Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.05.2022, Az. 23 W (pat) 8/21

23. Senat | REWIS RS 2022, 8589

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Gegenstand

Patentbeschwerdesache - „Elektrischer leitfähiger Rahmen auf einem Substrat zum Aufnehmen von elektronischen Chips“ – Zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 019 993.2

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Strößner und [X.] [X.], [X.] und [X.] beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 019 993.2 und der Bezeichnung "Elektrisch leitfähiger Rahmen auf einem Substrat zum Aufnehmen von elektronischen Chips" wurde am 5. Februar 2020 von der Anmeldung 10 2014 115 653.6 ([X.]) abgeteilt. Die [X.] wurde am 28. Oktober 2014 unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität 14/076,976 vom 11. November 2013 beim [X.] angemeldet und am 13. Mai 2015 mit der [X.] 2014 115 653 [X.] offengelegt. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt.

2

Die Prüfungsstelle für Klasse [X.] hat im Prüfungsverfahren der [X.] auf den Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:

3

[X.] [X.] 2012 / 0 199 971 [X.],

4

D2 [X.] 2009 012 524 [X.] und

5

D3 [X.] 2013 / 0 249 069 [X.].

6

Durch Beschluss vom 13. Januar 2020 hat die Prüfungsstelle zur [X.] ein Patent erteilt.

7

Die vorliegende Teilungsanmeldung wurde von der Prüfungsstelle ohne vorherigen Bescheid mit Beschluss vom 6. Juli 2021 zurückgewiesen, und dabei wurde ausgeführt, dass das Verfahren gemäß Patentanspruch 18 der Teilanmeldung, der wörtlich dem Patentanspruch 1 der [X.] in seiner ursprünglich eingereichten Fassung entspreche, wie der Anmelderin bereits im Erstbescheid der [X.] vom 20. März 2015 dargelegt und begründet worden sei, aus der Druckschrift [X.] bekannt und folglich aufgrund fehlender Neuheit nicht patentfähig sei (§ 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.]).

8

Gegen diesen der Anmelderin am 12. Juli 2021 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit [X.] vom 2. August 2021, am selben Tag beim [X.] per Fax eingegangen, Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2021 reichte die Anmelderin einen Hilfsantrag ein.

9

Mit Schreiben vom 31. Januar 2022, per [X.] zugestellt am 2. Februar 2022, sind der Anmelderin vom Senat gemäß § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 139 Abs. 2 ZPO die Druckschriften

[X.] [X.] 7 348 662 [X.] und

D5 [X.] 8 318 541 [X.]

zugesandt und deren Relevanz erläutert worden.

Zur mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2022, zu der die Anmelderin ausweislich [X.] vom 25. November 2021 und Telefax vom 27. April 2022 ordnungsgemäß geladen war, erschien seitens der Anmelderin, wie vorab mit [X.] vom 29. April 2022 angekündigt, niemand. Damit sind die mit [X.] vom 1. Dezember 2021 eingegangenen Anträge der Anmelderin weiterhin gültig geblieben, so dass unterstellt wird, dass folgende Anträge gestellt werden:

1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.]s vom 6. Juli 2021 aufzuheben.

2.a) Hauptantrag

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung "Elektrisch leitfähiger Rahmen auf einem Substrat zum Aufnehmen von elektronischen Chips”, dem Anmeldetag 28. Oktober 2014 unter Inanspruchnahme der Priorität [X.] 14/076,976 vom 11. November 2013 nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 18,

- Beschreibungsseiten 1 bis 30,

- 3 Blatt Zeichnungen mit [X.] bis 9, jeweils eingegangen beim [X.] am 5. Februar 2020.

2.b) Hilfsantrag I

Hilfsweise für die unter 2.a). genannte technische Neuerung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag I, eingegangen im [X.] am 2. Dezember 2021,

- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:

1. Elektrische Komponente, umfassend:

1.1 o mindestens einen elektronischen Chip;

1.2 o eine elektrisch leitfähige Rahmenstruktur

1.2.1 mit mindestens einer Öffnung,

1.2.2 in der der mindestens eine elektronische Chip angeordnet ist;

1.3 o ein [X.],

1.3.1 das zumindest einen Teil des mindestens einen elektronischen Chips

1.3.2 und zumindest einen Teil der elektrisch leitfähigen Rahmenstruktur verkapselt;

1.4 o elektrisch leitfähige Kontakte,

1.4.1 die sich durch das [X.] erstrecken,

1.4.2 um eine Hauptoberfläche des mindestens einen elektronischen Chips

1.4.3 und die elektrisch leitfähige Rahmenstruktur zu kontaktieren.

