Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 5 StR 496/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 568

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 496/14

vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2014
beschlos-sen:

1.
Auf
die Revision des Angeklagten N.

wird das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch gemäß §
349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, hier-von in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen vor-sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 17 Fällen schul-dig ist.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es Verfalls-
und Einziehungsentscheidungen getroffen und eine Sperre für die Erteilung einer 1
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Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die gegen das Urteil eingelegte auf die Sachrü-ge gestützte Revision des Angeklagten, der sein Rechtsmittel hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übri-gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall 4 der Urteilsgründe hält die tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Revision zutreffend darlegt, findet die Feststellung, das an den gesondert Verfolgten

D.

verkaufte [X.] habe nicht aus der von

Z.

erworbenen Menge gestammt, in den Beweiserwägungen des [X.]s keine [X.]. Der Angeklagte hat sich unter anderem dahin-gehend eingelassen, bei dem von ihm verkauften Marihuana habe es sich um Teilmengen der von

Z.

erhaltenen Ware gehandelt. Zutreffend sei, dass er an den anderweitig Verfolgten D.

200
Gramm Marihuana verkauft habe. Das bei [X.] gefundene Haschisch stamme jedoch nicht von ihm. Die [X.] hat dem Angeklagten geglaubt. Die zur Herkunft des Marihuanas auf [X.] getroffene gegenteilige Feststellung er-schließt sich daher nicht.

Da der Verkauf an

D.

in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Ankauf vom 3. November 2013 ([X.] 3 der Urteilsgründe) stattfand, ist zugunsten des Angeklagten von einer Bewertungs-einheit auszugehen (vgl. dazu BGH NJW
2002, 1810 [X.]; [X.], [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 7.
Aufl., § 29 Teil 4 Rdnr.

Dem folgt der Senat.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog zur Änderung des Schuldspruchs. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht 2
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entgegen, weil der geständige Angeklagte sich insoweit nicht hätte anders ver-teidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 4 ver-hängten Einzelstrafe, hat aber keine Auswirkungen auf den Gesamtstrafenaus-spruch. Vor dem Hintergrund der verbleibenden 21 Einzelstrafen und der über-aus moderat bemessenen Gesamtstrafe schließt der Senat aus, dass das [X.] ohne die weggefallene Einzelstrafe von einem Jahr auf eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kos-tenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sander Dölp
König

Berger

Bellay

5
6

Meta

5 StR 496/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 5 StR 496/14 (REWIS RS 2014, 568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 568

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