7. Aufl. Art. 19 Rdn. 45). b) Das [X.] vom 13. Dezember 1957 ([X.] 1369) [[X.]], das für [X.] am 1. Januar 1977 ([X.] 1778) und für [X.] am 13. September 1993 ([X.]) in [X.] getreten ist. Art. 6 Abs. (1) a dieses Abkommens bestimmt, dass jede Vertragspartei berechtigt ist, die Auslieferung ihrer Staats-angehörigen abzulehnen. Nach Art. 10 wird die Ausliefe-rung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die [X.] verjährt ist. Art. 28 Abs. 3 [X.] regelt, dass die Parteien berechtigt sind, die Auslieferung auf der Grundlage - neuer - einheitlicher Rechtsvorschriften stattfinden zu [X.] 7 - sen. Wird die Anwendung des Übereinkommens dann aus-geschlossen, haben die Vertragsparteien dies dem Gene-ralsekretär des [X.] zu notifizieren. [X.] hat eine Erklärung nach Art. 28 Abs. 3 [X.] mit Wirkung vom 18. August 2004 abgegeben ([X.] 369) und dem Generalsekretär des [X.] mitgeteilt, dass die Bestimmungen zum [X.] Haftbefehl die entsprechenden Bestimmungen im [X.] Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 in den wechselseitigen Beziehungen zwischen [X.] und den anderen Mitgliedstaaten der [X.] ersetzen, dass das Abkommen aber hilfsweise anwendbar bleibt, soweit es die Möglichkeit bietet, über die Ziele des [X.] Haftbefehls hinauszugehen, es zu einer Ver-einfachung oder Erleichterung der Verfahren beiträgt und der betreffende Mitgliedstaat es insoweit ebenfalls weiter anwendet. Entsprechendes gelte für die von [X.] mit einzelnen Mitgliedstaaten der [X.] ge-schlossenen bilateralen Vereinbarungen. c) Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.] über die Ergänzung des [X.] Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 17. Juli 2003 [[X.] [X.] = [X.]] ([X.] 523), in [X.] seit dem 4. September 2004 ([X.]I 1339). Der Vertrag modifiziert zur Erleichterung der Auslieferung zwischen beiden [X.] nach dem [X.] Ausliefe-rungsübereinkommen u.a. einige Artikel des [X.]. Er enthält jedoch keine abweichende Regelung zu Art. 6 Abs. 1 (a) [X.] (Nichtauslieferung eigener [X.]). Art. 4 des Vertrages bestimmt zu Art. 10 [X.], dass zur Beurteilung der Verjährung ausschließlich das Recht der ersuchenden Vertragspartei maßgebend ist. - 8 - Art. 21 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages legt fest, dass dieser auch ohne besondere Kündigung in dem Zeitpunkt außer [X.] tritt, in dem das Übereinkommen [[X.]] zwischen den Vertragsparteien unwirksam wird. d) Der Rahmenbeschluss des [X.] vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/[X.]) - [X.] - (ABl. EG Nr. [X.] vom 18. Juli 2002). Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses bestimmt (entspre-chend Art. 8 Abs. 2 des EUAuslÜbk vom 27. September 1996), dass die Vollstreckung des [X.] Haftbe-fehls verweigert werden kann, wenn die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des [X.] verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand. In [X.] 31 Abs. 1 ist festgelegt, dass der Rahmenbeschluss am 1. Januar 2004 - soweit es die Mitgliedstaaten betrifft - u.a. die entsprechenden Bestimmungen über die Auslieferung in dem [X.] ersetzt. Nach Absatz 2 dieses Artikels steht es den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeit-punkt der Annahme des Rahmenbeschlusses geltenden bi-lateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und zu [X.] weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfah-ren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein [X.] Haftbefehl vorliegt. Auch steht es den Mit-gliedstaaten frei, nach Inkrafttreten des [X.] entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte zu schließen (Art. 31 Abs. 