Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.01.2020, Az. 2 WD 2/19

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2020, 3784

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Gegenstand

Degradierung wegen einer Vielzahl nach Art und Schwere vergleichsweise weniger schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen und gravierender Persönlichkeitsdefizite


Leitsatz

1. Der Grundsatz des einheitlichen Dienstvergehens verleiht dem Berufungsgericht nicht die Befugnis, weitere angeschuldigte Pflichtverletzungen abzuurteilen, wenn über sie erstinstanzlich noch nicht entschieden ist.

2. Da beim Disziplinarrecht nicht die Tat als solche im Vordergrund steht, sondern die durch sie zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Persönlichkeitsmängel, können Gesichtspunkte zur Persönlichkeit und besondere Vertrauensbeeinträchtigungen eine bestimmte Disziplinarmaßnahme selbst dann gebieten, wenn sie nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht verlangt wäre.

Tenor

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der [X.] des Truppendienstgericht Süd vom 25. September 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass er in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt wird.

Der frühere Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinaren Vorwürfe des vorschriftenwidrigen Umgangs mit Schusswaffen, des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt und der Gehorsamsverweigerung.

2

1. Der 33-jährige frühere Soldat war von Juli 2006 bis Juni 2008 und von Oktober 2013 bis Ende September 2019 [X.]soldat. In den ersten Jahren führte sich der ledige und kinderlose Soldat ohne Beanstandungen und nahm an einem Auslandseinsatz teil. 2014 wurde er zum Stabsgefreiten befördert. Wegen mehrerer Vorfälle von Mai 2015 bis Februar 2016 hat die [X.] den früheren Soldaten nach Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 12. Dezember 2016 beim Truppendienstgericht wie folgt angeschuldigt:

1. [X.] hielt sich am 24. Mai 2015 im [X.] ... während seines Wachdienstes zu einem unbekannten [X.]punkt in der [X.] zwischen 07:30 Uhr und 13:37 Uhr eine Pistole [X.] an die rechte Schläfe, obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass nach Nummer 423 der [X.] [X.]-222/0-0-4740 "Die Pistolen [X.], [X.], [X.] und die Maschinenpistolen [X.]/[X.]A1, [X.]" der spielerische Umgang mit der Pistole Menschen gefährden kann und es verboten ist, die Waffe ohne Ausbildungszwecke oder entsprechenden Auftrag zu benutzen.

2. [X.] blieb am 31. Mai 2015 in der ...-Kaserne ... seinem von 07:00 Uhr bis 19:30 Uhr dauernden Dienst als Torposten unerlaubt fern, obwohl er wusste, dass ihm die Ableistung des Wachdienstes gemäß Diensteinteilung des Kompaniefeldwebels des [X.] ... vom 23. April 2015 befohlen war.

3. [X.] befuhr am 12. Juni 2015 gegen 00:45 Uhr den Kreisverkehr auf der ...-Straße in [X.] in Fahrtrichtung ...-Kaserne mit dem Personenkraftwagen, amtliches Kennzeichen, ..., obwohl er, was er zumindest hätte erkennen können und müssen, aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums (Blutalkoholgehalt der um 01:45 Uhr entnommenen Blutprobe: 1,09 g ‰) nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

4. [X.] sagte am Vormittag des 25. Februar 2016 während einer Crowd-Riot-Control-Ausbildung in der ...-Kaserne ... in Richtung seines Ausbilders, dem Zeugen Hauptfeldwebel der Reserve ..., "Ihr könnt [X.] alle mal am Arsch lecken", weil dieser ihn zuvor wiederholt ermahnt hatte, nicht so aggressiv nach dem Schutzschild der Lehrgangsteilnehmer in der [X.] zu greifen. Als der Zeuge daraufhin sein Verhalten rügte, warf er aus Verärgerung seinen Schutzhelm auf den Boden.

3

2. Der Disziplinarvorgesetzte hatte wegen des [X.] zunächst am 5. August 2015 einen strengen Verweis erteilt und wegen der Anschuldigungspunkte 1 und 3 mit Verfügung vom 21. Januar 2016 unter Feststellung eines Dienstvergehens von einer einfachen Disziplinarmaßnahme abgesehen.

