Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. XII ZR 126/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1072

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 126/00Verkündet am:22. Oktober 2003Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Oktober 2003 durch die Richter [X.] und [X.], die [X.], den Richter [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 7. März 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung der Klägerinstattgegeben worden ist.Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als ihre Vertragspartnerin und [X.] zu 2 als [X.] auf Rückzahlung eines Darlehens und auf rückständi-gen Pachtzins sowie Nebenkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachver-halt zugrunde:Mit gesonderten Verträgen hatte die Klägerin von der Stadt [X.]zum einen eine Gaststätte und zum anderen eine zugehörige Innenhofflächegepachtet.- 3 -Mit [X.] vom 19./20. August 1993 verpachtete die [X.] einschließlich des im Vertrag als "Biergarten" bezeichneten In-nenhofs an die Beklagte zu 1 und gewährte ihr ein Darlehen in Höhe von150.000 DM. Den Innenhof nutzte die Beklagte zu 1 als Abstellfläche für eigeneFahrzeuge.Die Beklagte zu 2 verbürgte sich der Klägerin gegenüber für die [X.] zu 1 aus dem Darlehen und dem [X.].Die Stadt [X.] kündigte den Pachtvertrag über die Hofflächefristgemäß und entzog der Klägerin den Besitz im Februar 1995. Dies teilte dieKlägerin der Beklagten zu 1 am 27. April 1995 mit und wies sie darauf hin, daßdie Hoffläche ab sofort nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung stehe. Die [X.] zu 1 widersprach mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 unter [X.], daß sie die Hoffläche im [X.] 1996 als Biergarten nutzen wolle. [X.] vom 18. Dezember 1995 erklärte sich die Klägerin außerstande, [X.] zu 1 die Nutzung der Hoffläche wieder einzuräumen.Die Beklagte zu 1 zahlte den monatlichen Pachtzins bis einschließlichFebruar 1996 in der vereinbarten Höhe von zuletzt 10.018,23 DM, danach [X.] völligen Zahlungseinstellung im Juli 1996 nur noch teilweise und stellte [X.] schließlich ein.Das Pachtverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 en-dete am 2. April 1997 durch einen Vergleich, über dessen Umfang und [X.] Parteien streiten.Das [X.] folgte insoweit der Auffassung der Beklagten, mit demVergleich seien alle Forderungen der Klägerin bis auf einen Restbetrag des- 4 -Brauereidarlehens in Höhe von 46.000 DM abgegolten, und verurteilte die [X.]n unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung dieses [X.] Zinsen.Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese Zahlungweiterer 70.455,13 DM nebst 6,75 % Zinsen begehrte, hatte - bis auf einen [X.] - Erfolg. Die Anschlußberufung der Beklagten, mit der dieseabändernd Abweisung der Klage insgesamt begehrten, blieb erfolglos.Die Beklagten nehmen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung hin.Mit ihrer Revision, die der Senat angenommen hat, verfolgen sie lediglich [X.] weiter, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur [X.] und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der [X.] das [X.].[X.] hat die im Rahmen der [X.] Schreiben der Klägerin und der Beklagten zu 1 dahin ausgelegt,daß lediglich ein Teilvergleich zustande gekommen sei, bei dem die noch [X.] und Pachtzinsansprüche der Klägerin und insbe-sondere die Frage der Minderung des [X.] wegen der [X.] am Innenhof ausgeklammert worden seien. Dies begegnetrevisionsrechtlich keinen Bedenken und wird von der Revision auch nicht [X.].Zwischen den Parteien steht auch außer Streit, daß sich die rückständi-gen Pachtzinsen für die [X.] vom 1. März 1996 bis 31. März 1997 zuzüglich [X.] für 1994 und 1995 abzüglich geleisteter Zahlungen und Gut-schriften rechnerisch zutreffend auf den Betrag von 70.455,13 DM belaufen,den das Berufungsgericht der Klägerin über den in erster Instanz zugesproche-nen Betrag von 46.000 DM hinaus zugesprochen hat, wenn dieser Berechnungder ungeminderte Pachtzins zugrunde gelegt wird.