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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 62/09 vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit
Klägerin und Antragstellerin, gegen Beklagter und Antragsgegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. August 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9. März 2009 Œ 6 T 7/09 Œ wird abgelehnt. Gründe Der Senat legt die —sofortige [X.] der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2 [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2008 - 10 C 1035/08 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2009 - 6 T 7/09 -
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27.08.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2009, Az. III ZB 62/09 (REWIS RS 2009, 1970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1970
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