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PDF anzeigen[X.] 45/00vom30. November 2000in dem [X.] [X.] hat am 30. November 2000 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des8. Zivilsenats des [X.] vom 13. [X.] - 8 W 1790/00 - wird als unzulässig verworfen.GründeI.Die in [X.] geborene und heute dort lebende Klägerin wurde im [X.] aus ihrer Heimat nach [X.] verbracht. Dort war sie bis [X.] als Zwangsarbeiterin tätig gewesen.Die Klägerin behauptet, in einem Werk der Beklagten beschäftigt gewe-sen zu sein, und verlangt von dieser Entschädigung für die von ihr insgesamt31 Monate lang geleistete Zwangsarbeit und eine weitere Entschädigung fürdie unmenschliche Behandlung, die sie in dieser [X.] erfahren hat.- 3 -Nach Verweisung des beim Arbeitsgericht anhängig gemachten [X.] an das [X.] hat dieses der Klägerin mit Beschluß vom 9. [X.] die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt. Mit Beschluß vom 13. [X.] hat das [X.] die gegen die Ablehnung der Prozeßkosten-hilfe eingelegte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung [X.] ausgeführt: Im Hinblick auf § 16 des Entwurfs eines [X.] "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", dessen Verabschie-dung durch den [X.] in naher Zukunft zu erwarten sei, biete die beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Klägerin, der das[X.] unter Hinweis darauf, daß das Stiftungsgesetz am [X.] in [X.] getreten sei, mit Beschluß vom 30. August 2000 nicht abge-holfen hat.II.Die (weitere) außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.Gegen Entscheidungen der [X.]e über die Beschwerde im [X.] gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Be-schwerdemöglichkeit an den [X.] von Gesetzes wegen nicht [X.] (§ 567 Abs. 4 Satz 1, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der [X.] der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen die [X.] eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Be-schwerde" zuläßt, vorliegend nicht [X.] 4 -1.Auf der Grundlage ihres Vorbringens gehört die Klägerin, die 1942 ausihrem Heimatstaat in das Gebiet des [X.] deportiert und dort zueinem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen gezwungen wurde,zu den leistungsberechtigten Personen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des [X.] zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"(im folgenden: Stiftungsgesetz) vom 2. August 2000 ([X.] [X.]). [X.] 16 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes können Leistungsberechtigte Leistungenaus Mitteln der Stiftung (§ 9) nur nach diesem Gesetz erlangen; etwaige wei-tergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrechtsind nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das auch und geradedem Anliegen [X.] Unternehmen, umfassenden und dauerhaften Rechts-frieden in und außerhalb [X.]s zu erhalten, Rechnung tragen will (vgl.die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/3206 S. 18), stehen der Klägerin [X.] gegen das Unternehmen, das sie in den [X.] als Zwangsar-beiterin beschäftigt hat, nicht zu.Angesichts dieser klaren Gesetzeslage - zu der sich die weitere Be-schwerde nicht weiter äußert - fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß eine ge-richtliche Entscheidung, in der die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe unter [X.] auf diesen gesetzlichen Ausschluß weitergehender Ansprüche abgelehntworden ist, "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden [X.] unvereinbar sein könnte, weil sie jeder Grundlage entbehrt undinhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. [X.], 41, 43 f; 119, 372, 374; 131,185, 188 sowie die weiteren in BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel unter [X.] Gesetzwidrigkeit, greifbare abgedruckten [X.] 5 -2.Die weitere Beschwerde sieht die greifbare Gesetzwidrigkeit darin, daß[X.] und [X.] das [X.] mit einem "rechtlich nichtwirkenden" Gesetz zurückgewiesen haben. Damit kann sie nicht durchdringen.Ob der den angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende Gedanke,eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei hätte im Hinblick auf die [X.] gesetzliche Regelung von einer Klageerhebung abgesehen, die Ableh-nung der Prozeßkostenhilfe hätte rechtfertigen können, erscheint deshalb frag-lich, weil im [X.]punkt der Beschlußfassung (9. Mai bzw. 13. Juni 2000) der[X.] über dieses Gesetz noch nicht beschlossen hatte. Zwar war [X.] im April 2000 parallel sowohl durch die Bundesregierung alsauch aus der Mitte des [X.]s - und zwar von [X.] im [X.]vertretenen Fraktionen - eingebracht worden (vgl. BT-Drucks. 14/3206 undBR-Drucks. 193/00), so daß ein Zustandekommen des Gesetzes in absehbarer[X.] zu erwarten stand. Andererseits war nicht auszuschließen, daß der [X.] im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen erfahrenwürde.Diese Frage braucht indes vorliegend nicht vertieft zu werden. Das[X.] hat in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 30. August 2000richtig ausgeführt, daß das Stiftungsgesetz am 12. August 2000 in [X.] getre-ten sei (§ 20 des Gesetzes). Durch diesen Beschluß wurde die die Beschwerdeder Klägerin zurückweisende Entscheidung auf eine neue, für das vorliegendeVerfahren tragfähige Grundlage gestellt. Dem steht nicht entgegen, daß [X.], wenn - wie hier - eine (weitere) Beschwerdemöglichkeit nach dem [X.] überhaupt nicht vorgesehen ist, einer Nichtabhilfeentscheidung nicht be-- 6 -darf. Das ändert nichts daran, daß eine solche Entscheidung gleichwohl erge-hen kann und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 571 Rn. 2 und 13).Rinne[X.][X.]SchlickDörr
Meta
30.11.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. III ZB 45/00 (REWIS RS 2000, 307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 307
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