1Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. 2Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
PROZESSKOSTENHILFE ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT GERICHTE GESUNDHEIT ZIVILPROZESS CORONAVIRUS BUNDESGERICHTSHOF AUFSÄTZE ORDNUNGSGELD UNTERBRECHUNG VERSÄUMNISURTEIL WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND PKH TERMINSVERLEGUNGSANTRAG EINSPRUCH ÖFFENTLICHKEIT OLG KOBLENZ ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL SCHRIFTLICHES VORVERFAHREN VERHANDLUNG IM WEGE DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG SÄUMNISVERFAHREN CORONA-KRISE FRISTVERLÄNGERUNG STILLSTAND DER RECHTSPFLEGE TERMINSVERLEGUNG Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D