Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZR 100/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4613

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 22. März 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 a) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für das Flugzeug entscheiden. b) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem [X.] grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stun-de in Rechnung zu stellen. c) Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichte-te Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereits [X.] oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern. [X.], [X.]eil vom 22. März 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten einen Betrag von noch 158.103,09 • zuzüglich Zinsen. Gegen das im schriftlichen [X.] ergangene Versäumnisurteil des [X.] hat die [X.], vertreten durch ihren in [X.] kanzleiansässigen [X.]n, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In dem auf den 27. Oktober 2005, 14.00 Uhr anberaumten Termin zur Verhandlung über den Einspruch ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Er hatte um 10.25 Uhr durch seine Kanzlei mitteilen lassen, dass der von ihm gebuchte Flug ab [X.]/[X.] wegen [X.] ausgefallen sei. Gegen 14.40 Uhr hat er dem Gericht telefonisch ange-zeigt, dass sich seine zunächst für 15.30 Uhr angekündigte Ankunft weiter ver-zögern werde. Wegen starken Verkehrsaufkommens und einer [X.] - 3 [X.] zwischen [X.] und [X.] werde er das Gericht voraussichtlich erst gegen 16.00 Uhr erreichen. Nach 14.45 Uhr hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils beantragt, welches sodann verkündet worden ist. Die Beklagte hat gegen dieses [X.]eil Berufung mit der Begründung einge-legt, ein Fall verschuldeter Säumnis liege nicht vor. Das Berufungsgericht hat das zweite Versäumnisurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.]. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die besonderen Zulässigkeits-voraussetzungen der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO lägen vor. [X.] diese Bestimmung sei unter anderem der hier gegebene Fall zu fassen, dass die [X.] unverschuldet säumig gewesen sei. Die Beklagte habe die maßgeblichen Tatsachen für den Ausschluss ihres Verschuldens vollständig und schlüssig vorgetragen. Die Berufung sei begründet, weil ein Fall unver-schuldeter Säumnis gegeben sei. Maßstab sei die übliche, von einem [X.] Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt, nicht das unabwendbare Ereignis. Die Reiseplanung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - eine [X.] - 4 - tion von Flug- und Bahnreise - sei nicht zu beanstanden. Ein [X.]r dürfe auf alle öffentlichen Verkehrsmittel zurückgreifen. Linienflüge seien Bestandteil des öffentlichen Personenverkehrs. Dem Rechtsanwalt sei es daher grundsätzlich zuzubilligen, bei Reisen innerhalb [X.] die zeit-sparende Nutzung des Flugzeuges in die Reiseplanung einzubeziehen. Er müsse allerdings entsprechende Pufferzeiten einrechnen, um das Erreichen des weiteren Anschlusses - hier die Bahn ab [X.] - sicherzustellen. Dies sei geschehen. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] der Beklagten aufgrund der Wetterlage nicht auf den pünktlichen Flug des von ihm gebuchten Flugzeuges habe vertrauen dürfen, seien nicht ersichtlich. Konkrete Witterungsumstände, die bei einer sorgfältigen Person begründete Zweifel geweckt hätten, dass die Maschine rechtzeitig abheben würde, hätten sich nicht aufgedrängt. Die allgemeine Erkenntnis, dass im [X.] Witterungs-verhältnisse auftreten könnten, die einem pünktlichen Abflug entgegenständen, reiche ebenso wenig aus wie die in den Wetterberichten des Vorabends ange-kündigte Möglichkeit von Nebel im [X.]. Nach der Absage des Fluges im Laufe des Vormittags des Verhandlungstages seien dem [X.]n der Beklagten keine anderweitigen Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Einen Unterbevollmächtigten hätte er nicht beauftragen müssen. Seinen Mittei-lungspflichten an das Gericht sei er rechtzeitig nachgekommen. I[X.] Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 5 1. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften 6 - 5 - Versäumung nicht vorgelegen habe. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz vorgetra-gen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 22. April 1999 - [X.] ZR 364/98, [X.], 1532, 1533). Die [X.] ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. [X.] 141, 351, 355; [X.], [X.]. v. 22. April 1999 - [X.] ZR 364/98, aaO S. 1533; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 514 Rn. 8). Die Be-weislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger. 2. Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage ein Verschulden der Beklagten, die sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechen lassen muss, ohne Rechtsfehler verneint. 7 a) Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt und durch Vorlage des [X.] sowie einer Fahrplanauskunft der [X.] belegt, ihr Prozessbevollmächtigter habe für den [X.] den Flug DI 7486 mit dem planmäßigen Abflug ab [X.]/[X.] um 8.30 Uhr und der planmäßigen Ankunft in [X.]-[X.] um 9.50 Uhr gebucht. Geplant sei [X.], von [X.]-[X.] um 11.18 Uhr mit der [X.] nach [X.] zu [X.], um von dort mit Regionalzügen der [X.] über [X.] nach [X.] zu gelangen. Planmäßige Ankunft in [X.] sei 13.31 Uhr gewesen, also eine halbe Stunde vor [X.]. 8 aa) Diese Reiseplanung weist allerdings den von der Revision aufgezeig-ten Schwachpunkt auf, dass der Zeitpuffer für den Übergang vom Flugzeug zur [X.] in [X.]-[X.] etwas knapp bemessen ist. Zum einem musste der Pro-zessbevollmächtigte der Beklagten eine sich im üblichen Rahmen haltende 9 - 6 - Verzögerung der Landung des von ihm benutzten Flugzeuges in [X.]-[X.] in Rechnung stellen. Zum anderen reiste er nicht nur mit Handgepäck, sondern - nach seinen eigenen Angaben in der [X.] - mit einem aufgegebenen Gepäckstück, welches die mitgeführten Akten enthielt. Er [X.] also die Gepäckausgabe auf dem Flughafen in [X.] abwarten. Hierdurch reduzierte sich der eingeplante Zeitpuffer von rechnerisch 88 Minuten, der auch noch ausreichen musste, um vom Flughafen [X.]-[X.] zum [X.]hof [X.] zu gelangen. Der von der Beklagten geplante zeitliche Ablauf entsprach gleichwohl der Sorgfalt, die an einen ordentlichen Rechtsanwalt zu stellen ist. Bei der von der Revision zugrunde gelegten Fahrzeit von zweieinhalb Stunden mit dem Taxi vom Flughafen [X.]-[X.] nach [X.], die der Verfahrensbevoll-mächtigte der Beklagten am [X.] auch tatsächlich benötigt hat, hätte er bei einem Verlassen des Flughafens erst gegen 11.30 Uhr die Reiseplanung ändern und sich für eine Taxifahrt unmittelbar nach [X.] entschei-den können. In diesem Fall hätte er das [X.] zur [X.] er-reicht. Angesichts dieser offen gehaltenen Alternative zur Bahnfahrt ab [X.] war die eingeplante Übergangszeit in [X.] noch angemessen. 10 bb) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Beklagte weder einen witterungsbedingten Ausfall des Inlandsflugs von [X.] nach [X.] noch eine Flugverzögerung von mehr als einer Stunde in ihre Zeitbedarfs-rechnung einstellen. 11 (1) Das Berufungsgericht hält einen Prozessbevollmächtigten aus [X.] Gründen für berechtigt, für seine Anreise zu einem Gerichtstermin grundsätzlich jedes beliebige öffentliche Verkehrsmittel zu wählen. Der Auffas-12 - 7 [X.] der Revision, der Rechtsanwalt müsse sich für denjenigen Verkehrsträger entscheiden, der die sicherste Gewähr für eine pünktliche Ankunft biete, was eine Flugreise im [X.] ausschließe, kann dagegen nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht betont, sind Flugreisen im Geschäftsverkehr üblich. Ein Reisender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Flugzeuge planmäßig starten und landen. Er muss lediglich konkreten Hinweisen auf [X.] nachgehen. Nach dem Inhalt des vom dem Geschäftsführer der [X.] verfassten Schreibens vom 31. Oktober 2005, welches die [X.] mit der Berufungsbegründung vorgelegt hat, sind die morgendlichen [X.]flüge der gewählten Fluggesellschaft in den zehn Tagen vor dem 27. Oktober 2005 pünktlich abgewickelt worden. Deshalb bestand kein Anlass, die Anreise auf den Vortag der Verhandlung vorzuziehen oder aber am [X.] auf Frühzüge der [X.] ab [X.] auszuweichen. (2) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war auch nicht im Blick auf den Wortlaut der im Berufungsverfahren von dem Kläger aktenkundig ge-machten Wettervorhersage in der [X.] der [X.] vom 26. Oktober 2005 gehalten, seine Reiseplanung am Vorabend umzustellen. Die Mitteilung, dass die Nacht im Süden klar sei, sich später gebietsweise Nebel oder Hochnebel bilde und es nach Nebelauflösung viel Sonnenschein gebe, ließ für die Vormittagsstunden des 27. Oktober 2005 nicht auf dichten Nebel im Be-reich des Flughafens [X.]