Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2024, Az. VIII ZB 55/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 339

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Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 27. September 2023, 3. Oktober 2023, 7. Oktober 2023 sowie 22. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 18. September 2023 ([X.] 780023134725) wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 29. August 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des [X.] - 12. Zivilkammer - vom 19. Dezember 2022 (12 S 4337/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.232 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 18. September 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.232 €) zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin im Wege der Erinnerung mit Schreiben vom 27. September 2023, 3. Oktober 2023, 7. Oktober 2023 sowie 22. Oktober 2023 und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe.

II.

3

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 [X.] auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist die Beschwerdeführerin Kostenschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 [X.]. Der Kostenansatz von 364 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin fällt nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum [X.] eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Die einfache Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit der Anlage 2 zum [X.] - da der Streitwert durch den Senatsbeschluss vom 29. August 2023 auf 5.232 € festgesetzt wurde - 182 €. Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Kostenrechts nicht ersichtlich.

6

3. Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 [X.] kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 [X.], juris; [X.], Beschluss vom 7. August 2012 - 1 Ws 293/12, juris; [X.], Beschluss vom 9. August 2016 - L 15 SF 160/16 E, juris; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 5. Aufl., § 66 [X.] Rn. 30; [X.] in Schneider/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 [X.] Rn. 131; Musielak/Voit/[X.], ZPO, 20. Aufl., § 114 Rn. 8).

7

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.]).

Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 55/23

16.01.2024

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 21. November 2023, Az: VIII ZB 55/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2024, Az. VIII ZB 55/23 (REWIS RS 2024, 339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 339

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