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PDF anzeigen[X.]/00vom19. April 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. April 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 1999 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 b StPO i.V.m. § 21 eAbs. 3 [X.] bemerkt der Senat ergänzend:Die Revision rügt zu Unrecht, das Präsidium des [X.] habe in seinem Beschluß vom 29. März 1999 den [X.] in der 7. Zivilkammer - Ausscheiden des [X.] Eintritt in den Ruhestand - und den Dienstantritt einerRichterin sowie die Versetzung eines weiteren Richters unzuläs-sigerweise zum Vorwand genommen, um die [X.], vorder die vorliegende Sache anhängig war, insgesamt neu zu be-setzen. Zwar trifft es zu, wie der vom Senat im [X.] eingeholten dienstlichen Äußerung des Präsidenten [X.] entnommen werden kann, daß anläßlich [X.] nicht nur die Übernahme des Vorsitzes in [X.] durch den früheren Vorsitzenden der 8. [X.] beschlossen worden, sondern die [X.] auchmit zwei neuen Beisitzern besetzt worden ist. Grund hierfür wardie vom Vorsitzenden der 8. und der [X.], die bis da-hin mit denselben Richtern besetzt waren, angezeigte Überla-- 3 -stung dieser beiden Strafkammern. Entgegen der Auffassung [X.] ist diese Vorgehensweise des Präsidiums nicht zu [X.]. Denn im Rahmen einer nach § 21 e Abs. 3 Satz 1 [X.]zulässigen Änderung der Besetzung von [X.] kann [X.] alle Umstände berücksichtigen, die der [X.] geordneten Rechtspflege dienen. Wie es das tut, liegt in sei-nem pflichtgemäßen Ermessen (BGHSt 27, 397, 398). [X.] kann anläßlich eines im Beschluß festgehaltenen Ände-rungsgrundes im Sinne des § 21 e Abs. 3 [X.] zumindest aucheinem weiteren wichtigen Änderungsgrund - hier der Überlastungzweier Spruchkörper - durch geeignete Maßnahmen [X.] werden (vgl. Kissel [X.] 2. Aufl. § 21 e Rdn. 99, 103),auch wenn er nicht ausdrücklich in Beschluß oder Protokoll [X.] wird, obwohl die angezeigt gewesen wäre. Ob die beidengenannten Strafkammern tatsächlich überlastet waren, entziehtsich grundsätzlich einer Nachprüfung durch den Senat (vgl.[X.] Löwe/[X.], 24. Aufl. [X.] § 21 e Rdn. 42m.w.Nachw.).- 4 -Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Rissing-van Saan [X.] von [X.]
Meta
19.04.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 3 StR 32/00 (REWIS RS 2000, 2460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2460
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