Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2020, Az. 5 StR 312/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11180

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:160920B5STR312.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/20

vom
16. September 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 16. September 2020 gemäß §
349 Abs. 2 und Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2020 aufgehoben, soweit von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ab-gesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen bewaffneten [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Ange-klagten H.

zudem tateinheitlich wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und den Angeklagten S.

unter Einbe-ziehung von Strafen aus einem rechtskräftigen anderen Urteil zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und die Angeklagten E.

und H.

zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten bzw. zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
1
-
3
-
1. Schuld-
und Strafausspruch lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.
2. Das angefochtene Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als die Strafkammer es versäumt hat, über eine Unterbringung der Angeklagten in [X.] nach § 64 StGB zu befinden.
a) Nach den Feststellungen des [X.] konsumierten die Ange-klagten seit frühester Jugend Betäubungsmittel und sind [X.]. Durch den Handel mit Betäubungsmitteln wollten sie auch ihren Dro-genkonsum finanzieren.
b) Danach hätte das [X.] eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht ziehen müssen; das [X.] ihrer Voraussetzungen drängte sich auf (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 2.

8.
Januar 2020

4 StR 548/19). Nach den Urteilsgründen kann auch nicht aus-geschlossen werden, dass die Angeklagten gefährlich im Sinne des § 64 Satz 1 StGB sind und eine Unterbringung die erforderliche Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB hätte.
c) Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Dass nur die Angeklagten Revision einge-legt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl.
2
3
4
5
6
-
4
-
[X.], Beschlüsse vom
2. Oktober 2019

3 [X.]/19
und vom 7. Januar 2009

3 [X.], [X.], 261 f.; Urteil MDR
1990, 735 f.). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihren Rechtsmittelangriffen ausgenommen.
Cirener

Berger

Mosbacher

Resch

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 17.03.2020 -
6103 [X.]/19 627 KLs 18/19 jug. 2 Ss 56/20

Meta

5 StR 312/20

16.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2020, Az. 5 StR 312/20 (REWIS RS 2020, 11180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11180

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4 StR 548/19

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