4

Am 14. März 2017 wurde dem früheren Soldaten eine [X.] erteilt, weil er am 10. Januar 2017 auf dem [X.] durchgeführt hatte, gegen einen Container geprallt war und dadurch zwei Kameraden im Pkw gefährdet hatte, worüber er wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte.

5

3. [X.] hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 25. September 2018 unter Aufhebung des strengen Verweises vom 5. August 2015 in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt. Er habe die Vorwürfe Nr. 1 bis 3 der [X.] eingeräumt. Auch der Vorwurf Nr. 4 sei abgesehen vom konkreten Inhalt der Bemerkung erwiesen. Er habe sich damit eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Erschwerend wirke, dass er keinen Dienst an Waffen leisten und kein dienstliches Kraftfahrzeug mehr führen dürfe. Kameraden hätten seine Funktionen übernehmen müssen. Auch das teilweise Bekanntwerden seiner Verfehlungen bei den Strafverfolgungsbehörden gehe zu seinen Lasten, da es ein schlechtes Licht auf die [X.] werfe. Ausgangspunkt der [X.] sei bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen Dienstvorschriften im Umgang mit Schusswaffen eine Herabsetzung im Dienstgrad. Die Kammer habe diese auf einen Dienstgrad beschränkt, obwohl dem früheren Soldaten nur in geringem Umfang persönliche Milderungsgründe zur Seite stünden und seine Leistungen und Dienstwilligkeit eher mäßig seien. Sie habe sein Teilgeständnis, seine Reue und seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung mildernd berücksichtigt.

6

4. Mit seiner fristgerechten unbeschränkten Berufung macht der frühere Soldat geltend, in der Pistole sei lediglich ein leeres Magazin gewesen. Er bedauere diese [X.]. Er sei bereits in einem Auslandseinsatz gewesen und vorher nie wegen derartiger Verstöße aufgefallen. Den Wachdienst habe er versehentlich versäumt und dafür bereits einen strengen Verweis erhalten. Wegen der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt sei gegen ihn schon mit dem Strafbefehl und der Abnahme des [X.] vorgegangen worden. Die im Vorwurf Nr. 4 wiedergegebene Äußerung habe er nicht getätigt. Er habe lediglich wegen einer ungerechten Behandlung seinen Schutzhelm auf den Boden geworfen, wofür er sich entschuldigt habe. Eine Dienstgradherabsetzung sei unverhältnismäßig. Er sei strafrechtlich und disziplinar nicht vorbelastet und habe sich nicht bewähren können, weil er nur noch mit einfachsten unterstützenden Tätigkeiten betraut worden sei. Auch sei er wegen des Disziplinarverfahrens für einen Einsatz in [X.] nicht berücksichtigt worden. Durch die [X.] und die Abnahme des [X.] sei er bereits erheblich bestraft worden.

7

5. Nach Einleitung eines weiteren gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 22. Juli 2019 ist der frühere Soldaten am 15. Januar 2020 beim Truppendienstgericht wie folgt angeschuldigt worden:

"Der frühere Soldat blieb im [X.]raum vom 3. bis 21. Dezember 2018 im Rahmen eines Berufsorientierungspraktikums seinem Dienst ... aufgrund einer - tatsächlich nicht bestehenden - Krankheit fern und unterließen es, seinen nächsten [X.] hierüber in Kenntnis zu setzen, obwohl er aufgrund des Bescheides des Karrierecenters der [X.] ... vom 21. November 2018 dazu verpflichtet war, was er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen."

8

6. Der frühere Soldat bezieht [X.]. Die Übergangsbeihilfe wurde einbehalten. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person, zur Anschuldigung, zum truppendienstlichen Verfahren und zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Urkunden, Vernehmungsprotokollen, Augenscheinsobjekten und Zeugenvernehmungen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie zulässige [X.]erufung des früheren Soldaten ist unbegründet.

1. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere ist die Sache nicht gemäß § 121 Abs. 2 [X.] wegen eines Verstoßes des [X.]s gegen den Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens an das [X.] zurückzuverweisen. Zwar sind nach § 18 Abs. 2 [X.] mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten dann als ein [X.]ienstvergehen zu ahnden, wenn über sie gleichzeitig entschieden werden kann. Über die am 15. Januar 2020 angeschuldigte Tat konnte das [X.] im angefochtenen Urteil jedoch noch nicht entscheiden, weil der Tatzeitpunkt nach Erlass des Urteils datiert. Es konnte auch nicht über die der [X.] vom 14. März 2017 zugrundeliegende Tat entscheiden, weil diese nicht angeschuldigt worden ist.

2. [X.]a der frühere Soldat die [X.]erufung in vollem Umfang eingelegt hat, hat der [X.] im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen unter [X.]erücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden. Zu beurteilen sind dabei nach § 18 Abs. 2 [X.] ebenfalls nur die am 12. [X.]ezember 2016 angeschuldigten Vorwürfe. Über den zuletzt angeschuldigten Vorwurf hat der [X.] nicht zu entscheiden, weil dazu noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen und kein [X.]erufungsverfahren anhängig ist, das mit dem vorliegenden Verfahren verbunden werden könnte. Würde man den nachträglich angeschuldigten Sachverhalt unmittelbar ins [X.]erufungsverfahren einbeziehen, ginge dem früheren Soldaten eine Instanz verloren. [X.]amit wäre der Rechtsweg des früheren Soldaten unzulässig verkürzt. Außerdem stünde der maßnahmeverschärfenden [X.]erücksichtigung weiterer Anschuldigungspunkte das im vorliegenden [X.]erufungsverfahren geltende Verschlechterungsverbot des § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 331 StPO entgegen, so dass auch deswegen eine gleichzeitige Entscheidung nicht im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.] möglich ist. Soweit der [X.] im [X.]eschluss vom 5. Februar 2002 - 2 [X.] 16.01 - ([X.] 2002, 214) eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest. Eine Aussetzung des [X.]erufungsverfahrens bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die nachträgliche Anschuldigung würde dem [X.]eschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 [X.] widersprechen.

Ausgehend davon ist jedenfalls keine mildere als die vom [X.] verhängte [X.]erabsetzung um einen [X.]ienstgrad geboten.

3. In tatsächlicher [X.]insicht sind die Vorwürfe Nr. 1 bis 3 der [X.] vollumfänglich, der Vorwurf Nr. 4 teilweise erwiesen.

a) [X.]ie Anschuldigung Nr. 1 hat der frühere Soldat eingeräumt. Sie wird durch ein Foto bestätigt. [X.]abei ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass in der Pistole - wie der frühere Soldat unwiderlegbar behauptet hat - ein leeres Magazin steckte. Er wusste als Wachsoldat, dass sein Verhalten gleichwohl unzulässig war und nahm dies billigend in Kauf.

b) [X.]en Vorwurf Nr. 2 hat der frühere Soldat in objektiver [X.]insicht ebenfalls bestätigt. Nach der "[X.]iensteinteilung Wache für den Zeitraum Mai 2015" vom 23. April 2015 war er an dem Tag als stellvertretender Wachhabender für den Wachdienst eingeteilt und ist - auch ausweislich der [X.]okumentation - nicht erschienen. Allerdings konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er dem [X.]ienst wissentlich fernblieb. [X.]agegen spricht sein Anruf beim Wachhabenden gegen 9:40 Uhr, der nach seinen Angaben sofort erfolgte, nachdem er dessen zwei Stunden zuvor erfolgten Anruf auf seinem [X.]andy wahrgenommen hatte.

c) [X.] steht für den [X.] aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 27. August 2015 nach § 84 Abs. 2 [X.] fest. [X.]ie dahingehende Indizwirkung des Strafbefehls ist nicht entkräftet worden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 2 [X.] 26.18 - juris Rn. 17 m.w.N.). Vielmehr hat der frühere Soldat die Vorsatztat zugegeben.

