Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. III ZB 44/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 318

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[X.] 44/00vom30. November 2000in dem [X.] [X.] hat am 30. November 2000 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des15. Zivilsenats des [X.] vom 14. [X.] - 15 W 2238/00 - wird als unzulässig verworfen.[X.] in der [X.] geborene und auch heute dort lebende Klägerin [X.] im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach [X.] verbracht. Dort arbeitete sie in einem Betrieb des "Werk [X.] Klägerin verlangt von der Beklagten eine Entschädigung für insge-samt 37 Monate lang geleistete Zwangsarbeit sowie eine weitere Entschädi-gung wegen der Umstände der Unterbringung in einem umzäunten Lager undder schlechten Verpflegung.- 3 -Nach Verweisung des beim Arbeitsgericht anhängig gemachten [X.] an das [X.] hat dieses der Klägerin mit Beschluß vom 30. [X.] die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt. Mit Beschluß vom 14. [X.] hat das [X.] die gegen die Ablehnung der Prozeßkosten-hilfe eingelegte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung [X.] ausgeführt: § 16 des am 6. Juli 2000 vom [X.] und am 14. Juli 2000vom Bundesrat verabschiedeten Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erin-nerung, Verantwortung und Zukunft", das die Klägerin zur Inanspruchnahmevon Leistungen nach diesem Gesetz berechtigen werde, schließe die Klägerinmit allen etwaigen Ansprüchen gegen Dritte aus. Da die Unterzeichnung desGesetzes durch den Bundespräsidenten unmittelbar bevorstehe, werde [X.] in Kürze veröffentlicht werden und am Tage danach in [X.] treten. [X.] Sachlage würde eine nicht Prozeßkostenhilfe beanspruchende Parteibei verständiger Würdigung von einer Klage absehen. Dagegen richtet sich die(außerordentliche) weitere Beschwerde der Klägerin.II.Die (weitere) außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.Gegen Entscheidungen der [X.]e über die Beschwerde im [X.] gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Be-schwerdemöglichkeit an den [X.] von Gesetzes wegen nicht [X.] (§ 567 Abs. 4 Satz 1, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der [X.] der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen die [X.] eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Be-schwerde" zuläßt, vorliegend nicht [X.] 4 -1.Der Vorwurf der Beschwerde, das [X.] habe das [X.] mit einem "rechtlich nicht wirkenden Gesetz" zurückgewie-sen, geht fehl.Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, [X.] Zukunft" (im folgenden: Stiftungsgesetz) ist am 2. August 2000 ausgefertigtund am 11. August 2000 im [X.] verkündet worden. [X.] nach seinem § 20 am Tage nach der Verkündung in [X.] getretenist, hatte es im Zeitpunkt der Beschlußfassung des [X.]s bereitsWirksamkeit erlangt. Im übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, daßdie Annahme des [X.]s, eine verständige, nicht hilfsbedürftigePartei würde sich bei der angenommenen Sach- und Rechtslage (Gesetzesbe-schluß des [X.]s und Zustimmung des [X.] zu einem Gesetz, dasam Tage nach der Verkündung in [X.] treten soll) nicht anders verhalten, [X.] das Gesetz schon in [X.] getreten wäre, "greifbar gesetzwidrig", d.h. mitder geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder [X.] entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. [X.], 41, 43 f;119, 372, 374; 131, 185, 188 sowie die weiteren in BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel unter dem Schlagwort Gesetzwidrigkeit, greifbare abgedrucktenEntscheidungen).2.Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 des Stiftungsgesetzes, dasauch und gerade dem Anliegen [X.] Unternehmen, umfassenden unddauerhaften Rechtsfrieden in und außerhalb [X.] zu erhalten, Rech-nung tragen will (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/3206 S. 18), [X.] -hen der Klägerin Forderungen gegen das Unternehmen, das sie in [X.] als Zwangsarbeiterin beschäftigt hat, nicht zu.Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt jeglicher Anhaltspunkt da-für, daß in der Anwendung dieses Gesetzes durch die Zivilgerichte eine greif-bare Gesetzwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des [X.]gesehen werden könnte. In diesem Zusammenhang braucht die von der Kläge-rin aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes nichtvertieft zu werden. Denn von einer evidenten Verfassungswidrigkeit der Aus-schlußnorm des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes - und nur eine solchekönnte in dem vorliegenden Verfahren beachtlich sein - kann keine Rede sein.Rinne[X.][X.]SchlickDörr

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III ZB 44/00

30.11.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. III ZB 44/00 (REWIS RS 2000, 318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 318

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