Anspruch 1 des [X.] ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.], indem zwischen den Merkmalen 1.1 und 1.2 das neue Merkmal 1.1.1 und nach dem Merkmal 1.4.3 die neuen Merkmale 1.5 und 1.6 eingefügt wurden, sowie die Merkmale 1.1, 1.4.2 und 1.4.3 in 1.1‘, 1.4.2‘ und 1.4.3‘ geändert wurden (Änderungen zum Anspruch 1 des [X.] unter- bzw. durchgestrichen):

1. Elektrische Komponente, umfassend:

1.1‘ o mindestens einen elektronischen Chip; ,

1.1.1 wobei der Chip mindestens einen Kontaktpad auf der oberen Hauptoberfläche und einen weiteren Kontaktpad auf der unteren Hauptoberfläche aufweist;

1.2 o eine elektrisch leitfähige Rahmenstruktur

1.2.1 mit mindestens einer Öffnung,

1.2.2 in der der mindestens eine elektronische Chip angeordnet ist;

1.3 o ein [X.],

1.3.1 das zumindest einen Teil des mindestens einen elektronischen Chips

1.3.2 und zumindest einen Teil der elektrisch leitfähigen Rahmenstruktur verkapselt;

1.4 o elektrisch leitfähige Kontakte,

1.4.1 die sich durch das [X.] erstrecken,

1.4.2‘ um eine die obere Hauptoberfläche des mindestens einen elektronischen Chips

1.4.3‘ und die elektrisch leitfähige Rahmenstruktur zu kontaktieren. ,

1.5 wobei die Öffnung derart ausgebildet ist, dass Lücken zwischen dem zumindest einen elektronischen Chip und den Wänden der elektrisch leitfähigen Rahmenstruktur verbleiben,

1.6 wobei das [X.] die Lücken zwischen dem zumindest einen elektronischen Chip und den Wänden der elektrisch leitfähigen Rahmenstruktur füllt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] ist zulässig, erweist sich jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022 als nicht begründet, da die jeweiligen Gegenstände des Anspruchs 1 des [X.] und des [X.] gegenüber der Druckschrift [X.] nicht neu und somit nicht patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 3 [X.]).

Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche des [X.] und des [X.], insbesondere der [X.] 10 bis 12 des [X.] sowie 4, 5 und 9 bis 11 des [X.], dahingestellt bleiben (vgl. [X.], 120, II.1 - "Elastische Bandage").

1. Die Anmeldung betrifft allgemein Verfahren, eine Anordnung und eine elektronische Komponente (vgl. Beschreibung, Absatz [0001]).

Herkömmliche Gehäuse, beispielsweise geformte Strukturen, für elektronische Chips sind heute so weit entwickelt, dass das Gehäuse die Leistung der elektronischen Chips nicht mehr nennenswert hemmt. [X.] elektronische Chips umfassen üblicherweise einen Bonddraht, der eine Oberseite des elektronischen Chips mit einem Leadframe oder dergleichen verbindet. Eine Unterseite des elektronischen Chips ist herkömmlicherweise an den Leadframe gelötet, was hohe Temperaturen und hohe mechanische [X.]annungen mit sich bringt (vgl. Beschreibung, Absatz [0002]).

Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung die technische Aufgabe zugrunde, eine Möglichkeit zum Einhäusen elektronischer Chips mit einer einfachen Verarbeitungsarchitektur und mit hoher Zuverlässigkeit zu schaffen (vgl. Beschreibung, Absatz [0003]).

Gelöst wird diese Aufgabe durch die elektrische Komponente gemäß Anspruch 1 bzw. das Verfahren gemäß nebengeordnetem Anspruch 18 des [X.], sowie durch die elektrische Komponente gemäß Anspruch 1 des [X.].

2. Als Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Physiker oder Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulabschluss und speziellen Kenntnissen der Aufbau- und Verbindungstechnik zu definieren.

