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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 102/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen uneidlicher Falschaussage Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils geben nichts für die Sachverhaltsinterpretation der Revision her, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbegünstigungsmotiv gehandelt habe (vgl. auch [X.], [X.]. vom 20. Dezember 2006 - 1 StR 540/06). Der [X.] kann deshalb auch dahingestellt bleiben lassen, ob er nach dem [X.] eine Sachverhaltsvariante unterstellen muss, die nicht einmal der Angeklagte behauptet. [X.] [X.]Elf Jäger
Meta
22.04.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. 1 StR 102/09 (REWIS RS 2009, 3920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3920
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 102/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 102/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 288/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 309/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 63/18 (Bundesgerichtshof)
Einziehung von Taterträgen bei Mittäterschaft: Erfordernis einer Mitverfügungsmacht bei der Zurechnung von Beuteanteilen
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