d) [X.]insichtlich des Vorwurfs Nr. 4 hat er eingeräumt, während der [X.]rowd-and-Riot-[X.]ontrol-Ausbildung aus Verärgerung seinen Schutzhelm auf den [X.]oden geworfen zu haben, was die [X.], [X.] und [X.] in der [X.]erufungshauptverhandlung bestätigt haben. [X.]ie [X.]eweisaufnahme hat ferner ergeben, dass er bei der Übung entgegen der mit einem Anspruch auf Gehorsam verbundenen Anweisung des Ausbilders [X.] aggressiv nach dem Schutzschild von Lehrgangsteilnehmern in der [X.] griff. [X.]ies ist aus der glaubhaften Aussage des Zeugen [X.] zu schließen, welche sich mit der entsprechenden schlüssigen [X.]ehauptung des erstinstanzlich vernommenen Ausbilders [X.] deckt. Aus den Aussagen der übrigen Zeugen folgt nichts Gegenteiliges. [X.]emgegenüber hat keiner der in der [X.]erufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen bestätigt, dass der frühere Soldat in Richtung des Ausbilders [X.] "Ihr könnt [X.] alle mal am Arsch lecken" geäußert hat.

4. Nach § 23 Abs. 1 [X.] hat der frühere Soldat mit den erwiesenen Vorwürfen ein gemäß § 18 Abs. 2 [X.] einheitlich zu ahndendes [X.]ienstvergehen begangen, indem er mehrfach schuldhaft seine [X.]ienstpflichten verletzt hat.

a) Mit dem erwiesenen Vorwurf Nr. 1 hat er vorsätzlich seine Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]) verletzt, die zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung verpflichtet. [X.]anach sind Weisungen des [X.]ienstherrn auch in Form von Verwaltungsvorschriften zu beachten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. März 2011 - 2 [X.] 5.10 - juris Rn. 39). Nach Ziffer 423 der [X.] [X.]-222/0-0-4740 ("[X.]ie Pistolen [X.], [X.], [X.] und die Maschinenpistolen [X.]/[X.]A1, [X.]") ist es verboten, die Waffe ohne Ausbildungszweck oder entsprechenden Auftrag zu benutzen, auf Personen zu zielen (außer im Verlauf von Übungen mit [X.] und im Einsatz) und am Abzug oder an der Sicherung zu spielen, weil der spielerische Umgang mit der Pistole andere gefährden oder zu Schäden an der Waffe führen kann. [X.]ies war dem früheren Soldaten bekannt. Nach Sinn und Zweck der Weisung umfasst sie auch das Verbot, sich im [X.]ienst eine Pistole [X.] mit leerem Magazin an die eigene Schläfe zu halten. Wenngleich durch eine solche [X.]andhabung die körperliche Unversehrtheit nicht konkret gefährdet wird, birgt sie die Gefahr, dass die [X.]emmschwelle für Spielereien mit der Pistole sinkt oder dass sie z. [X.]. "aus der [X.]and rutscht" und beschädigt wird. [X.]amit einher geht eine vorsätzliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

b) Mit der erwiesenen Anschuldigung Nr. 2 hat der frühere Soldat die Pflicht zum treuen [X.]ienen verletzt, die auch zur Anwesenheit und gewissenhaften [X.]ienstleistung verpflichtet, ferner die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 [X.] i.V.m. der "[X.]iensteinteilung Wache für den Zeitraum Mai 2015" des Kompaniefeldwebels des [X.] ... vom 23. April 2015 i.V.m. Teil II Nr. 3 f der [X.]esonderen Wachanweisung des Kasernenkommandanten vom 1. Juli 2013) sowie die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]ie Pflichtverletzungen hat er fahrlässig begangen, weil er hätte erkennen können und müssen, dass er an dem Tag [X.]ienst hatte.