3. Die Anmeldung zeigt in seiner hier wiedergegebenen [X.]ur 2 eine Querschnittsdarstellung einer Anordnung (200), die während der Durchführung eines Verfahrens zum Verarbeiten elektronischer Chips (100) und zur Herstellung einer elektronischen Komponente (600) gemäß Anspruch 1 des [X.], die in [X.]ur 6 dargestellt ist, erhalten wird (vgl. Beschreibung, Abs. [0056]).

Abbildung Abbildung

[X.]ur 2 der Anmeldung

[X.]ur 6 der Anmeldung

Eine elektrische Komponente (600) umfasst mindestens einen elektronischen Chip (100) und eine elektrisch leitfähige Rahmenstruktur (204) (vgl. Beschreibung, Abs. [0056], [0061], [0071] und [X.]uren 2 und 6) (Merkmale 1 bis 1.2). Beispielsweise weisen die elektronischen Chips (100) zwei Kontaktpads an einer oberen Hauptoberfläche und ein Kontaktpad an einer unteren Hauptoberfläche auf (vgl. Abs. [0058], [0059]). Die elektrisch leitfähige Rahmenstruktur (204) weist mindestens eine Öffnung (202) auf, in der der mindestens eine elektronische Chip (100) angeordnet ist; (Merkmale 1.2.1 und 1.2.2). Die Rahmenstruktur (204) kann beispielsweise als metallische Kontaktfolie mit durch Stanzen öder Ätzen ausgebildeten Öffnungen (202) gestaltet sein. Jede Öffnung (202) ist ausreichend groß, um einen elektronischen Chip (100) mit [X.]iel aufzunehmen, so dass kleine Lücken zwischen den elektronischen Chips (100) und den Wänden des elektrisch leitfähigen Rahmens (204) verbleiben (vgl. Abs. [0061). Die elektrische Komponente (600) umfasst darüber hinaus ein [X.] (402), das zumindest einen Teil des mindestens einen elektronischen Chips (100) und zumindest einen Teil der elektrisch leitfähigen Rahmenstruktur (204) verkapselt (Merkmale 1.3 bis 1.3.2). Das [X.] (402) kann aus Kunststoff, Epoxid- oder polymerem Material, mit oder ohne Partikel gebildet und als Flüssigkeit oder als Feststoff, beispielsweise als Folie, befestigt werden (vgl. Abs. [0066]). Des Weiteren umfasst die elektrische Komponente (600) elektrisch leitfähige Kontakte (502). Die elektrisch leitfähigen Kontakte (502) erstrecken sich durch das [X.] (402), um eine Hauptoberfläche des mindestens einen elektronischen Chips (100) und die elektrisch leitfähige Rahmenstruktur (204) zu kontaktieren (Merkmale 1.4 bis 1.4.3). Beispielsweise werden in das [X.] (402) [X.] durch Laserbohren oder Ätzen eingebracht und mit einem elektrisch leitfähigen Material gefüllt, um die Chips (100) und die Rahmenstruktur (204) zu kontaktieren (vgl. Abs. [0067]).

Die Merkmale 1.1.1 und 1.4.2‘ des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I präzisieren, dass der Chip (100) mindestens ein Kontaktpad auf der oberen Hauptoberfläche und ein weiteres Kontaktpad auf der unteren Hauptoberfläche aufweist, und dass die elektrisch leitfähigen Kontakte (502) die obere Hauptoberfläche des mindestens einen elektronischen Chips (100) kontaktieren. Ferner ist die Öffnung (202) der Rahmenstruktur (204) derart ausgebildet ist, dass Lücken zwischen dem zumindest einen elektronischen Chip (100) und den Wänden der elektrisch leitfähigen Rahmenstruktur (204) verbleiben und das [X.] die Lücken zwischen dem zumindest einen elektronischen Chip (100) und den Wänden der elektrisch leitfähigen Rahmenstruktur (204) füllt (Merkmale 1.5 und 1.6).