2 Unterab-satz 2). Unterabsatz 4 des Art. 31 Abs. 2 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den Rat und die [X.] binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses von den bestehenden Abkommen oder Übereinkünften, die sie auch weiterhin anwenden wollen, unterrichten. - 9 - Der Rahmenbeschluss ist sowohl für [X.] als auch - mit seinem Beitritt zur [X.] am 1. Mai 2004 - für [X.] verbindlich. [X.] hat am 18. Au-gust 2004 zu Art. 31 Abs. 2 Unterabsatz 4 des [X.] erklärt, dass die in Art. 31 Abs. 1 genannten [X.] und bilateralen Übereinkommen hilfsweise an-wendbar bleiben, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Ziele des [X.] Haftbefehls hinauszugehen, zu [X.] Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren beitra-gen und der betreffende Mitgliedstaat sie insoweit ebenfalls weiter anwendet (Ratsdokument Nr. 12180/04 vom 8. Sep-tember 2004). e) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-sachen ([X.]) vom 23. Dezember 1982 ([X.] 2071) in der Fassung des am 2. August 2006 in [X.] getretenen Euro-päischen Haftbefehlsgesetzes - [X.] - vom 20. Juli 2006 ([X.] 1721). Der Achte Teil des [X.] (§§ 78 ff.) regelt [X.] auch rückwirkend [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshil-feverkehr in Strafsachen 3. Aufl. § 1 [X.] Rdn. 39 m.w.N.) - die Unterstützung von Mitgliedstaaten der [X.]. In § 78 ist festgelegt, dass, soweit der Achte Teil keine besonderen Regelungen enthält, die übrigen [X.] des Gesetzes auf die u.a. im [X.] (Auslie-ferung an das Ausland) geregelten Ersuchen eines Mit-gliedstaates Anwendung finden. § 79 Abs. 1 Satz 1 be-stimmt, dass zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung nur abgelehnt werden können, soweit dies im [X.] vorgesehen ist. § 82 legt fest, dass die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 und, soweit ein [X.] Haftbefehl vorliegt, § 11 keine Anwendung finden. Im [X.] - in § 9 Nr. 2 - ist bestimmt, dass, wenn für die Tat auch die [X.] Gerichtsbarkeit begründet ist, die Auslieferung nicht zuläs-sig ist, wenn die Verfolgung nach [X.] Recht verjährt ist. § 1 Abs. 3 [X.] legt fest, dass Regelungen in völker-rechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar [X.] innerstaatliches Recht geworden sind, den [X.] des [X.] vorgehen. - 10 - § 1 Abs. 4 [X.] lautet: Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der [X.] richtet sich nach diesem Gesetz. Absatz 3 wird mit der Maßgabe angewandt, dass der Achte Teil dieses Ge-setzes den dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarun-gen vorgeht. Die in Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen und die Regelungen über die vertragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes bleiben hilfsweise anwendbar, soweit nicht der Achte Teil abschließende Regelungen ent-hält. Zu [X.] finden sich im [X.] des [X.] keine gesonderten Bestimmungen. 4. Das [X.] hat zu der [X.] im [X.] wie folgt Stellung genommen: 7 Über die §§ 78, 82 [X.] sei § 9 Nr. 2 [X.] auf das [X.] Ausliefe-rungsersuchen anzuwenden. Zwar sehe Art. 4 [X.] [X.] abweichend von Art. 10 [X.] vor, dass zur Beurteilung der Verjährung ausschließlich das Recht der ersuchenden Vertragspartei maßgebend sein solle. Diese Be-stimmung sei jedoch nicht anwendbar, weil nach Art. 21 [X.] [X.] der Vertrag zwischen [X.] und [X.] vom 17. Juli 2003 ohne besondere Kündigung außer [X.] trete, wenn das [X.] zwischen den Vertragsparteien unwirksam werde. [X.] habe mit Wirkung vom 18. August 2004 zu Art. 28 Abs. 3 [X.] erklärt, dass die Bestimmungen zum [X.] Haftbe-fehl grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen des [X.] ersetzten. Die [X.] habe am 24. Februar 2005 gegenüber dem [X.] in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 3 [X.] erklärt, dass [X.] mit Wirkung zum 1. Mai 2004 im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der [X.] 8 - 11 - die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 anwende, soweit dieser im Verhältnis zwischen [X.] und diesen [X.] anwendbar sei. Der Rahmenbeschluss sei im März 2004 in [X.]s Recht umgesetzt worden. Nach Auffassung des [X.] ist der Erklärung [X.]s zu entnehmen, dass die [X.] von einer abschließenden [X.] der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeht, soweit der [X.] zwischen den [X.] Anwendung findet. Dem [X.] auch, dass [X.] keine Erklärung nach Art. 31 [X.] abgegeben habe. Da [X.] in seiner Erklärung zu Art. 31 [X.] die hilfsweise Anwendbarkeit multilateraler oder bilateraler Übereinkommen davon abhängig gemacht habe, dass der betreffende Mitgliedstaat sie ebenfalls weiter anwen-det, die [X.] aber die gegenseitige Anwendbarkeit des deutsch-[X.] Vertrages vom 17. Juli 2003 nicht zugesichert habe, sei der Vertrag nicht anzuwenden. 9 [X.] [X.] an das [X.] [X.] mit der Bitte um Stellungnahme zu der Auffassung des [X.] der Justiz, die Erklärung [X.]s zu Art. 28 [X.] sei in dem Sinne zu verstehen, dass damit sämtliche bilaterale Auslieferungsverträge im Verhältnis der [X.] zu anderen Mitgliedstaaten der [X.] außer [X.] getreten sind, hat das [X.] [X.] dahin be-antwortet, dass es nicht davon ausgehe, dass der [X.] durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses außer [X.] getreten sei. 10 - 12 - 5. Der [X.] hat in Präzisierung der [X.] auf solche Taten, für die (auch) die [X.] Gerichtsbarkeit begründet ist, [X.] zu entscheiden: 11 "Die nach [X.] Recht eingetretene [X.] einer Tat, für die die [X.] Gerichtsbarkeit begründet ist, steht der Auslieferung auf Grund eines [X.] Haft-befehls der [X.] entgegen, auch wenn nach [X.] Recht keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist." I[X.] 1. Die Vorlegung ist zulässig (§ 42 Abs. 1 [X.]). 12 a) Das [X.] kann nicht wie beabsichtigt [X.], ohne von der in den Beschlüssen der [X.]e [X.] und [X.] vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (§ 42 Abs. 1 2. Alt. [X.]). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. [X.]); denn sie kann sich im deutsch-[X.] Auslieferungsver-kehr über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. [X.]St 34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.). 13 b) Die Rechtsfrage ist auch für das anhängige Auslieferungsverfahren von Bedeutung (vgl. [X.]St 34, 256, 259; 47, 120, 123), da von ihrer Beantwor-tung die vom [X.] zu treffende Entscheidung abhängt. 14 2. Die [X.] ist jedoch zu weit gefasst, weil es zum einen [X.] um die Auslieferung eines [X.]n Staatsangehörigen an die [X.] 15 - 13 - [X.] geht und zum anderen um eine Tat, für die auch die [X.] Gerichts-barkeit begründet ist. Die [X.] ist daher wie folgt zu fassen: Steht der Auslieferung eines [X.]n Staatsangehörigen an die [X.] auf Grund eines [X.] Haftbefehls die nach [X.] Recht eingetretene [X.] einer Tat, für die auch die [X.] Gerichtsbarkeit be-gründet ist, entgegen, wenn nach [X.] Recht die Straf-verfolgung noch nicht verjährt ist? II[X.] Der Senat bejaht die [X.]. Der Auslieferung steht § 9 Nr. 2 [X.] entgegen. Selbst wenn der deutsch-[X.] [X.] anwendbar wäre, wäre die Auslieferung nicht zulässig, weil der Vertrag nicht die Auslieferung [X.]r Staatsangehöriger zum Gegenstand hat. 16 1. Das vorlegende [X.] geht zutreffend davon aus, dass sich die Auslieferung nach [X.] als Mitgliedstaat der [X.] nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ([X.]) richtet (§ 1 Abs. 4 Satz 1 [X.]), und zwar in erster Linie nach dessen [X.] (§§ 78 ff.). Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 [X.] gehen die Regelungen im [X.] des [X.] auch völkerrechtlichen Vereinbarungen vor. Da die §§ 79 ff. [X.] keine beson-deren Regelungen zur Verjährungsfrage enthalten, finden die übrigen [X.] des [X.] auf das Auslieferungsersuchen Anwendung (§ 78 [X.]), somit auch [X.] nach Ausübung des gemäß Art. 4 Nr. 4 [X.] eingeräumten Ermes-sens ([X.]. 16/1024 S. 11 i.V.m. [X.]. 15/1718 S. 11: aufgrund der fiVorgaben des [X.]fi) - § 9 Nr. 2 [X.] (vgl. § 82 [X.], der bei den [X.] zur Auslieferung an einen Mitgliedstaat der [X.] [§§ 80 ff. [X.]] den § 9 [X.] im Hinblick auf nicht anzuwendende Vorschriften nicht 17 - 14 - nennt). § 9 Nr. 2 [X.] bestimmt, dass die Auslieferung nicht zulässig ist, wenn für die Tat auch die [X.] Gerichtsbarkeit begründet und die Strafverfolgung nach [X.] Recht verjährt ist. Beides liegt hier vor: Die [X.] Gerichts-barkeit ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben, weil der Verfolgte [X.] ist; Strafverfolgungsverjährung nach [X.] Recht ist eingetreten. Somit müsste - nach der Gesetzessystematik des [X.] - das Auslieferungsersuchen abgelehnt werden. 2. Dieses eindeutige und rechtlich leicht nachvollziehbare Ergebnis wird jedoch dadurch in Frage gestellt, dass bei Auslieferungen an Mitgliedstaaten der [X.] "hilfsweise" völkerrechtliche Vereinbarungen anwend-bar bleiben (§ 1 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Dabei ist streitig, ob § 9 Nr. 2 [X.] bilaterale Abkommen verdrängt, welche die Auslieferung auch dann zulassen, wenn für die Tat die [X.] Gerichtsbarkeit gegeben, die Tat aber nach [X.] Recht verjährt ist (vgl. Böse in [X.]/[X.]/[X.], Internationaler [X.] in Strafsachen 3. Aufl. § 82 [X.] Rdn. 8 m.w.N.). Zum Teil wird - wie vom vorlegenden Gericht (zustimmend Ahlbrecht [X.] 2007, 284, 288 f.; Ro-senthal [X.] 2007, 596, 597) - aus § 1 Abs. 4 (bzw. § 78) [X.] ein Vorrang des § 9 Nr. 2 [X.] abgeleitet, zum Teil wird im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 1 Abs. 3 [X.] die Meinung vertreten, dass es sich bei § 9 Nr. 2 [X.] nicht um eine abschließende Regelung handelt und die Vorschrift durch bilaterale Verträge verdrängt wird, in denen - wie im vorliegenden Fall - ohne Einschränkung auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates abgestellt wird (OLG [X.] NStZ-RR 2007, 113 f.; Böse aaO § 82 [X.] Rdn. 8 [X.] m.w.N.). 18 - 15 - 3. Ob - wie das vorlegende Gericht im Ergebnis meint - ein für den [X.] günstigerer völkerrechtlicher Vertrag einseitig durch eine nationale Regelung (hier: § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 [X.]) ignoriert werden darf, erscheint dem Senat zweifelhaft (vgl. [X.]St 33, 310, 315 f.; 35, 67, 71 [unter Hinweis auf die [X.] Übereinkunft über das Recht der Verträge]). 19 a) § 1 Abs. 4 Satz 2 [X.] idF des [X.] vom [X.] mit Urteil vom 18. Juli 2005 für nichtig erklärten ([X.] 113, 273 = NJW 2005, 2289 = [X.], 505) [X.] [X.] vom 21. Juli 2004 ([X.] 1748) hatte noch fivertrags- und auslieferungsfreundlichfi bestimmt, dass § 1 Abs. 3 [X.] (Vorrang der Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen [die Bestimmung wurde durch das [X.] aF/nF nicht geändert]) fimit der Maßgabe angewandt wird, dass der Achte Teil [des [X.]] den dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jedoch – hilfsweise anwendbar bleiben, vorgehtfi. Nach der Gesetzes-begründung waren, wenn die Auslieferung nach dem [X.] des [X.] nicht möglich war, bestehende völkerrechtliche Verträge, welche die Auslieferung zuließen, anzuwenden ([X.]