c) Mit dem erwiesenen Vorwurf Nr. 3 hat der frühere Soldat fahrlässig seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 [X.]) verletzt. [X.]ie angeschuldigte Trunkenheitsfahrt im Stadtgebiet von [X.] mit 1,09 ‰ fand außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen statt. Sie war geeignet, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des früheren Soldaten erforderte, ernsthaft zu beeinträchtigen. [X.]ei einer außerdienstlichen Straftat sind die aus dem Verstoß gegen die [X.] resultierenden Zweifel an der Rechtstreue eines Soldaten und damit an seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit umso größer, je höher die Sanktionsdrohung der betreffenden Strafnorm ist. Ermöglicht die Sanktionsdrohung - wie hier (vgl. § 316 Abs. 1 und 2 StG[X.]) - noch keine Freiheitsstrafe im mittleren [X.]ereich, bedarf es zur [X.]egründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue des Soldaten resultierenden [X.]isziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens zusätzlicher Umstände ([X.]VerwG, Urteil vom 24. August 2018 - 2 [X.] 3.18 - [X.]VerwGE 163, 16 Rn. 53). Solche liegen hier vor. [X.]enn die Trunkenheitsfahrt begann auf dem Kasernengelände und sollte dorthin zurückführen. Zudem hat der frühere Soldat durch die Trunkenheitsfahrt die körperliche Unversehrtheit seines Kameraden E gefährdet. [X.]iesen hatte er - wie sich aus dem polizeilichen Unfallbericht vom 12. Juni 2015 ergibt - als [X.]eifahrer mitgenommen. Im Unfallbericht wird weiter ausgeführt, dass der frühere Soldat im Kreisverkehr von der Fahrbahn abkam und es angesichts des massiven Aufpralls allein glücklicher Umstände zu verdanken war, dass sein Kamerad nicht verletzt wurde.

d) Soweit hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 4 erwiesen ist, dass der frühere Soldat entgegen einer Anweisung des [X.] - der ihm als [X.]auptfeldwebel der Reserve während der [X.]rowd-and-Riot-[X.]ontrol-Ausbildung nach § 4 Abs. 3 [X.] [X.]efehle erteilen durfte - während der Übung aggressiv nach dem Schutzschild von Lehrgangsteilnehmern in der [X.] griff, hat er vorsätzlich die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 [X.]), die Pflicht zur Wahrung der [X.]isziplin (§ 17 Abs. 1 [X.]) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) verletzt. Mit dem Werfen des [X.] auf den [X.]oden hat er ebenfalls vorsätzlich seine Pflicht zur Wahrung der [X.]isziplin und seine Wohlverhaltenspflicht verletzt.

5. [X.]ei Art und Maß der zu verhängenden [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die [X.]eweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. [X.]ei der konkreten [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme legt der [X.] ein zweistufiges Prüfungsschema an:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie zur Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der [X.]. Stehen - wie hier - mehrere Verfehlungen in Rede, ist von der [X.] für diejenige Verfehlung auszugehen, die den Schwerpunkt des [X.]ienstvergehens bildet. [X.]ies ist hier der vorsätzliche Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Schusswaffen. Insoweit stellt eine [X.]erabsetzung im [X.]ienstgrad grundsätzlich eine angemessene Ahndung dar ([X.]VerwG, Urteil vom 11. [X.]ezember 2018 - 2 [X.] 12.18 - juris Rn. 36 m.w.N.). [X.]ies gilt auch, wenn sich nach Überzeugung des Soldaten in einer auf die eigene Person gerichteten Waffe ein leeres Magazin befindet. [X.]enn die missbräuchliche Verwendung von Waffen erfordert schon aus [X.] Gründen eine strenge disziplinare Ahndung. Jeder "Scherz" und jede Maßnahme zu [X.] die Gefahr in sich, im Umgang mit der Waffe leichtfertig zu werden, was potenziell die körperliche Unversehrtheit von Personen gefährdet (vgl. auch [X.]VerwG, Urteile vom 9. Februar 1993 - 2 [X.] 24.92 - NVwZ-RR 1993, 497 und vom 3. Februar 1998 - 2 [X.] 16.97 - [X.]VerwGE 113, 182 <186>).

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im [X.]inblick auf die [X.]emessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] gebieten. [X.]abei ist zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen [X.]emessungskriterien für die [X.]estimmung der konkreten Situation zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht - wie hier - hinsichtlich des [X.]isziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet ([X.]VerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 [X.] 28.18 - juris Rn. 52 m.w.N.).

c) [X.]anach liegt ein mittelschwerer Fall schuldhafter Pflichtverletzungen vor, für den dem Grunde nach eine [X.]erabsetzung um zwei [X.]ienstgrade tat- und [X.] erscheint.