4. Die Druckschrift [X.] 7 348 662 [X.] ([X.]) bezieht sich auf ein mehrschichtiges Verbundsubstrat und ein Modul, das ein Substrat verwendet, um eine hohe Montagedichte elektronischer Komponenten zu erreichen (vgl. [X.], [X.] 1, [X.] 7 - 9). Die [X.]uren [X.]) bis [X.]) offenbaren ein plattenartiges zentrales Element ("plate-like core member 41") mit guter elektrischer Leitfähigkeit, beispielsweise Kupfer ("[X.], [X.]"), auf einer [X.]schicht ("resin layer 43"; "epoxy, polyimide, [X.], [X.]") und einem dünnen Film ("thin film 90"), bei dem es sich beispielsweise um eine Kupferfolie ("copper foil") handelt (vgl. [X.] 12, [X.] 54 bis [X.] 13, [X.] 6 und [X.]. 6A). In dem zentralen Element 41 werden Öffnungen 44-47 und Säulen 56, 57, beispielsweise mittels Ätzprozess, gebildet. Die Löcher 44-47 bilden jeweils einen Hohlraum um elektronische Komponenten 48-51 aufzunehmen (vgl. [X.] 13, [X.] 7-15 und [X.]. 6(b)). Darüber hinaus wird in den Öffnungen 44 und 47 die rückseitige [X.]schicht entfernt, um den Film 90 freizulegen (vgl. [X.] 13, [X.] 16 – 24 und [X.]. [X.])). Die [X.]ur 7 zeigt eine perspektivische Ansicht des zentralen Elements 41 (vgl. [X.] 13, [X.] 25-39 und [X.]. 7).

Abbildung
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Abbildung

[X.]uren [X.]) bis [X.]) der [X.]

[X.]ur [X.]) der [X.]

In das [X.] wird ein [X.] 54 und ein wärmeleitfähiges [X.] 104, in die Löcher 45 und 46 ein Klebstoff 52, 53 und in das [X.] ein [X.] 55 gefüllt ([X.] 13, [X.] 40-47 und [X.]. 8(a)). Anschließend werden die elektronischen Komponenten 48-51 in den Löchern 44-47 gelagert und mit einem [X.] 42 eingekapselt, so dass die Hohlräume 44-47 und die Säulen 56, 57 vollständig von der [X.]schicht 42, beispielsweise aus Epoxid, bedeckt sind (vgl. [X.] 14, [X.] 5-41 und [X.]. [X.]), [X.])).

Anschließend wir der rückseitige Film 90 strukturiert (vgl. [X.] 14, [X.] 61 und [X.]. 10(a)). Dann werden [X.] 109-125 in der vorder- und rückseitigen [X.]schicht 42, 43 hergestellt (vgl. [X.] 15, [X.] 1-3 und [X.]. 10(b)). Als nächstes erfolgt ein Verkupfern der [X.] 109-125, ein Bilden der Elektroden 62-75, um eine elektrische Verbindung mit den Anschlüssen der elektronischen Komponente 48-49 herzustellen, und der Elektroden 58-61 um eine Verbindung durch das zentrale Element 41 herzustellen. Außerdem werden Elektroden oder Schaltungsmuster 126-154 in der freigelegten Oberfläche der vorderseitigen [X.]schicht 42 und der rückseitigen [X.]schicht 43 ausgebildet (vgl. [X.] 15, [X.] 9-21 und [X.]. 10(c)).

Die Druckschrift [X.] offenbart somit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag eine

1. Elektrische Komponente (vgl. [X.] 6, [X.] 14: "module 40" und [X.]. 10(c)), umfassend:

1.1 o mindestens einen elektronischen Chip (vgl. [X.] 14, [X.] 7-9: "electronic component 48-51" und [X.]uren [X.]), 10(c));

1.2 o eine elektrisch leitfähige Rahmenstruktur (vgl. [X.] 13, [X.] 8-9: "the core member 41 is patterned and the [X.] and the column segment 56, 57 are formed", [X.] 13, [X.] 25-31 und [X.]uren 6(b), [X.]), 10(c))

1.2.1 mit mindestens einer Öffnung (vgl. [X.] 13, [X.] 9-11: "[X.]" und [X.]. 6(b), 10(c)),

1.2.2 in der der mindestens eine elektronische Chip angeordnet ist (vgl. [X.] 14, [X.] 7-9: "the electronic component 48~51 respectively corresponding to each of the [X.] are mountedt" und [X.]. [X.]), 10(c));