. 15/1718 S. 13 f.). 20 Im vorgelegten Fall wäre danach - da die Auslieferung wegen § 9 Nr. 2 i.V.m. § 78 [X.] nach dem [X.] des [X.] nicht möglich wäre [X.] die [X.] des deutsch-[X.] Vertrages vom 17. Juli 2003 zu prüfen. 21 b) Nach den Gesetzesmaterialien zu dem [X.] (nF) vom 20. Juli 2006 wurde § 1 Abs. 4 Satz 2 [X.] aF - der inhaltlich den Sätzen 2 und 3 des § 1 Abs. 4 [X.] im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] nF entsprach (vgl. [X.]. 16/1024 [X.]) [X.] der [X.] wegen geändert. In der zu dem Gesetzentwurf durchgeführten öffentlichen Anhörung sei nämlich die Sorge [X.] worden, dass im [X.] enthaltene Regelungen, obwohl sie lex spe-22 - 16 - cialis seien, durch eine hilfsweise Anwendung der sonstigen Teile des [X.] um-gangen werden könnten. Der klarstellende Zusatz in § 1 Abs. 4 Satz 3 [X.], fisoweit nicht der Achte Teil abschließende Regelungen enthältfi, solle eine sol-che Fehlinterpretation des Regelungsinhaltes des § 1 Abs. 4 [X.] vermeiden (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, [X.]. 16/2015 S. 11 f.; vgl. hierzu Böse aaO § 78 [X.] Rdn. 1). Da das [X.] nF vom [X.] aF nur abweichen sollte, soweit das Ur-teil des [X.]s vom 18. Juli 2005 Änderungen und Ergän-zungen gebot - sich das Urteil des [X.]s aber zu § 1 Abs. 4 [X.] nicht geäußert hat - und zur Vermeidung von Wiederholungen die Geset-zesbegründung zu dem [X.] aF zugrunde gelegt wurde ([X.]. 16/1024 S. 10, 11), ist unklar, ob auch für das [X.] nF das auslieferungsfreundliche [X.] des [X.] aF zur Prüfung eingehender Ersuchen gelten soll (erste Stufe: Erledigung nach dem [X.] des [X.]; zweite Stufe [wenn ei-ne Erledigung mangels Zulässigkeit auf der ersten Stufe nicht in Betracht kommt]: Zulässigkeit auf Grund einer bestehenden völkerrechtlichen Vereinba-rung; dritte Stufe: Zulässigkeit auf Grund von Regelungen über die vertragslose Rechtshilfe [X.] vgl. [X.]. 15/1718 S. 14, 15 [zum [X.] aF]). Dem Wort-laut des § 1 Abs. 4 [X.] ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen, sondern eher das Gegenteil (vgl. [X.] NJW 2006, 2592, 2594; [X.]/[X.]/[X.] NStZ 2006, 663, 665: gegenüber dem [X.] aF werde nunmehr durch § 1 Abs. 4 Satz 3 [X.] [nF] ausdrücklich klargestellt, dass es keine allum-fassende Meistbegünstigung des ersuchenden Staates gebe). 23 Es läge allerdings nahe, den völkerrechtlichen Vereinbarungen entspre-chend der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 4 [X.] aF Geltung zu verschaffen. 24 - 17 - 4. Der Senat muss dies jedoch nicht entscheiden. Dem vorlegenden [X.] ist nämlich im Ergebnis darin zuzustimmen, dass § 9 Nr. 2 [X.] im vorliegenden Fall nicht durch Art. 4 [X.] [X.] verdrängt wird. Hierfür ist letztlich nicht ausschlaggebend, ob der deutsch-[X.] [X.] auch nach der Umsetzung des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 durch beide [X.] in nationales Recht weiter gilt; denn der [X.] ist auf die Auslieferung [X.]r Staatsangehöriger nicht anwendbar. 25 a) Art. 6 Abs. (1) a [X.] berechtigt jede der Vertragsparteien - also auch [X.] und [X.] -, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ab-zulehnen. Im Hinblick auf den uneingeschränkten Auslieferungsschutz, den das Grundgesetz allen [X.] bis zur Änderung des Art. 16 Abs. 2 GG durch das Gesetz vom 29. November 2000 gewährte, hat [X.] einen entspre-chenden Vorbehalt gemacht ([X.] 1778). Auch die Verfassung der Re-publik [X.] (Art. 55) verbot die Auslieferung eigener Staatsangehöriger. [X.] hat daher von dem Vorbehalt ebenfalls Gebrauch gemacht ([X.]I 1994, 299). Die [X.] Verfassung wurde erst im Jahre 2006 - also nach dem deutsch-[X.] [X.] - dahin geändert, dass die Auslieferung [X.]r Staatsangehöriger möglich ist (vgl. [X.], 113, 115). 