Nach Eigenart und Schwere bewegt sich zwar das [X.]alten der Pistole mit leerem Magazin an die eigene Schläfe während des [X.]ienstes als Schwerpunkt des [X.]ienstvergehens im Vergleich zu anderen Fällen der vorsätzlichen Verletzung von Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Schusswaffen im weniger schwerwiegenden [X.]ereich. Jedoch wirkt es erschwerend, dass sich der Vorfall während eines Wachdienstes ereignete, der wesentlich zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit und Einsatzbereitschaft der [X.]undeswehr beiträgt und für den die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen [X.]andhabung von Waffen von grundlegender [X.]edeutung ist. Zudem hat sich der frühere Soldat dabei fotografiert, um das Foto anschließend in einen [X.]hat einzustellen. [X.]inzu treten die mit den weiteren erwiesenen Vorwürfen verbundenen Verletzungen wesentlicher [X.]ienstpflichten. Zwar wiegen diese nach Eigenart und Schwere im Vergleich zu anderen Fällen des unerlaubten Fernbleibens vom [X.]ienst, außerdienstlicher [X.] und Fällen der Gehorsamsverweigerung und [X.]isziplinlosigkeit jeweils für sich genommen ebenfalls vergleichsweise gering; ihre Vielzahl führt aber dazu, dass das einheitlich zu bewertende [X.]ienstvergehen nach Eigenart und Schwere insgesamt als mittelschwer anzusehen ist.

Zwar ist dem früheren Soldaten zugute zu halten, dass er sich von Anfang an im Wesentlichen reuig und geständig gezeigt hat. Allerdings kommt dem kein großes Gewicht zu, weil hinsichtlich der davon erfassten Vorwürfe die [X.]eweislage eindeutig gegen ihn sprach. Ebenso spricht es zu seinen Gunsten, dass er 2007/08 an einem Einsatz in [X.] teilnahm, wenngleich dies inzwischen mehr als zehn Jahre zurückliegt ([X.]VerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 [X.] 18.18 - juris Rn. 62). [X.]es Weiteren hat er sich für das Werfen des [X.] auf den [X.]oden beim Ausbilder [X.] entschuldigt.

Im Übrigen fallen die [X.]emessungskriterien aber stark zu seinen Lasten aus:

So hatte das [X.]ienstvergehen wegen des damit verbundenen Verbots des Umgangs mit Waffen und Munition und des dienstlichen Führens von Kraftfahrzeugen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den [X.]ienstbetrieb. [X.]er frühere Soldat konnte nur noch mit einfachsten unterstützenden Tätigkeiten in der Ausbildungsvorbereitung betraut werden. Selbst diese konnte er nur beschränkt wahrnehmen, weil der Umgang mit Waffen, Munition und Fahrzeugen auch dafür grundlegend war. Auch konnte er nicht mehr zum Wachdienst eingeteilt werden. [X.]ies musste ebenso wie sein unerlaubtes Fernbleiben vom Wachdienst von Kameraden "aufgefangen" werden. Zwar ist entgegen der Annahme des [X.]s zu seinen Lasten nicht auch zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe teilweise den Strafverfolgungsbehörden bekannt wurden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 2 [X.] 13.14 - juris Rn. 29), wohl aber, dass seine Verfehlungen im [X.] zogen. Eine Integration des früheren Soldaten in die Kompanie gestaltete sich dadurch als äußerst schwierig, weil er dort eine negative Stellung einnahm und die Kompanieführung das Vertrauen in ihn vollständig verloren hatte.

[X.]ie [X.]eweggründe des früheren Soldaten waren eigennützig. Mit dem erwiesenen Vorwurf Nr. 1 hat er imponieren wollen. [X.]ie weiteren Pflichtverletzungen beruhen hauptsächlich auf Nachlässigkeit und Unbeherrschtheit.

[X.]as Maß der Schuld des uneingeschränkt schuldfähigen früheren Soldaten wird vor allem durch sein vorsätzliches [X.]andeln bei dem im Vordergrund stehenden erwiesenen Vorwurf Nr. 1 geprägt. Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor, weil die Situationen, in denen er versagt hat, nicht von so außergewöhnlichen [X.]esonderheiten gekennzeichnet waren, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte. Insbesondere ist nicht von persönlichkeitsfremden Augenblickstaten auszugehen.

