Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 1 StR 75/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13483

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 75/15
vom
25. März
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
206a Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. November 2014
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteils-gründe wegen Untreue in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in 115 Fällen, davon in 85 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 18 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklag-te.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 116 Fällen, da-von in 85 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 19 Fällen in Tateinheit mit ver-suchtem Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und von der Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für überlange Verfahrensdauer sechs Monate als vollstreckt erklärt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
In seiner Antragsschrift vom 6.
März 2015 hat der [X.] u.a. ausgeführt:
"Soweit der Angeklagte im Fall II.
1 der Urteilsgründe wegen Un-treue in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt wurde, muss
das Verfahren nach §
206a Abs.
1 StPO wegen eines [X.] eingestellt werden. Die festgestellte Straftat ist verjährt. Die für die Vergehen der Untreue und des versuchten [X.] maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§
78 Abs.
3
Nr.
4, Abs.
4 StGB). Ihr Lauf begann nach §
78a StGB vor-liegend mit der Übersendung der veruntreuten Ersatzteile an den anderweitig Verfolgten M.

am oder kurz nach dem 28.
Juli 2005 und hinsichtlich des von der [X.] angenommenen Betrugsversuches mit Erteilung der Gutschrift in Höhe des [X.] zugunsten der als Bestellerin der Waren in [X.] genommenen Firma H.

am 2.
August 2005 (Fallakte Bd.
2, Seite 626). Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts 1
2
3
-
4
-
Heidelberg vom 7.
September 2010, der ohnehin nur Taten aus dem Zeitraum von September 2005 bis zum 12. März 2010 erfasst (SA Bd.
1 Bl.
485 ff.), vermochte die Unterbrechung der Verjäh-rung (§
78c Abs.
1 Nr.
4 StGB) daher nicht herbeizuführen. Zu ei-nem früheren Zeitpunkt wurden verjährungsunterbrechende [X.] nicht getroffen."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit gemäß
§
206a Abs.
1 StPO ein.
Durch den Wegfall einer Einzelstrafe von zehn Monaten in Folge der Teileinstellung
des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 115 Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr sieben Monaten kann der Senat ausschließen, dass die [X.] ohne den eingestellten Fall auf eine niedrigere Gesamt-freiheitsstrafe erkannt hätte.
4
5
-
5
-
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).

Raum
[X.] [X.] und [X.] Prof. Dr. Mosbacher Graf

befinden sich im
Urlaub und sind deshalb

an der Unterschriftsleistung verhindert.

Raum

Cirener

6

Meta

1 StR 75/15

25.03.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 1 StR 75/15 (REWIS RS 2015, 13483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13483

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