26 b) Der Vertrag zwischen [X.] und [X.] ([X.] [X.]) diente lediglich der Ergänzung des [X.] Auslieferungsübereinkom-mens und der Erleichterung seiner Anwendung. Art. 6 [X.] wurde nicht modifiziert. Auch sonst ist dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass auf Grund des Vertrages auch die Auslieferung von Staatsangehörigen des jeweils ersuchten Staates möglich sein sollte. Die Denkschrift zu dem Vertrag ([X.]. 753/03 S. 14 ff.) enthält ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien - in Abkehr von den erklärten Vorbehalten - den Anwendungsbereich des [X.] 27 - 18 - derart fundamental ausweiten wollten. Folgerichtig sah das [X.] Gesetz zur Umsetzung dieses Vertrages vom 29. April 2004 ([X.]I 522) davon ab - wie andernfalls erforderlich (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) -, die Auslieferungs-freiheit des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG als durch den Vertrag eingeschränkt zu benennen. c) Der Anwendungsbereich des [X.] [X.] hat auch nicht da-durch eine Ausweitung erfahren, dass mit der Umsetzung des [X.] vom 13. Juni 2002 durch das [X.] vom 20. Juli 2006 die Auslieferung [X.]r Staatsangehöriger zum Zwecke der Strafverfolgung zulässig wurde (§ 80 [X.]). Das [X.] sieht zwar die "hilfsweise" Anwendung völkerrechtlicher Vereinbarungen vor, aber nur, "soweit sie [X.] anwendbares innerstaatliches Recht" geworden sind (§ 1 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 [X.]), also nur so, wie sie getroffen und in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind. Die Änderung des Art. 16 GG selbst hat sich - schon wegen des qualifizierten [X.] in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ([X.] [X.], 505, 508) - auf die Auslieferung [X.]r Staatsangehöri-ger nicht ausgewirkt. Das gleiche gilt für den Rahmenbeschluss ([X.]) vom 13. Juni 2002 (vgl. [X.] aaO). Es finden sich auch keine Anhaltspunkte da-für, dass das [X.] vom 20. Juli 2006 - bei der [X.] figrundrechtsschonenden [X.] (vgl. [X.] [X.], 505, 508) - die bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen - einseitig - inhaltlich erwei-tern sollte und konnte. 28 Da der deutsch-[X.] [X.] sich somit nicht auf die Auslieferung [X.]r Staatsangehöriger bezieht, scheidet eine Anwen-dung des Art. 4 [X.] [X.] im vorliegenden Fall aus. 29 - 19 - 5. Die Auslieferung des Verfolgten ist daher bereits aus einfach-rechtlichen Gründen nicht zulässig. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die möglichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Auslieferung, nämlich das Gesetz zu dem [X.] zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.] vom 29. April 2004 sowie das [X.] vom 20. Juli 2006 erst in [X.] getreten sind, als die Strafver-folgung der Tat nach [X.] Strafrecht - soweit ersichtlich - bereits absolut verjährt war (§§ 222, 229 i.V.m. §§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB), und ob die Auslieferung deshalb gegen ein verfassungsrechtlich garan-tiertes Rückwirkungsverbot verstoßen würde (vgl. [X.] 25, 269, 286 ff.; [X.] NJW 1983, 2757, 2759; [X.] - Kammer -, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvQ 23/07). 30 Tepperwien Kuckein [X.] [X.] Ernemann

Meta

4 ARs 22/07

15.04.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 4 ARs 22/07 (REWIS RS 2008, 4480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4480

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