[X.] Erfolg rügt die Revision indes, daß das Berufungsgericht der [X.] ungeminderten Pachtzins zugebilligt hat.Das Berufungsgericht unterstellt zwar, daß die seit Februar 1995 entzo-gene Nutzung des Innenhofs einen nicht nur unwesentlichen Mangel [X.] darstellt, und läßt den Umfang der dadurch bedingten Beeinträch-tigung des Pachtgebrauchs dahinstehen. Gleichwohl verneint es eine Minde-rung des [X.] in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. mitder Begründung, die Beklagten könnten sich darauf nicht berufen, weil die [X.] zu 1 den Pachtzins in der [X.] von April 1995 bis Februar 1996 ungekürztund ohne Vorbehalt weitergezahlt [X.] -Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß Ziffer 24 ("Schlußbestim-mungen") des Pachtvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1,der im letzten Satz des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung in [X.] genommen ist, folgende Bestimmung [X.] wiederholt geübte Nachsicht gilt nicht als stillschweigende [X.] von [X.]; irgendwelche Rechte [X.] nicht hergeleitet [X.] Berufungsgericht hat sich mit dieser Klausel nicht befaßt, so daß [X.] sie selbst auslegen kann. Im Ergebnis führt diese Auslegung dazu, daߧ 539 BGB a.F. - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht ent-sprechend anwendbar ist, weil die Vertragsparteien dies zulässigerweise (vgl.[X.]/[X.] BGB [1995] § 539 Rdn. 10) abbedungen haben.Aus der systematischen Stellung der Klausel in den "Schlußbestimmun-gen", deren übrige Bestimmungen für beide Vertragsparteien gleichermaßengelten, und auch aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich kein Anhaltspunktdafür, daß sie etwa nur für Vertragsverstöße des Pächters gelten solle; sie [X.] daher gleichermaßen den Fall, daß der Pächter bei [X.] des Verpächters Nachsicht übt.Als Vertragsverstoß oder Versäumnis des Verpächters ist es auch undinsbesondere anzusehen, wenn dieser den nach dem Vertrag geschuldetenGebrauch ganz oder teilweise nicht mehr gewährt.Unter den Begriff der vom Pächter in Ansehung einer solchen Vertrags-verletzung geübten "Nachsicht" fällt - entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung - auch die ungekürzte Weiterzahlung des [X.], weil unter- 7 -dem weit gefaßten, untechnischen Begriff der "Nachsicht" jedes Verhalten [X.] ist, das einen Verzicht auf oder ein Zuwarten mit Gegenmaßnahmenoder anderen rechtlichen Konsequenzen darstellt. Insbesondere der klarstel-lende Zusatz, daß "irgendwelche Rechte ... daraus nicht hergeleitet werden"können, zeigt unmißverständlich, daß diese Klausel den Sinn hat, ein schüt-zenswertes Vertrauen darauf, die andere Vertragspartei werde aus einer [X.] keine Rechte (mehr) herleiten, gar nicht erst aufkommen zulassen. Infolgedessen ist dem Grundgedanken, der der entsprechenden An-wendung des § 539 BGB a.F. in Fällen über längere [X.] ungekürzter Fortzah-lung des Miet- oder [X.] trotz eines nachträglich aufgetretenenRechtsmangels zugrunde liegt, im vorliegenden Fall durch die vertragliche Re-gelung der Boden entzogen.I[X.] der gegebenen Begründung kann das Urteil des [X.] Umfang seiner Anfechtung daher keinen Bestand haben. Eine abschließen-de Entscheidung ist dem Revisionsgericht verwehrt, weil das Berufungsgerichtkeine Feststellungen zum Ausmaß der mit der Entziehung der Hoffläche ver-bundenen Gebrauchsbeeinträchtigung getroffen hat, hiervon aber die Höhe der- 8 -Minderung abhängt. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, damit es diese Feststellungen nachholen kann.[X.][X.]Weber-Monecke[X.]Vézina

Meta

XII ZR 126/00

22.10.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. XII ZR 126/00 (REWIS RS 2003, 1072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1072

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