Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 1 StR 423/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2871

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 423/12

vom
26. September
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. September
2012
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat
die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einbe-ziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung wegen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte veranlasst, dass für einen aus [X.] stammenden und zunächst im [X.] Freihafen angelieferten Container mit Waren beim Hauptzollamt [X.] nur die aus Perso-nenwaagen bestehende Tarnware
angemeldet wurde, nicht aber 346 Kartons mit je 36 Stangen zu je 200 unverzollten und unversteuerten Zigaretten. [X.] wurden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von mehr als 385.000 Euro hinterzogen.
-
3
-
Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 2.
Dezember 2008 -
1 [X.], [X.], 71,
die Ansicht, dass die wegen der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte [X.] von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der [X.] die Millionengrenze nicht überschritten habe. Dies trifft indes nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den Grundsätzen des §
46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht.
Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei.
[X.]Wahl

Jäger

RiBGH Prof. Dr. Sander

ist urlaubsabwesend und

deshalb an der Unterschrift

gehindert.

Nack

Cirener

Meta

1 StR 423/12

26.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 1 StR 423/12 (REWIS RS 2012, 2871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2871

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