/[X.] schließen, der Flugausfälle oder erhebliche Verspätungen mit Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen würde. [X.] des durch die vorgelegte Wettervorhersage belegten ruhigen [X.]wet-ters mit Sonnenschein und örtlichen Eintrübungen stellt es eine Überspannung der Anforderungen dar, wenn der Prozessbevollmächtigte gehalten wäre, die weitere Entwicklung des herbstlichen Wetters im Auge zu behalten, um notfalls kurzfristig auf alternative Verkehrsverbindungen oder [X.] - 8 - kehrsmittel, insbesondere den Abflug von einem anderen Flughafen oder die Wahl der [X.], umzudisponieren. Eine auf das zukünftige Wetter ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten grund-sätzlich nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern. Eine solche lag weder am 26. Oktober 2005 vor noch war sie für den 27. Oktober 2005 in [X.]. b) Die Revision meint, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe am Verhandlungstag bereits um 9.30 Uhr, spätestens aber um 10.25 Uhr - dem Zeitpunkt des ersten Anrufs seiner Kanzlei beim Prozessgericht - reagieren müssen, weil sich nach längerer Wartezeit auf dem Flughafen in [X.] und nach Aufzehrung des eingeplanten Zeitpuffers von ca. einer Stunde schon deutlich abgezeichnet habe, dass der Termin in [X.] nicht zu [X.] gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist auch insoweit nicht erkennbar. 14 aa) Eine schnellere alternative Verkehrsverbindung nach [X.] als der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Anspruch ge-nommene Transfer von [X.] nach [X.], Flug von dort nach [X.] und Taxifahrt von [X.]-[X.] nach [X.] ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. 15 bb) Entgegen der Auffassung des [X.] musste der [X.] der Beklagten in dieser Situation auch keinen Terminsvertreter als Unterbevollmächtigten bestellen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass sich der Aktenbestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2005 auf über 900 Seiten belaufen habe und eine umfassende 16 - 9 - Einarbeitung eines Unterbevollmächtigten nicht zu erwarten gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätte eine kurzfristige Beauftragung eines Terminsvertreters zumindest dem Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung widersprochen, falls der Anwalt sich in der ihm verbliebenen kurzen Zeit überhaupt in die Lage hätte versetzen können, prozessordnungsgemäß an der mündlichen Verhand-lung mitzuwirken (vgl. § 137 Abs. 1 bis 3, § 333 ZPO). Hat der [X.] auch nur einen eingeschränkten Pflichtenkreis, zählt doch zu seinen Pflichten in jedem Fall die ordnungs- und weisungsgemäße Wahrnehmung des [X.], für den die [X.] erteilt worden ist. Hiermit ist es im Regelfall nicht zu vereinbaren, eine Rechtssache streitig zu verhandeln, ohne sie überhaupt zu kennen (vgl. Sieg in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 252). Der Prozessbevollmächtigte der [X.] hätte den in Aussicht genommenen Terminsvertreter deshalb zur Annahme eines in hohem Maße risikobehafteten Mandats drängen müssen. Dies war ihm nicht zuzumuten. [X.]) Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der [X.], der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen ([X.], [X.]. v. 19. No-vember 1998 - [X.] ZR 152/98, [X.], 724; v. 3. November 2005 - [X.], [X.], 448, 449). Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, die Verhandlung gemäß § 337 ZPO zu vertagen (Musielak/[X.], aaO § 337 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 514 Rn. 9). Diesen Mitteilungspflichten hat der [X.] der Beklagten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, voll umfänglich genügt, indem er das Prozessgericht gegen 10.25 Uhr, also mehr als 3 ½ Stunden vor der [X.], über die erwartete Verspätung [X.] ließ und es durch zwei weitere Anrufe über den jeweiligen Stand der sich weiter verzögernden Anreise auf dem Laufenden hielt. Für weitergehende Informationspflichten, etwa gegenüber dem gegnerischen [X.]n, gibt die Prozessordnung keine Grundlage. Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 10 O 71/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 100/06

22.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZR 100/06 (REWIS RS 2007, 4613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4613

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