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PDF anzeigen[X.]R: [X.] 57/02vom26. Juni 2003in dem [X.] [X.] hat am 26. Juni 2003 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander [X.].Gegenstandswert des [X.]:Bis zum 4. Mai 200391.512,15 Ab dem 5. Mai 20038.400,85 Gründe:[X.] stellte am 25. September 2001 seine Zuständigkeitfest und lehnte den Befangenheitsantrag der Antragstellerin ab. Hiergegen [X.] Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgerichthat festgestellt, daß das Schiedsgericht zuständig ist, und das Ablehnungsge-such für unbegründet erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde hat die [X.], diesen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unzuständigkeit [X.] festgestellt werde.- 3 -Nachdem die Parteien vor dem [X.] einen Vergleichgeschlossen haben, hat die Antragstellerin das Verfahren in der [X.] erledigt erklärt. Sie meint, die Aufhebung der "Kosten des Schiedsgerichts-verfahrens" im Vergleich umfasse auch die Kosten dieses Verfahrens vor demstaatlichen Gericht; hilfsweise beantragt sie, die Kosten dieses Verfahrens [X.] aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungs-erklärung angeschlossen; sie beantragt, die Kosten des Verfahrens der [X.] aufzuerlegen.II.Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sindnicht gegeben.Die Parteien haben zwar übereinstimmend das Verfahren in der [X.] für erledigt erklärt und damit an sich den Weg zu einer Kostenentschei-dung nach § 91a ZPO eröffnet. Die Wirkungen des [X.], den [X.] vor dem [X.] geschlossen haben, hindern aber, nachdieser Vorschrift zu verfahren.1.Die kostenrechtlichen Folgen eines gerichtlichen Vergleichs sind in § 98ZPO geregelt. Danach ist in erster Linie die Vereinbarung der Parteien über [X.] des Rechtsstreits maßgebend; soweit sie keine Abrede getroffen [X.] über die Kosten auch nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, ergänzt§ 98 Satz 2 ZPO die Vereinbarung der Parteien dahin, daß die Kosten [X.] als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Aus § 98 [X.] 4 -ergibt sich somit, ohne daß es noch einer gerichtlichen Entscheidung bedarf,wer im Falle eines Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. [X.] Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist daneben kein Raum (vgl. [X.],Beschluß vom 14. Juli 1969 - [X.] - LM Nr. 30 zu § 91a ZPO).2.Hier haben die Parteien durch den Vergleich vor dem [X.] das schiedsgerichtliche Verfahren und - mittelbar - auch das [X.] vor dem staatlichen Gericht erledigt. In dem Vergleich ist bezüglich der"Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens" bestimmt, daß sie gegeneinander [X.] werden sollen. [X.] diese Kostenregelung, wie die [X.] macht, die Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht, sindauch sie gegeneinander aufgehoben, ohne daß es einer gerichtlichen Kosten-entscheidung bedürfte. Nichts anderes gilt, wenn sich die Parteien, wie die An-tragsgegnerin behauptet, in der Hauptsache verglichen haben, nicht aber be-züglich der Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht gemäß den§§ 1037 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Blieb damit [X.]regelung im Vergleich offen, sind gemäß § 98 Satz 2 ZPO die [X.] erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen. [X.] hat das aus Gründen der Klarstellung ausgesprochen (vgl. [X.]/Wolst, ZPO 3. Aufl. 2002 § 98 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], ZPO 24. [X.] § 98 Rn. 11).[X.][X.][X.]KapsaGalke
Meta
26.06.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. III ZB 57/02 (REWIS RS 2003, 2565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2565
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