1.3 o ein [X.] (vgl. [X.] 14, [X.] 20: "[X.]" und [X.]ur [X.]), 10(c)),

1.3.1 das zumindest einen Teil des mindestens einen elektronischen Chips (vgl. [X.] 14, [X.] 18-19: "Next, after mounting the electronic component 48~51, [X.]" und [X.]. [X.]), 10(c))

1.3.2 und zumindest einen Teil der elektrisch leitfähigen Rahmenstruktur verkapselt (vgl. [X.] 14, [X.] 21-24: "[X.], [X.] ([X.]) and through mailboxes (column segment 56, 57) are completely covered by the front side [X.]" und [X.]. [X.]), 10(c));

1.4 o elektrisch leitfähige Kontakte ([X.] 15, [X.] 11: "[X.]-75"; [X.] 13: "electrode 58-61" und [X.]. 10(c)),

1.4.1 die sich durch das [X.] erstrecken (vgl. [X.] 15, [X.]2-3: "the groove 109~125 are made in each of the front side [X.] and the rear side resin layer 43", [X.] 10-11: "coppering and etching are performed to the groove 109~125" und [X.]. 10(b), 10(c)),

1.4.2 um eine Hauptoberfläche des mindestens einen elektronischen Chips (vgl. [X.] 15, [X.] 11-13: "an [X.]~75 for performing the interlayer electric connection with terminals of the electronic component 48~49" und [X.]. 10(c))

1.4.3 und die elektrisch leitfähige Rahmenstruktur zu kontaktieren (vgl. [X.] 15, [X.] 13-14: "an electrode 58~61 for carrying out interlayer connection through the core member 41" und [X.]. 10(c)).

Da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag keine weiteren Merkmale aufweist, ist er demnach nicht neu (§ 3 [X.]) und damit nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 [X.]).

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs 18 gemäß Hauptantrag der Druckschrift [X.] zu entnehmen sind.

5. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] ist aus der Druckschrift [X.] bekannt. So offenbart die Druckschrift [X.] die Zusatzmerkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I:

1.1.1 wobei der Chip (vgl. Chip 49 in [X.]. 10(c)) mindestens einen Kontaktpad auf der oberen Hauptoberfläche und einen weiteren Kontaktpad auf der unteren Hauptoberfläche aufweist (vgl. [X.] 15, [X.] 11-13: "an [X.]~75 for performing the interlayer electric connection with terminals of the electronic component 48~49");

1.5 wobei die Öffnung (vgl. [X.] 13, [X.] 9-11: "[X.]" und [X.]. 6(b), [X.]), [X.])) derart ausgebildet ist, dass Lücken zwischen dem zumindest einen elektronischen Chip (vgl. [X.] 14, [X.] 7-9: "electronic component 48~51" und [X.]. [X.]), [X.])) und den Wänden der elektrisch leitfähigen Rahmenstruktur (41) verbleiben (vgl. [X.]. [X.]), [X.])),

1.6 wobei das [X.] die Lücken zwischen dem zumindest einen elektronischen Chip und den Wänden der elektrisch leitfähigen Rahmenstruktur füllt (vgl. [X.] 14, [X.] 18 – 24: "after mounting the electronic component 48~51, [X.]. … [X.] ([X.]) and through mailboxes (column segment 56, 57) are completely covered by the front side [X.]" und [X.]. [X.])).

Darüber hinaus offenbart die Druckschrift [X.] auch das geänderte Merkmal 1.4.2‘, wonach Kontakte (vgl. in [X.]. 10(c) die Bezugszeichen 63 bis 69) die obere Hauptoberfläche des mindestens einen elektronischen Chips (vgl. in [X.]. 10(c) die Chips 48 bis 51) kontaktieren.

Da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I keine weiteren Merkmale aufweist, ist er folglich nicht neu (§ 3 [X.]) und damit ebenfalls nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 [X.]).

6. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände nach den abhängigen Ansprüchen der einzelnen Anträge patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des jeweiligen Antrags auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes (vgl. [X.], 862, 863 [X.]. 18 – "[X.]" m.w.N.).

7. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen (§§ 48 und 79 Abs. 1 [X.]).

Meta

23 W (pat) 8/21

05.05.2022

Bundespatentgericht 23. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 3 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.05.2022, Az. 23 W (pat) 8/21 (REWIS RS 2022, 8589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8589

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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