Was die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" anbelangt, wurden dem früheren Soldaten in einer Leistungsbewertung vom 2. [X.]ezember 2016 grundsätzliche Eignungsmängel für eine [X.]eförderung zum Oberstabsgefreiten bescheinigt. Zwar war er vor Einleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens strafrechtlich und disziplinar nicht vorbelastet. Jedoch ist erschwerend zu gewichten, dass sich die erwiesene Anschuldigung Nr. 4 ereignete, nachdem ihm wegen des Vorwurfs Nr. 2 ein strenger Verweis erteilt worden und wegen des Vorwurfs Nr. 3 gegen ihn ein Strafbefehl ergangen war. Auch trat er nach Einleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens erneut in [X.] Weise durch die [X.]riftübungen auf dem Kasernengelände in Erscheinung. [X.]ies lässt darauf schließen, dass er letztlich unbelehrbar ist.

[X.]ies folgt auch aus den glaubhaften, äußerst negativen [X.]eschreibungen seiner Persönlichkeit und bisherigen Führung durch seine beiden letzten [X.]isziplinarvorgesetzten. ... [X.] hat erstinstanzlich ausgeführt, der frühere Soldat habe keinen guten Einfluss auf jüngere Kameraden gehabt, sei negativ aufgefallen und habe Missstände auch nach wiederholtem Ansprechen nicht abgestellt. Seine Lügen spiegelten seinen [X.]harakter wieder. Er habe einen [X.]ang zur Selbstdarstellung und ein Problem mit [X.]isziplin. Freiwillige Leistungen habe er nie erbracht. [X.]ätte sie die Soldaten seiner [X.]ienstgradgruppe zur [X.]eförderung reihen müssen, wäre er auf dem letzten Platz gelandet. [X.] hat ihn erst- und zweitinstanzlich als "Problemfall der Kompanie" beschrieben. [X.]ie ihm eingeräumte Gelegenheit einer halbjährigen "[X.]ewährung" zur Wiedererlangung des [X.]ienstführerscheins habe der frühere Soldat nicht genutzt, sondern sei durch die [X.]riftübungen auf dem Kasernengelände erneut auffällig geworden und habe ihn insoweit mehrfach belogen, wodurch das Vertrauen endgültig vernichtet worden sei. [X.]er frühere Soldat habe auf seinen Wunsch zweimal heimatnah nach [X.] und I versetzt werden sollen. [X.]eide zu diesem Zweck angeordneten Kommandierungen hätten mangels hinreichenden Arbeitswillens aufgehoben werden müssen.

[X.]er Einwand des früheren Soldaten, dass er wegen des [X.]ienstvergehens nur noch mit einfachsten Tätigkeiten betraut worden sei und sich daher nicht habe bewähren können, bleibt ohne Erfolg. Zum einen hat er dies selbst zu verantworten. Zum anderen hat er selbst die einfachsten Tätigkeiten nicht zufriedenstellend ausgeführt. [X.]ass er wegen des [X.]isziplinarverfahrens nicht wunschgemäß nach [X.] kommandiert wurde, ist ebenfalls nicht maßnahmemildernd zu berücksichtigen, weil er auch dies selbst zu verantworten hat. [X.]ie Kommandierung setzte den Umgang mit Waffen und Munition voraus, die ihm wegen des [X.]ienstvergehens verboten war.

Ohne Erfolg macht der frühere Soldat schließlich eine Maßnahmemilderung wegen eines faktischen [X.]eförderungsverbots geltend. Zwar erfüllte er seit Oktober 2017 die zeitlichen Voraussetzungen für eine [X.]eförderung zum Oberstabsgefreiten. Eine solche lag aber aufgrund seines [X.] offensichtlich fern.

d) [X.]ei einer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ist das [X.]ienstvergehen als so gravierend anzusehen, dass eine [X.]erabsetzung um zwei [X.]ienstgrade tat- und [X.] erscheint. [X.]ie Vielzahl an Pflichtverstößen spricht für eine nicht nur situative, sondern prinzipielle und persönlichkeitsbedingte Neigung, immer wieder "über die Stränge zu schlagen" und sich über [X.]ienstvorschriften hinwegzusetzen. [X.]a beim [X.]isziplinarrecht nicht die Tat als solche im Vordergrund steht, sondern die durch sie zum Ausdruck gekommenen [X.]harakter- und Persönlichkeitsmängel, können - die hier stark zum Nachteil des früheren Soldaten ins Gewicht fallenden - Gesichtspunkte zur Persönlichkeit und besondere Vertrauensbeeinträchtigungen eine hohe [X.]isziplinarmaßnahme selbst dann rechtfertigen, wenn dies nach der Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. September 2018 - 2 [X.] 14.17 - [X.]uchholz 449 § 11 [X.] Nr. 3 Rn. 101 m.w.N.).

6. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu Gunsten des früheren Soldaten die überlange [X.]auer des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens zu berücksichtigten, so dass im Ergebnis die vom [X.] verhängte [X.]erabsetzung um nur einen [X.]ienstgrad angemessen ist.

[X.]ei [X.] [X.]isziplinarmaßnahmen wie einer [X.]ienstgradherabsetzung ist bei einer gegen Art. 6 [X.] und Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßenden überlangen Verfahrensdauer eine Maßnahmemilderung geboten. [X.]enn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit [X.] Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 [X.] 28.18 - juris Rn. 64 m.w.N.). Notwendigkeit, den mit einer überlangen Prozessdauer verbundenen Verfahrensmangel auszugleichen, besteht auch, wenn sich dadurch - wie hier - nicht konkret eine [X.]eförderung verzögert hat.

[X.]as etwa ein Jahr und neun Monate lange erstinstanzliche Gerichtsverfahren weist unter [X.]erücksichtigung der nach § 198 Satz 2 GVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls eine nicht gerechtfertigte Überlänge von ca. neun Monaten auf. Angesichts der vorgerichtlich weitgehend geständigen Einlassung des früheren Soldaten, des bei Eingang der [X.] beim [X.] bereits vorliegenden rechtskräftigen Strafbefehls und der sonstigen Unterlagen bedurfte es nur hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 4 weiterer Aufklärungsmaßnahmen durch eine Zeugenvernehmung in der [X.]auptverhandlung, die sich im üblichen Rahmen hielt. Im [X.]inblick auf die durchschnittliche Schwierigkeit des Verfahrens und die erhebliche [X.]edeutung des Verfahrens für den früheren Soldaten wäre zu erwarten gewesen, dass das Urteil binnen eines guten Jahres ergeht. [X.]esondere Gründe für die mangelnde Förderung des Verfahrens sind der Akte nicht zu entnehmen. [X.]ies lässt darauf schließen, dass sie auf die allgemein bekannte Überlastung der [X.]e zurückgeht. [X.]ieser strukturelle Mangel rechtfertigt die Überlänge nicht.

7. [X.]er frühere Soldat kann auch nicht deswegen eine weitere Maßnahmemilderung erhalten, weil er wegen der angeschuldigten Trunkenheitsfahrt bereits vom Amtsgericht bestraft worden ist. [X.]er rechtskräftige Strafbefehl vom 27. August 2015 steht einer [X.]erabsetzung des früheren Soldaten um einen [X.]ienstgrad nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht entgegen.

8. Wegen der nachträglichen Verhängung der gerichtlichen [X.]isziplinarmaßnahme verbleibt es nach § 96 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei der erstinstanzlichen Aufhebung des strengen Verweises. [X.]ie [X.] ist durch die Verhängung der gerichtlichen [X.]isziplinarmaßnahme gegenstandslos geworden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 2 [X.] 8.99 - [X.]VerwGE 113, 376 <378 f.>). [X.]er Tenor des erstinstanzlichen Urteils ist dahingehend anzupassen, dass der zwischenzeitlich regulär aus dem [X.]ienst ausgeschiedene frühere Soldat in den [X.]ienstgrad eines [X.]auptgefreiten der Reserve herabgesetzt wird.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 [X.].

Meta

2 WD 2/19

16.01.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 25. September 2018, Az: S 3 VL 52/16, Urteil

Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 MRK, § 82 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 18 Abs 2 WDO 2002, § 84 Abs 2 WDO 2002, § 16 Abs 1 Nr 2 WDO 2002, § 7 SG, § 11 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 17 Abs 2 S 3 SG, § 17 Abs 1 SG, § 316 Abs 1 StGB, § 316 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.01.2020, Az. 2 WD 2/19 (REWIS RS 2020, 3784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3784

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