Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. 2 StR 429/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 831

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 15. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der [X.] hat in der Antragsschrift vom 20. September 2006 zutreffend ausgeführt: 1 "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Verteidiger des Ange-klagten hat einen Tag nach der Urteilsverkündung mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (§ 302 Abs. 1 StPO). Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung vor. Für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Als Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers ([X.], 49. Aufl., [X.]. 32 zu § 302). 2 Aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Juli 2006 ergibt sich, dass der Angeklagte seinen Verteidiger ausdrücklich dazu ermächtigt hat, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Seine offensichtlich mündlich er-3 - 3 - klärte Zustimmung reicht hierfür aus. Dass ihn der Verteidiger insoweit missver-standen haben könnte, ist dessen Erklärung nicht zu entnehmen und liegt auch nicht nahe. Ein möglicher Irrtum des Angeklagten über die Tragweite eines Rechtsmittelverzichts führt nicht zur Unwirksamkeit der Ermächtigung. Durch seine am 17. Juli und 18. Juli 2006 eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte die Ermächtigung zwar widerrufen. Der Widerruf der [X.] ist jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Ange-klagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder seinem Verteidiger ge-genüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Verzichtserklärung bei dem Gericht eingegangen ist (BGHSt 10, 245, 246; [X.], 211). Das ist hier nicht der Fall. 4 [X.], in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des von dem hierzu ermächtigten Verteidiger erklärten Verzichts des Rechtsmittels angenommen werden könnte (BGHSt 45, 51, 53; Ruß in KK StPO, 5. Auflage § 302 Rdn. 13 und 15) liegt ersichtlich nicht vor. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willens-beeinflussung des Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8)." 5 - 4 - Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Für einen Hinweis an den Ange-klagten oder seinen Verteidiger, das Vorbringen des Angeklagten ergänzend glaubhaft zu machen, bestand kein Anlass. 6 [X.] Bode [X.] Appl

Meta

2 StR 429/06

15.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. 2 StR 429/06 (REWIS RS 2006, 831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 831

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 573/04 (Bundesgerichtshof)


2 StR 522/05 (Bundesgerichtshof)


1 StR 110/00 (Bundesgerichtshof)


1 StR 424/03 (Bundesgerichtshof)


1 StR 301/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittelverzicht des Angeklagten: Voraussetzung prozessualer Handlungsfähigkeit des Angeklagten; Wirksamkeit trotz eines durch den Verteidiger hervorgerufenen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.