Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. 5 ARs 57/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1211

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.] vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. hier: Anfrage des [X.] vom 23. September 2009 [X.] 2 StR 305/09 [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2009 beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung des [X.] steht Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen. G r ü n d e
1. Der 2. Strafsenat beabsichtigt, die Aufhebung eines Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der Anwendung des § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten gemäß § 357 Satz 1 StPO zu erstrecken, wenn sich die vom Tatrichter festgestellte voraussichtliche (d. h. voraussichtlich erforderliche) Dauer der Unterbringung nach § 64 StGB auch für den Mitangeklagten aus den Urteilsgründen ergibt und der Tatrichter bei dem Mitangeklagten ebenso wie beim Revisionsführer sich bei der [X.] des vorab zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe entgegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB nicht am [X.] orientiert hat. 1 Der 2. Strafsenat hat bei den übrigen Strafsenaten angefragt, ob ge-gebenenfalls an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. 2 2. Der beabsichtigten Anwendung des § 357 Satz 1 StPO liegt die [X.] gelagerte Fallkonstellation zugrunde, dass aufgrund eines den [X.] in identischer Weise wie den [X.] belastenden Rechtsanwendungsfehlers eine Durchentscheidung des Revisionsgerichts (§ 354 Abs. 1 StPO) erfolgen soll, die mit der Verkürzung des nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB zu bestimmenden [X.]s sofort und aus-schließlich begünstigend für den [X.] wirkt. Unter diesen beson-deren Voraussetzungen hat der Senat keine Bedenken gegen die [X.] Entscheidung. Dies gilt ungeachtet nach Auffassung des Senats [X.] - 3 - sätzlich gebotener restriktiver Anwendung des § 357 StPO, namentlich be-zogen auf den fast regelmäßig von individuellen Wertungsfragen beeinfluss-ten [X.] (vgl. nur, auch m.w.N. zu § 67 Abs. 2 StGB, BGHR StPO § 357 Erstreckung 4). Auch die grundsätzlich unerlässliche vorherige Anhörung des von der Anwendung des § 357 StPO betroffenen Nichtreviden-ten, der die Entscheidung darauf durch einen Widerspruch verhindern kann (vgl. BGHR StPO § 357 Entscheidung 2), ist im vorliegenden Sonderfall einer sofortigen ausschließlich begünstigenden Wirkung entbehrlich. 3. Rechtsprechung des [X.] steht der beabsichtigten Ent-scheidung bezogen auf diesen Sonderfall nicht entgegen. Der Senat weist allerdings auf zwei Entscheidungen zu § 67 Abs. 2 StGB hin, in denen er ei-ne prinzipiell erwägbare Anwendung des § 357 Satz 1 StPO unterlassen hat und die er nicht etwa aufgibt: 4 5 (1) Im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung auf die Revision eines bestraften und in einer Entziehungsanstalt untergebrachten Angeklag-ten allein zur Nachholung einer unterbliebenen Entscheidung über die Voll-streckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB hat der Senat keine entspre-chende Entscheidung betreffend den vom Tatgericht gleichermaßen verur-teilten, ebenfalls revidierenden Mitangeklagten getroffen, der indes die [X.] und damit auch die Frage der [X.] nachträglich wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen hatte (Se-natsbeschluss vom 9. Oktober 2007 [X.] 5 StR 374/07; vgl. zur Anwendbarkeit des § 357 StPO auf diese prozessuale Konstellation: [X.], [X.]. § 357 Rdn. 7). (2) Der Senat hat ferner in einem Fall, in dem das Tatgericht verkannt hatte, dass Untersuchungshaft auf den vorab zu vollstreckenden Strafteil an-zurechnen, der [X.] folglich nicht um die Dauer der bis zum Urteil erlittenen Untersuchungshaft zu kürzen ist, dem entsprechenden [X.] folgend, auf die Revision eines Angeklagten 6 - 4 - den [X.] im Wege der Durchentscheidung [X.] verlängernd [X.] kor-rigiert, auf den vom selben Rechtsirrtum betroffenen [X.] indes § 357 StPO nicht angewendet (Senatsbeschluss vom 24. März 2009 [X.] 5 StR 87/09). In beiden Fällen dürfte es bereits an der nach § 357 Satz 1 StPO [X.] Aufhebung —zugunsten eines Angeklagtenfi gefehlt haben. Für eine entsprechende Anwendung des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, auf den sich die erstgenannte Entscheidung ausdrücklich gestützt hat, auf § 357 StPO besteht kein Anlass. Jedenfalls fehlte es in beiden Fällen an der eingangs dargelegten Sonderkonstellation des Falles, der Gegenstand der Anfrage ist und auf den sich die zustimmende Antwort des Senats allein bezieht. 7 [X.] [X.] König

Meta

5 ARs 57/09

13.10.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. 5 ARs 57/09 (REWIS RS 2009, 1211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1211

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.